Unter Berufung auf GlU 15.571 wurde in der älteren Judikatur die Meinung vertreten, dass derjenige, der ein Grundstück in der Meinung benützt, es sei sein eigenes, nicht die Absicht haben kann, auf einem fremden Grundstück eine Dienstbarkeit zu erwerben. Den Besitzhandlungen wird erst durch die Richtung des Willens, dessen Ausfluss sie sind, der besondere Charakter verliehen (JBl 1964, 208, 8 Ob 231/63, 7 Ob 587/76). Demgegenüber vertritt aber die neuere Rechtsprechung unter Hinweis auf EvBl 1957/402 die Rechtsansicht, dass es darauf ankommt, welches Recht der eine Teil ausüben und der andere anerkennen oder dulden wollte. Dabei ist immer nur der erkennbare oder nach den Umständen anzunehmende Wille zu beachten. Dass der Besitzwille nicht auf Rechtsbesitz, sondern auf Sachbesitz gerichtet war, steht dem Erwerb des Rechtsbesitzes nicht entgegen. Besitzer einer Dienstbarkeit kann also auch der sein, der die entsprechende Handlung auf Grund vermeintlichen oder angemaßten Eigentums unternimmt (JBl 1976, 642, 4 Ob 521/81, 7 Ob 1650/93). Bei der Ersitzung einer Grunddienstbarkeit muss der Besitz seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprechen. Die Servitutsersitzung setzt voraus, dass das Recht im Interesse der vorteilhafteren Benützung eines Grundstücks in Anspruch genommen wird. Deckt sich die Art der Benützung bei Ausübung einer Grunddienstbarkeit voll mit der Art der Benützung auf Grund des Eigentumsrechtes, so wird in der Regel die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit auch dann anzunehmen sein, wenn der Benützer irrtümlich der Meinung war, er übe ein Eigentumsrecht aus. Der Wille des Benützers geht, falls die festgestellten Umstände nicht den Schluss auf das Gegenteil nahelegen, dahin, ein gegen jedermann wirkendes dingliches Recht auszuüben. In der Regel muss daher davon ausgegangen werden, dass der Benützer, wenn er schon nicht Eigentümer ist, zumindest ein anderes dingliches Recht (Dienstbarkeit) ausüben wollte (JBl 1976, 642, 4 Ob 521/81, 7 Ob 1650/93, Mader in Schwimann, Praxiskommentar, Bd. 72, § 1460 ABGB, Rz 7, Schubert in Rummel II2 § 1460 Rz 3).Unter Berufung auf GlU 15.571 wurde in der älteren Judikatur die Meinung vertreten, dass derjenige, der ein Grundstück in der Meinung benützt, es sei sein eigenes, nicht die Absicht haben kann, auf einem fremden Grundstück eine Dienstbarkeit zu erwerben. Den Besitzhandlungen wird erst durch die Richtung des Willens, dessen Ausfluss sie sind, der besondere Charakter verliehen (JBl 1964, 208, 8 Ob 231/63, 7 Ob 587/76). Demgegenüber vertritt aber die neuere Rechtsprechung unter Hinweis auf EvBl 1957/402 die Rechtsansicht, dass es darauf ankommt, welches Recht der eine Teil ausüben und der andere anerkennen oder dulden wollte. Dabei ist immer nur der erkennbare oder nach den Umständen anzunehmende Wille zu beachten. Dass der Besitzwille nicht auf Rechtsbesitz, sondern auf Sachbesitz gerichtet war, steht dem Erwerb des Rechtsbesitzes nicht entgegen. Besitzer einer Dienstbarkeit kann also auch der sein, der die entsprechende Handlung auf Grund vermeintlichen oder angemaßten Eigentums unternimmt (JBl 1976, 642, 4 Ob 521/81, 7 Ob 1650/93). Bei der Ersitzung einer Grunddienstbarkeit muss der Besitz seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprechen. Die Servitutsersitzung setzt voraus, dass das Recht im Interesse der vorteilhafteren Benützung eines Grundstücks in Anspruch genommen wird. Deckt sich die Art der Benützung bei Ausübung einer Grunddienstbarkeit voll mit der Art der Benützung auf Grund des Eigentumsrechtes, so wird in der Regel die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit auch dann anzunehmen sein, wenn der Benützer irrtümlich der Meinung war, er übe ein Eigentumsrecht aus. Der Wille des Benützers geht, falls die festgestellten Umstände nicht den Schluss auf das Gegenteil nahelegen, dahin, ein gegen jedermann wirkendes dingliches Recht auszuüben. In der Regel muss daher davon ausgegangen werden, dass der Benützer, wenn er schon nicht Eigentümer ist, zumindest ein anderes dingliches Recht (Dienstbarkeit) ausüben wollte (JBl 1976, 642, 4 Ob 521/81, 7 Ob 1650/93, Mader in Schwimann, Praxiskommentar, Bd. 72, Paragraph 1460, ABGB, Rz 7, Schubert in Rummel II2 Paragraph 1460, Rz 3).
Im vorliegenden Fall wurde der Grundstücksteil zum Befahren mit landwirtschaftlichen Maschinen zum Zweck des leichteren und vollständigeren Beackerns des Grundstücks des Klägers verwendet, womit jedenfalls der Wille der benützenden Kläger zum Ausdruck kam, wenn schon nicht ihr Eigentumsrecht, dann zumindest ein Dienstbarkeitsrecht ausüben zu wollen. Im Sinne der oben dargelegten jüngeren Rechtsprechung, der zuzustimmen ist, ist daher grundsätzlich am Besitz und dem erforderlichen Besitzwillen der Kläger nicht zu zweifeln.
Weitere Voraussetzung für die Ersitzung einer Dienstbarkeit ist aber auch, dass der Besitz redlich ist (§ 1463 ABGB) und zumindest 30 Jahre gedauert hat (§ 1470 ABGB). Redlich ist der Besitzer gemäß § 326 ABGB, wenn er aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die Seinige hält. Der gute Glaube entfällt, wenn der Besitzer entweder positive Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist, oder wenn er zumindest solche Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Besitzausübung Anlass geben (SZ 50/91, SZ 55/46, Schubert aaO § 1463 Rz 1). Der Besitz muss während der gesamten Ersitzungszeit redlich sein, andernfalls ist die Ersitzung ausgeschlossen (§ 1477 ABGB).Weitere Voraussetzung für die Ersitzung einer Dienstbarkeit ist aber auch, dass der Besitz redlich ist (Paragraph 1463, ABGB) und zumindest 30 Jahre gedauert hat (Paragraph 1470, ABGB). Redlich ist der Besitzer gemäß Paragraph 326, ABGB, wenn er aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die Seinige hält. Der gute Glaube entfällt, wenn der Besitzer entweder positive Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist, oder wenn er zumindest solche Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Besitzausübung Anlass geben (SZ 50/91, SZ 55/46, Schubert aaO Paragraph 1463, Rz 1). Der Besitz muss während der gesamten Ersitzungszeit redlich sein, andernfalls ist die Ersitzung ausgeschlossen (Paragraph 1477, ABGB).
Um aber beurteilen zu können, ob das Wegerecht mindestens 30 Jahre hindurch von redlichen Besitzern ausgeübt wurde, fehlen noch die notwendigen Feststellungen. Das Erstgericht hat nämlich nur die Benützung der Liegenschaft durch die Rechtsvorgänger der Kläger bis ins Jahr 1990 festgestellt. Offen bleibt dabei, wann diese Benützung begonnen wurde, ob sie daher schon 30 Jahre lang währte, ob die beschriebene Benützung auch über das Jahr 1990 hinaus fortgesetzt wurde und ob dies im guten Glauben an die Rechtmäßigkeit der Besitzausübung im oben dargelegten Sinn erfolgte. Dazu bedarf es auch einer Abklärung wann und in welcher Art es zu den festgestellten "Auffassungsdifferenzen hinsichtlich der Benützung des Grundstücksstreifens" zwischen den Rechtsvorgängern der Kläger und der Erstbeklagten und ihren Mann kam und ob allenfalls ausdrücklich oder schlüssig Vereinbarungen insbesonders über die Benutzung des Liegenschaftsteiles abgeschlossen wurden.
Das von den Beklagten in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. 9. 1998 (ON 36) abgegebene "Anerkenntnis" kann nämlich die erforderlichen Feststellungen aus folgendem Grund nicht ersetzen:
Zutreffend wurde erkannt, dass es sich bei dem "Anerkennen" eines Wegerechtes und einer Verpflichtung, in der Zukunft "jedenfalls auf einer Breite von 3 m" keinen Zaun zu errichten, nicht um ein gerichtliches Anerkenntnis im Sinne des § 395 ZPO handelt. Ein prozessuales Anerkenntnis von Klagsansprüchen ist nämlich eine vorbehaltlose Unterwerfung unter die vom Kläger aufgestellte Rechtsfolgebehauptung. Von einem Anerkenntnis kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Beklagte gleichzeitig das Klagsvorbringen bestreitet oder mangelnde Schlüssigkeit der Klage einwendet (7 Ob 212/98x; SZ 47/85). Die Beklagten halten eindeutig ihr Begehren auf Abweisung des Klagsanspruches trotz Erklärung des "Anerkenntnisses" weiter aufrecht, zumal sie auch ausdrücklich in derselben Tagsatzung vorbringen, dass die Zaunerrichtung durch die Beklagten zur Grenzsicherung notwendig gewesen sei. Damit liegt kein gerichtliches Anerkenntnis vor. Dazu kommt, dass sich das Klagebegehren auf die gesamte strittige Fläche bezieht, während das Anerkenntnis der Beklagten auf einen 3 m breiten Streifen beschränkt ist, der in der Natur nicht zugeordnet werden kann.Zutreffend wurde erkannt, dass es sich bei dem "Anerkennen" eines Wegerechtes und einer Verpflichtung, in der Zukunft "jedenfalls auf einer Breite von 3 m" keinen Zaun zu errichten, nicht um ein gerichtliches Anerkenntnis im Sinne des Paragraph 395, ZPO handelt. Ein prozessuales Anerkenntnis von Klagsansprüchen ist nämlich eine vorbehaltlose Unterwerfung unter die vom Kläger aufgestellte Rechtsfolgebehauptung. Von einem Anerkenntnis kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Beklagte gleichzeitig das Klagsvorbringen bestreitet oder mangelnde Schlüssigkeit der Klage einwendet (7 Ob 212/98x; SZ 47/85). Die Beklagten halten eindeutig ihr Begehren auf Abweisung des Klagsanspruches trotz Erklärung des "Anerkenntnisses" weiter aufrecht, zumal sie auch ausdrücklich in derselben Tagsatzung vorbringen, dass die Zaunerrichtung durch die Beklagten zur Grenzsicherung notwendig gewesen sei. Damit liegt kein gerichtliches Anerkenntnis vor. Dazu kommt, dass sich das Klagebegehren auf die gesamte strittige Fläche bezieht, während das Anerkenntnis der Beklagten auf einen 3 m breiten Streifen beschränkt ist, der in der Natur nicht zugeordnet werden kann.
Das Vorbringen der Beklagten ist auch nicht als Außerstreitstellung im Sinne des § 266 ZPO aufzufassen. § 266 ZPO spricht zwar nur von Tatsachen, doch kann nach der Rechtsprechung auch ein Geständnis in Bezug auf Rechte oder Rechtsverhältnisse abgelegt werden, worin ein Zugeständnis eines Komplexes von Tatsachen, die dem zugestandenen Recht oder Rechtsverhältnis zu Grunde liegen, verstanden wird. Der Gestehende muss aber auch verstehen, welche Tatsachen die Rechte oder Rechtsverhältnisse beinhalten (RIS-Justiz RS0040096). Mit dem "Anerkenntnis" eines Wegerechtes und einer unpräzisen Unterlassungspflicht sind aber noch nicht die einer Ersitzung zu Grunde liegenden Tatsachen anerkannt, da das Wegerecht ja auch aus freien Stücken ohne die Ersitzungsvoraussetzungen eingeräumt werden kann. Abgesehen davon also, dass der Erklärung der Beklagten nicht eine Außerstreitstellung im Hinblick auf die Dauer des redlichen Besitzes zu entnehmen ist, wäre ein gerichtliches Geständnis auch jederzeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufbar (RS0039949). Von einem Widerruf ist schon dann auszugehen, wenn Tatsachen vorgebracht werden, die mit den zugestandenen Tatsachen in einem unlösbaren Widerspruch stehen (RS0040027). Die Beklagten bestritten in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26. 5. 1999 (ON 46), dass eine Dienstbarkeit von den Beklagten auf eigenem Grund ersessen worden sei, worin zumindest ein Widerruf einer Außerstreitstellung zu erblicken ist. Damit sind die der Ersitzung zugrundeliegenden Tatsachen jedenfalls nicht zugestanden.Das Vorbringen der Beklagten ist auch nicht als Außerstreitstellung im Sinne des Paragraph 266, ZPO aufzufassen. Paragraph 266, ZPO spricht zwar nur von Tatsachen, doch kann nach der Rechtsprechung auch ein Geständnis in Bezug auf Rechte oder Rechtsverhältnisse abgelegt werden, worin ein Zugeständnis eines Komplexes von Tatsachen, die dem zugestandenen Recht oder Rechtsverhältnis zu Grunde liegen, verstanden wird. Der Gestehende muss aber auch verstehen, welche Tatsachen die Rechte oder Rechtsverhältnisse beinhalten (RIS-Justiz RS0040096). Mit dem "Anerkenntnis" eines Wegerechtes und einer unpräzisen Unterlassungspflicht sind aber noch nicht die einer Ersitzung zu Grunde liegenden Tatsachen anerkannt, da das Wegerecht ja auch aus freien Stücken ohne die Ersitzungsvoraussetzungen eingeräumt werden kann. Abgesehen davon also, dass der Erklärung der Beklagten nicht eine Außerstreitstellung im Hinblick auf die Dauer des redlichen Besitzes zu entnehmen ist, wäre ein gerichtliches Geständnis auch jederzeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufbar (RS0039949). Von einem Widerruf ist schon dann auszugehen, wenn Tatsachen vorgebracht werden, die mit den zugestandenen Tatsachen in einem unlösbaren Widerspruch stehen (RS0040027). Die Beklagten bestritten in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26. 5. 1999 (ON 46), dass eine Dienstbarkeit von den Beklagten auf eigenem Grund ersessen worden sei, worin zumindest ein Widerruf einer Außerstreitstellung zu erblicken ist. Damit sind die der Ersitzung zugrundeliegenden Tatsachen jedenfalls nicht zugestanden.
Sollten die Voraussetzungen für ein Servitutsrecht nicht erweislich sein, kommt nur die Ausübung eines sogenannten Pflugwegerechtes in Betracht, das auf keiner vertraglichen Gestattung oder Ersitzung beruht. Dieses wäre aber nur eine widerrufliche Gefälligkeit (SZ 55/19).
Da die Tatsachengrundlage im oben aufgezeigten Sinn erweitert werden muss, erübrigt sich die Aufhebung der Rechtssache in die zweite Instanz wegen der Nichtbehandlung der rechtserheblichen Beweisrügen und der Rüge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und es waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Bereits jetzt sei aber auf Folgendes verwiesen: Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, dem tatsächlichen Begehren des Klägers entsprechende Fassung zu geben. Gegen § 405 ZPO wird nicht verstoßen, wenn im Spruch nur verdeutlicht wird, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist (RS0039357, RS0004870, RS0041254). Sowohl aus dem ursprünglichen Klagebegehren als auch aus dem gesamten Vorbringen der Parteien geht einwandfrei hervor, dass sich das Klagebegehren lediglich auf die südliche Grenze zum Grundstück der Beklagten bezieht. Gegen eine Verdeutlichung des Spruchs im Sinne des Vorbringens der Kläger besteht daher kein Einwand. Das Klagebegehren ist auch bestimmt, weil die Errichtung eines Zauns sowohl das behauptete Geh- und Fahrrecht verhindern als auch in das behauptete Eigentumsrecht eingreifen würde. Anders verhielte es sich, wenn die Kläger eine Intabulierung ihres behaupteten Servitutsrechtes auf dem bestimmten Streifen des Grundstückes, das zur Ausübung nötig ist, begehrten.Da die Tatsachengrundlage im oben aufgezeigten Sinn erweitert werden muss, erübrigt sich die Aufhebung der Rechtssache in die zweite Instanz wegen der Nichtbehandlung der rechtserheblichen Beweisrügen und der Rüge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und es waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Bereits jetzt sei aber auf Folgendes verwiesen: Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, dem tatsächlichen Begehren des Klägers entsprechende Fassung zu geben. Gegen Paragraph 405, ZPO wird nicht verstoßen, wenn im Spruch nur verdeutlicht wird, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist (RS0039357, RS0004870, RS0041254). Sowohl aus dem ursprünglichen Klagebegehren als auch aus dem gesamten Vorbringen der Parteien geht einwandfrei hervor, dass sich das Klagebegehren lediglich auf die südliche Grenze zum Grundstück der Beklagten bezieht. Gegen eine Verdeutlichung des Spruchs im Sinne des Vorbringens der Kläger besteht daher kein Einwand. Das Klagebegehren ist auch bestimmt, weil die Errichtung eines Zauns sowohl das behauptete Geh- und Fahrrecht verhindern als auch in das behauptete Eigentumsrecht eingreifen würde. Anders verhielte es sich, wenn die Kläger eine Intabulierung ihres behaupteten Servitutsrechtes auf dem bestimmten Streifen des Grundstückes, das zur Ausübung nötig ist, begehrten.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.