Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf eine im Raum S bestehende örtliche Übung, wonach dort jedermann beim Pflügen seines Feldes das Grundstück des Nachbarn zum Wenden des Pfluges benützen dürfe. Er ist der Ansicht, daß er auf Grund der "seit jeher" erfolgten unbeanstandeten Ausübung dieses Rechtes die Dienstbarkeit des Pflugwenderechts ersessen habe.
Zu den im österreichischen Recht nicht geregelten, auf örtlicher Übung beruhenden Eigentumsbeschränkungen privatrechtlicher Natur gehört auch das sogenannte Kehr-, Pflug- oder Anwenderecht, durch das der Gründeigentümer verpflichtet wird, das Wenden des Pfluges des Nachbarn (und das Umtreten des Zugviehs) auf seinem Grund zu dulden (Gierke, Deutsches Privatrecht II 439; Klang in seinem Komm.[2] II 166; Ehrenzweig[2] I/2, 139). Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung schwankt die Praxis in der Behandlung dieser Eigentumsbeschränkungen. Sofern sie auf Grund von Ersitzung oder vertragsmäßiger Gestattung erworben wurden, behandelt sie sie als echte Dienstbarkeiten. Mangels eines solchen Titels nimmt sie widerrufliche nachbarliche Gefälligkeit an (Klang aaO; Ehrenzweig aaO 138 und 357 FN 75; vgl. etwa GlU 9078 und 12 544).Zu den im österreichischen Recht nicht geregelten, auf örtlicher Übung beruhenden Eigentumsbeschränkungen privatrechtlicher Natur gehört auch das sogenannte Kehr-, Pflug- oder Anwenderecht, durch das der Gründeigentümer verpflichtet wird, das Wenden des Pfluges des Nachbarn (und das Umtreten des Zugviehs) auf seinem Grund zu dulden (Gierke, Deutsches Privatrecht römisch zwei 439; Klang in seinem Komm.[2] römisch zwei 166; Ehrenzweig[2] I/2, 139). Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung schwankt die Praxis in der Behandlung dieser Eigentumsbeschränkungen. Sofern sie auf Grund von Ersitzung oder vertragsmäßiger Gestattung erworben wurden, behandelt sie sie als echte Dienstbarkeiten. Mangels eines solchen Titels nimmt sie widerrufliche nachbarliche Gefälligkeit an (Klang aaO; Ehrenzweig aaO 138 und 357 FN 75; vergleiche etwa GlU 9078 und 12 544).
Das Gesetz verlangt zum Erwerb des für die Ersitzung einer Dienstbarkeit geforderten (§ 1460 ABGB) Rechtsbesitzes, daß man ein (wirkliches oder angenommenes) Recht gegen jemanden gebraucht und dieser sich fügt (Ehrenzweig aaO 79; ähnlich Koziol - Welser aaO 1128). Es ist keine Rechtsausübung iS des § 313 ABGB, wenn nicht ein individuelles Recht ("im eigenen Namen"), sondern ein "Gemeingebrauch" (EvBl. 1973/113; SZ 41/86; SZ 39/77 ua.; Schey - Klang in Klang[2] II 76; Koziol - Welser[5] II 7, 9) oder - wie hier - eine jedermann unter bestimmten Voraussetzungen mögliche örtliche Übung in Anspruch genommen wird. Die Besitzausübung muß so beschaffen sein, daß derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, die Ausübung eines bestimmten (individuellen) Rechtes erkennen kann (EvBl. 1961/296; SZ 31/71 ua.). In welchem Umfang Besitz erworben wird, hängt davon ab, welches Recht der eine Teil ausüben und der andere dulden wollte. Dabei ist immer nur der erkennbare oder nach den Umständen anzunehmende Wille zu beachten (Ehrenzweig aaO 80).Das Gesetz verlangt zum Erwerb des für die Ersitzung einer Dienstbarkeit geforderten (Paragraph 1460, ABGB) Rechtsbesitzes, daß man ein (wirkliches oder angenommenes) Recht gegen jemanden gebraucht und dieser sich fügt (Ehrenzweig aaO 79; ähnlich Koziol - Welser aaO 1128). Es ist keine Rechtsausübung iS des Paragraph 313, ABGB, wenn nicht ein individuelles Recht ("im eigenen Namen"), sondern ein "Gemeingebrauch" (EvBl. 1973/113; SZ 41/86; SZ 39/77 ua.; Schey - Klang in Klang[2] römisch zwei 76; Koziol - Welser[5] römisch zwei 7, 9) oder - wie hier - eine jedermann unter bestimmten Voraussetzungen mögliche örtliche Übung in Anspruch genommen wird. Die Besitzausübung muß so beschaffen sein, daß derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, die Ausübung eines bestimmten (individuellen) Rechtes erkennen kann (EvBl. 1961/296; SZ 31/71 ua.). In welchem Umfang Besitz erworben wird, hängt davon ab, welches Recht der eine Teil ausüben und der andere dulden wollte. Dabei ist immer nur der erkennbare oder nach den Umständen anzunehmende Wille zu beachten (Ehrenzweig aaO 80).
Der Kläger behauptet gar nicht, daß er über die örtlichen Gewohnheiten hinaus Rechte auf dem Grundstück des Beklagten ausgeübt habe. Die Duldung des Pflugwendens durch den Beklagten beruhte somit nur darauf, daß er die allgemeine nachbarschaftliche Übung im Raume S respektierte (und bei eigenem Bedarf auch in Anspruch nahm). Daß der Kläger nicht mehr in Anspruch nahm, ergibt sich insbesondere auch aus der Rücksichtnahme auf die nachbarlichen Interessen, wenn auf dem benachbarten Feld bereits keimender Winterroggen vorhanden war; in diesem Falle fragte der Kläger, wie allgemein üblich, ob das Pflugwenden dennoch geduldet werde. Übte der Kläger aber ein über die örtliche Übung hinausgehendes Individualrecht nicht erkennbar aus, fehlte es ihm an einem zur Ersitzung eines Pflugwenderechts als eine ihm persönlich zustehende Dienstbarkeit tauglichen Rechtsbesitz. Das auf Feststellung des Bestehens einer Dienstbarkeit gerichtete Begehren ist schon aus diesem Grund abzuweisen. Auf die Frage, ob es sich - wenn ein Rechtsbesitz erworben worden wäre - um eine sogenannte bedingte Dienstbarkeit handeln könnte, die wegen ihrer geringen Bedeutung für die Bewirtschaftung des herrschenden Gründes davon abhängig wäre, daß ihre Ausübung eine Änderung der Bewirtschaftungsart oder eine Verbauung des dienenden Gründes nicht hindern würde, (so Klang in seinem Komm.[2] II 608; Ehrenzweig, JBl. 1904, 219 ff. derselbe System[2] I/2, 356 f. FN 75; dieser Lehrmeinung folgend LG Klagenfurt JBl. 1965, 95) ist unter diesen Umständen nicht einzugehen.Der Kläger behauptet gar nicht, daß er über die örtlichen Gewohnheiten hinaus Rechte auf dem Grundstück des Beklagten ausgeübt habe. Die Duldung des Pflugwendens durch den Beklagten beruhte somit nur darauf, daß er die allgemeine nachbarschaftliche Übung im Raume S respektierte (und bei eigenem Bedarf auch in Anspruch nahm). Daß der Kläger nicht mehr in Anspruch nahm, ergibt sich insbesondere auch aus der Rücksichtnahme auf die nachbarlichen Interessen, wenn auf dem benachbarten Feld bereits keimender Winterroggen vorhanden war; in diesem Falle fragte der Kläger, wie allgemein üblich, ob das Pflugwenden dennoch geduldet werde. Übte der Kläger aber ein über die örtliche Übung hinausgehendes Individualrecht nicht erkennbar aus, fehlte es ihm an einem zur Ersitzung eines Pflugwenderechts als eine ihm persönlich zustehende Dienstbarkeit tauglichen Rechtsbesitz. Das auf Feststellung des Bestehens einer Dienstbarkeit gerichtete Begehren ist schon aus diesem Grund abzuweisen. Auf die Frage, ob es sich - wenn ein Rechtsbesitz erworben worden wäre - um eine sogenannte bedingte Dienstbarkeit handeln könnte, die wegen ihrer geringen Bedeutung für die Bewirtschaftung des herrschenden Gründes davon abhängig wäre, daß ihre Ausübung eine Änderung der Bewirtschaftungsart oder eine Verbauung des dienenden Gründes nicht hindern würde, (so Klang in seinem Komm.[2] römisch zwei 608; Ehrenzweig, JBl. 1904, 219 ff. derselbe System[2] I/2, 356 f. FN 75; dieser Lehrmeinung folgend LG Klagenfurt JBl. 1965, 95) ist unter diesen Umständen nicht einzugehen.
Auch den Anspruch auf Entfernung des Zaunes kann der Kläger unter diesen Umständen nicht auf die im Raume S bestehende örtliche Übung der Duldung des Pflugwendens im Nachbarschaftsbereich grunden, weil dieses Recht nach seinem von den Vorinstanzen festgestellten Inhalt im Falle einer nicht schikanösen Widmungsänderung des Nachbargrundstückes erlischt und damit jedenfalls während der Dauer der geänderten Widmung nicht in Anspruch genommen werden kann. Es ist dann auf die Frage, ob der Kläger einen nur auf örtlicher Übung beruhenden, gesetzlich nicht geregelten Anspruch überhaupt durchsetzen könnte, nicht einzugehen.