Entscheidungsgründe:
Die Kläger, die ab 1956 Mieter von Räumlichkeiten im Hause *****, R*****gasse 6, waren, sind auf Grund des Kaufvertrages vom 19. 7. 1965, einverleibt am 19. 8. 1965, je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 152 KG *****, Grundstück 268, Haus R*****gasse 6. Ihr Voreigentümer war Alois S*****, der im Haus eine Schusterwerkstätte betrieb. Der Beklagte ist Eigentümer der benachbarten Liegenschaft EZ 153 KG ***** mit dem Grundstück 269, Haus R*****gasse 8. Diese Liegenschaft hatten seine Eltern Josef und Gabriele B*****, deren Gesamtrechtsnachfolger der Beklagte ist, mit Kaufvertrag vom 11. 3. 1931, einverleibt am 13. 5. 1931, von Katharina, Johann und Margarethe K***** erworben. Westlich des Grundstückes der Kläger liegt das Grundstück 267 der EZ 151 KG *****, Haus R*****gasse 4. Mit gleichem Rang vom Tage der Eröffnung des Hauptbuches sind auf Grund des Grundbuchanlegungsprotokolles vom 1. 5. 1905, GZ 122, in COZ 1 und 3 der Liegenschaft EZ 152 die Grunddienstbarkeiten der Mitbenützung des im Hofe des Grundstückes 268 stehenden - heute nicht mehr vorhandenen - Brunnens sowie der Hausdurchfahrt und des Hofraumes zugunsten der Liegenschaften EZ 151 Haus Nr. 4 und EZ 153 Haus Nr. 8 einverleibt. Während die Eigentümer der Liegenschaft EZ 151 ein Sechstel der Erhaltungskosten des Brunnens und der Hausdurchfahrt und die Hälfte der Erhaltungskosten des Hofraumes zu leisten haben, fallen auf die Eigentümer der Liegenschaft EZ 153 zwei Drittel der Erhaltungskosten des Brunnens und der Hausdurchfahrt, aber keine Erhaltungskosten des Hofraumes. Dieser Hofraum liegt jeweils südlich der Häuser R*****gasse 4, 6 und 8; er ist für alle drei Grundstücke nur mittels einer durch das Haus R*****gasse 6 führenden Hausdurchfahrt erreichbar. Im Jahre 1957 wurde das Einfahrtstor des Hauses R*****gasse 6 über Ersuchen der Kläger zwecks Errichtung von Schaufensterkästen in der Passage zurückversetzt. Diese Passage ist 2,10 m breit. Als Ende 1964 oder Anfang 1965 der Sohn eines Mieters im Hause R*****gasse 8 auch im Hof des Hauses R*****gasse 6 mit einem Auto Probefahrten unternahm, ersuchte Alois S***** die Gattin des Beklagten mit Schreiben vom 12. 1. 1965 um Abhilfe; er machte sie darauf aufmerksam, dass sie für jeden Schaden, der in seinem Hof angerichtet werde, verantwortlich sei. Gleichzeitig ließ er am Einfahrtstor zum Hause R*****gasse 6 eine versperrbare Eisenstange und im Bereich der hofinnenseitigen Hausdurchfahrt eine Tafel mit der Aufschrift "Das Einstellen sämtlicher Fahrzeuge und Fahrräder im Durchgang und Hofraum sowie Durchfahren ist strengstens verboten" anbringen. Die Eigentümer der Liegenschaften EZ 151 und EZ 153 ersuchten Alois S*****, diese Sperrvorrichtung zu entfernen. Darauf kam es am 18. 5. 1965 zu einer Vereinbarung zwischen den Eigentümern der drei Liegenschaften, dass das Tor zur Durchfahrt des Hauses R*****gasse 6 während der gesetzlichen Haustorsperrzeiten geschlossen gehalten werde; Alois S***** folgte aber den Eigentümern der Nachbarliegenschaften je einen Schlüssel aus. Als im Jahre 1977 der Beklagte den Betrieb seiner Eltern im Haus R*****gasse 8 zu einer Weinstube umbaute und den Gastgarten im Hof des Hauses R*****gasse 8 vergrößerte, sodass dort nur mehr 2 PKWs Platz hatten, stellte er wiederholt Kraftfahrzeuge unter Benützung des Hofraumes der Liegenschaft der Kläger ab. Der Erstkläger forderte den Sohn des Beklagten und später den Beklagten selbst auf, das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Hofraum des Hauses R*****gasse 6 zu unterlassen. Als dies nichts fruchtete, wandte er sich an seinen Rechtsfreund, auf dessen Schreiben hin ein Abstellen von Fahrzeugen im Hof des Hauses 6 unterlassen wurde. Als jedoch anfangs 1979 der Hof des Hauses R*****gasse 6 vom Beklagten immer umfangreicher zum Abstellen von Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen wurde und dies ungeachtet eines Schreibens des Anwaltes des Erstklägers nicht unterließ, brachten die Kläger im Jahr 1980 die Klage mit dem in der Folge eingeschränkten Begehren ein, der Beklagte sei schuldig, das über die Be- und Entladetätigkeit hinausgehende Abstellen von Kraftfahrzeugen jeglicher Art im Hof des Hauses R*****gasse 6 zu unterlassen. Die Kläger brachten vor, die in COZ 3 der Liegenschaft EZ 156 KG ***** einverleibte Dienstbarkeit der Mitbenützung des Hofraumes umfasse nicht das Recht, dort Fahrzeuge abzustellen, da durch das Abstellen von Kraftfahrzeugen die Mitbenützung des Hofes durch den zweiten Servitutsberechtigten und die Kläger als Eigentümer des Hauses R*****gasse 6 verhindert werde. Der Voreigentümer der Kläger Alois S***** habe niemals geduldet, dass etwas im Hof des Hauses 6 abgestellt werde. Von 1956, als die Kläger Mieter im Hause R*****gasse 6 wurden, bis Ende 1976 sein vom Beklagten im Hofe des Hauses R*****gasse 6 keine Fahrzeuge abgestellt worden. Als Anton P*****, der Eigentümer des Hauses R*****gasse 4, und der Beklagte Umbauarbeiten vornehmen wollten, sei ihnen über Ersuchen gestattet worden, Baumaterialien und Baugeräte vorübergehend im Hof des Hauses R*****gasse 6 abzustellen. Die Kläger benützten für ihr Geschäft im Hause R*****gasse 6 im Hof ein Magazinsgebäude, das jederzeit zugänglich sein müsse und bis zu der durch das Abstellen von Kraftfahrzeugen durch den Beklagten erfolgten Behinderung auch zugänglich gewesen sei. Auch aus diesem Grund sei ein über das Be- und Entladen von Fahrzeugen hinausgehendes Abstellen von Kraftfahrzeugen gar nicht möglich gewesen.
Der Beklagte wendete ein, dass auch das Abstellen von Fahrzeugen eine Mitbenützung des Hofraumes darstelle. Aber selbst wenn dieses Recht nicht schon durch die Dienstbarkeitsbestellung umfasst sei, hätten es der Beklagte und seine Rechtsvorgänger ersessen, da sie durch mehr als 30 Jahre unbehindert die Hoffläche des Hauses R*****gasse 6 zum Abstellen von Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch von Kraftfahrzeugen, benützt hätten. Davon hätten die Kläger bzw deren Rechtsvorgänger Kenntnis gehabt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, vor dem zweiten Weltkrieg hätte die Familie K*****, die Rechtsvorgängerin des Beklagten und seiner Eltern, die im Hause R*****gasse 8 eine Gastwirtschaft und Fleischhauerei betrieben hatte, ihren privaten PKW zwar meist in der R*****gasse, ab und zu auch im Hof des Hauses 8, sehr selten im Hof des Hauses 6, abgestellt. Nach der Familie K***** sei der Gastbetrieb von einem gewissen M***** geführt worden, dessen Geschäftsführer seinen PKW ausschließlich nur im Hof des Hauses 8 abgestellt habe. In den Jahren 1932 bis 1936 habe aber die Gattin des Beklagten bei ein bis zwei Besuchen pro Jahr je über ein bis zwei Tage ihren PKW sowohl im Hof des Hauses 8 als auch des Hauses 6 abgestellt. Dies sei ihr von der Geschäftsführerin der im Hause 8 betriebenen Gastwirtschaft mit den Worten, sie könne das Auto dort stehen lassen, es passiere nichts, erlaubt worden. Ab 1948 habe der Beklagte seine Beiwagenmaschine und später seinen PKW bei Besuchen meist in der R*****gasse oder im Schuppen oder im Hof des Hauses 8, äußerst selten und kurzzeitig aber auch im Hof des Hauses 6 abgestellt. Um diese Zeit sei der Schuppen des Hauses 8 an einen gewissen H***** vermietet gewesen; dieser habe einen zweirädrigen Handkarren besessen, den er, wenn er zu Mittag in der im Haus R*****gasse 8 gelegenen Gastwirtschaft aß, in der Regel im Hof des Hauses 8, fallweise aber auch im Hof des Hauses 6 stehen gelassen habe. Im Jahr 1962 habe ein Dienstmädchen des Beklagten ihr Kraftfahrzeug selten im Hof des Hauses R*****gasse 6 abgestellt. Seit 1971 habe der Beklagte ein Motorboot im Schuppen des Hauses R*****gasse 8 untergebracht; bei und nach Urlaubsfahrten und anlässlich von Reparaturen sei dieses Motorboot kurzzeitig auch im Hof des Hauses R*****gasse 6 gestanden. Die Familie F*****, die vor 1976 die Gastwirtschaft betrieben habe, habe nur sehr selten ein Kraftfahrzeug auch im Hof des Hauses R*****gasse 6 abgestellt. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass schon die Kostenaufteilung zwischen den jeweiligen Eigentümern des herrschenden Gutes R*****gasse 4 und R*****gasse 8 gegen die vom Beklagten gewünschte Auslegung spreche, dass unter Mitbenützung des Hofes auch das Abstellen von Kraftfahrzeugen umfasst sei. Auf Ersitzung könne der Beklagte sich deshalb nicht berufen, weil der festgestellte Sachverhalt dazu keine ausreichenden Anhaltspunkte biete, zumal eine über eine Be- und Entladetätigkeit hinausgehende Benützung des Hofes des Hauses 6 durch zeitlich unbegrenztes und auch der Zahl der Fahrzeuge und dem durch sie beanspruchten Platz nach unbeschränktes Abstellen von Kraftfahrzeugen nicht festgestellt habe werden können. Es stehe nur fest, dass es abgesehen von den letzten zwei bis drei Jahren vor Klagseinbringung fallweise und in der Regel nur aus besonderen Anlässen vorgekommen sei, dass einzelne Kraftfahrzeuge unter teilweiser Mitbenützung des Hofraumes des Hauses 6 abgestellt worden seien; dieser Sachverhalt reiche aber nicht zur Ersitzung des vom Beklagten behaupteten, in jede Richtung uneingeschränkten Mitbenützungsrechtes.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der vom Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes S 60.000 übersteige. Es übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als mängelfrei, unbedenklich und ausreichend. Das im Anlassfall als ungemessene Dienstbarkeitsrecht zu behandelnde Benützungsrecht sei im Sinne der Vorschrift des § 484 ABGB, wonach für den Umfang und die Art der Ausübung das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes maßgebend sei, zu beurteilen. Dabei sei die Ausübung der Servitut jedenfalls auf die Natur und den Zweck zur Zeit der Einräumung der Servitut beschränkt. Das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes beinhalte keinesfalls die vom Beklagten angestrebte unbeschränkte Mitbenützung des Hofraumes. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Mitbenützungsrecht der Eigentümer des herrschenden Gutes bis zum Jahr 1977 einschränkend in der Art und Weise ausgeübt worden sei, dass der Hofraum des dienenden Gutes nur dann benützt worden sei, wenn dies bloß für kurzfristige Zwecke, etwa für Be- und Entladetätigkeiten, notwendig gewesen sei. Dafür spreche nicht zuletzt auch der grundbücherlich einverleibte Kostentragungsschlüssel.Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der vom Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes S 60.000 übersteige. Es übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als mängelfrei, unbedenklich und ausreichend. Das im Anlassfall als ungemessene Dienstbarkeitsrecht zu behandelnde Benützungsrecht sei im Sinne der Vorschrift des Paragraph 484, ABGB, wonach für den Umfang und die Art der Ausübung das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes maßgebend sei, zu beurteilen. Dabei sei die Ausübung der Servitut jedenfalls auf die Natur und den Zweck zur Zeit der Einräumung der Servitut beschränkt. Das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes beinhalte keinesfalls die vom Beklagten angestrebte unbeschränkte Mitbenützung des Hofraumes. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Mitbenützungsrecht der Eigentümer des herrschenden Gutes bis zum Jahr 1977 einschränkend in der Art und Weise ausgeübt worden sei, dass der Hofraum des dienenden Gutes nur dann benützt worden sei, wenn dies bloß für kurzfristige Zwecke, etwa für Be- und Entladetätigkeiten, notwendig gewesen sei. Dafür spreche nicht zuletzt auch der grundbücherlich einverleibte Kostentragungsschlüssel.