Rechtssatz RS0009820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009820
Entscheidungsdatum
27.03.2013
Rechtssatz
Das nur im Rahmen der örtlichen Übung und nicht erkennbar als Rechtsbesitz ausgeübte sogenannte Pflugwenderecht (die Verpflichtung des Eigentümers, das Wenden das Pfluges des Nachbarn und das Umtreten des Zugviehs auf seinem Grund zu dulden) kann nicht ersessen werden und endet bei Wegfall seiner ortsüblichen Voraussetzungen (hier: bei Kulturänderung des Nachbargrundstückes).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 502/82
Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 502/82
Veröff: SZ 55/19
- 7 Ob 269/00k
Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 269/00k
Vgl auch
- 1 Ob 6/06y
Entscheidungstext OGH 20.06.2006 1 Ob 6/06y
Vgl auch; Beisatz: Das Abwiegen und Verladen von Vieh beziehungsweise das Abstellen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen samt Anhängern und Ladung fällt jedenfalls nicht unter den Begriff allgemeine örtliche Übung, ist es doch keinesfalls allgemein üblich, ein fremdes Grundstück in dieser Weise zu benützen. (T1)
- 7 Ob 20/13m
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 20/13m
nur: Das nur im Rahmen der örtlichen Übung und nicht erkennbar als Rechtsbesitz ausgeübte sogenannte Pflugwenderecht kann nicht ersessen werden und endet bei Wegfall seiner ortsüblichen Voraussetzungen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009820
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0010OB00502_8200000_001