Die Revision der Klägerin, die damit einen Zuspruch von insgesamt S 73.224,33 sA erreichen will, ist zwar zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revision auch die Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten auf die Firma Doris L***** GmbH. Schon das Erstgericht hätte von Amts wegen diese Berichtigung vorzunehmen gehabt. Die Klägerin habe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes im Laufe des Verfahrens kein ergänzendes Sachvorbringen erstattet, sondern bloß seine Rechtsausführungen dahin ergänzt, daß die GmbH für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen hafte und weder ein vertraglicher Anspruch gegen die GmbH noch ein deliktischer Anspruch gegen die Gehilfen ausgeschlossen sei. Diesen Ausführungen sei jedenfalls nicht zu entnehmen, daß sich die Klage auf einmal nicht nur auf ein unternehmensbezogenes Geschäft stütze.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß die Klägerin, als die
Beklagte ihre Passivlegitimation bestritt, nicht etwa mit dem
Vorbringen reagierte, daß die Klägerin in Wahrheit die GmbH als ihre
Vertragspartnerin klagen habe wollen. Das Vorbringen der Klägerin
ließ vielmehr keinen Zweifel daran offen, daß sie daran festhielt,
die Einzelperson Doris L***** und nicht den Unternehmensträger, falls
dieser eine GmbH sei, in Anspruch nehmen zu wollen, gab sie doch
unmißverständlich an, daß ihr Doris L***** als jene Person deliktisch
hafte, die die Klägerin falsch beraten und eine fehlerhafte
Behandlung durchgeführt habe. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in
4 Ob 112/82 ausgeführt hat, ist eine Berichtigung auf eine GmbH nicht
mehr zulässig, wenn der Kläger beharrlich daran festhält, eine
Einzelperson und nicht eine GmbH klagen zu wollen. Nach dem bei
Schluß der Verhandlung erster Instanz aktuellen Vorbringen der
Klägerin richtete sich ihr Begehren eindeutig gegen Doris L*****
persönlich. Eine amtswegige Änderung der Parteibezeichnung auf Doris
L***** GmbH hätte daher dem unmißverständlich zum Ausdruck gebrachten
Parteiwillen widersprochen, Doris L***** persönlich zur Haftung heranzuziehen. Das nunmehr in der Revision enthaltene Vorbringen, daß sich das Begehren gegen die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Werkvertrages verantwortliche GmbH, die auch für die hiebei herangezogenen Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB zu haften habe, richte, stellt eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung dar.Parteiwillen widersprochen, Doris L***** persönlich zur Haftung heranzuziehen. Das nunmehr in der Revision enthaltene Vorbringen, daß sich das Begehren gegen die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Werkvertrages verantwortliche GmbH, die auch für die hiebei herangezogenen Erfüllungsgehilfen nach Paragraph 1313 a, ABGB zu haften habe, richte, stellt eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung dar.
Den weiteren Revisionsausführungen ist zu erwidern:
Ein prozessuales Anerkenntnis der Klageansprüche dem Grunde nach lag seitens der Beklagten nicht vor. Das prozessuale Anerkenntnis muß die vorbehaltlose Unterwerfung des Begehrens unter die vom Kläger aufgestellte Rechtsfolgebehauptung zum Ausdruck bringen. Von einem Anerkenntnis kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Beklagte gleichzeitig das Klagevorbringen bestreitet oder mangelnde Schlüssigkeit der Klage eingewendet hat (SZ 47/85). Wenn einer solchen Willenserklärung der Vorbehalt beigesetzt wird, daß nach Ansicht des Erklärenden der Anspruch aus einem bestimmten Rechtsgrund nicht bestehe, kann diese Erklärung nicht als prozessuales Anerkenntnis gewertet werden (MietSlg 23.658).
Wird das Klagebegehren dem Grunde nach anerkannt, kann ein Zwischenurteil gefällt werden. Dieses kommt aber wiederum nur in Betracht, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind. Es muß daher etwa auch die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden geklärt sein. Über einzelne Einwendungen darf kein Zwischenurteil ergehen, wie zB über die Klagelegitimation oder allein über das Verschulden (Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 9 und 10 zu § 393 ZPO).Wird das Klagebegehren dem Grunde nach anerkannt, kann ein Zwischenurteil gefällt werden. Dieses kommt aber wiederum nur in Betracht, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind. Es muß daher etwa auch die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden geklärt sein. Über einzelne Einwendungen darf kein Zwischenurteil ergehen, wie zB über die Klagelegitimation oder allein über das Verschulden (Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 9 und 10 zu Paragraph 393, ZPO).
Obgleich auch das prozessuale Anerkenntnis nicht an bestimmte Worte geknüpft sein muß (SZ 25/234; 7 Ob 186/63 ua) und unter Umständen auch als Außerstreitstellung formuliert sein kann, liegt im vorliegenden Fall schon deshalb keine eindeutige Rechtsfolgeanerkennung vor, weil die Beklagte die Außerstreitstellung auf "berechtigte" Ansprüche einschränkte, wobei sie sogleich auch bestritt, daß nach der Zahlung seitens des Haftpflichtversicherers überhaupt noch kausale Heilungskosten offen seien. Insbesondere die Fettimplantationen wurden als "angeblich" unfallkausal bestritten. Ein Schmerzengeldanspruch wurde sinngemäß ebenfalls schon dem Grunde nach verneint, weil keine körperlichen Schmerzen, sondern nur seelische Schmerzen und somit ein nicht ersetzbarer ideeller Schaden eingetreten sei. Auch das Begehrten nach kapitalisierten Zinsen wurde sinngemäß dem Grunde nach bestritten.
Demnach hat sich die Beklagte keinem der Sachanträge der Klägerin, und zwar auch nicht dem Grunde nach, unterworfen. Ihre zitierten Ausführungen in der Klagebeantwortung sind daher nicht als Willenserklärung im Sinn eines Anerkenntnisses, sondern als Zugeständnis jener Tatsachen anzusehen, die zur Begründung der Haftung der Beklagten behauptet und nicht unter einem bestritten wurden. Dieses Tatsachengeständnis bezog sich demnach im wesentlichen auf die Klagebehauptung, daß die Beklagte schuldhaft ein ungeeignetes Dauerwellenpräparat bei der Behandlung der Klägerin verwendet habe.
Auf die Frage der Unwiderruflichkeit eines prozessualen Anerkenntnisses, die von der Rechtsprechung im grundsätzlichen bejaht wird (vgl SZ 47/85, EvBl 1987/10 je mwN), ist daher mangels Vorliegens eines solchen Anerkenntnisses nicht weiter einzugehen.Auf die Frage der Unwiderruflichkeit eines prozessualen Anerkenntnisses, die von der Rechtsprechung im grundsätzlichen bejaht wird vergleiche SZ 47/85, EvBl 1987/10 je mwN), ist daher mangels Vorliegens eines solchen Anerkenntnisses nicht weiter einzugehen.
Daß das Zugeständnis von Tatsachen widerrufen werden kann, geht aus § 266 (2) ZPO unzweifelhaft hervor. Der Beklagten stand es daher offen, entgegen ihrer Außerstreitstellung vorzubringen, daß sie nicht selbst die Beratung und die Dauerwellenbehandlung durchführte und daß nicht sie, sondern die Doris L***** GmbH Unternehmensinhaberin und Vertragspartnerin der Klägerin gewesen sei.Daß das Zugeständnis von Tatsachen widerrufen werden kann, geht aus Paragraph 266, (2) ZPO unzweifelhaft hervor. Der Beklagten stand es daher offen, entgegen ihrer Außerstreitstellung vorzubringen, daß sie nicht selbst die Beratung und die Dauerwellenbehandlung durchführte und daß nicht sie, sondern die Doris L***** GmbH Unternehmensinhaberin und Vertragspartnerin der Klägerin gewesen sei.
Soweit in der Revision des weiteren dargelegt wird, warum entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes von einem zwischen der Klägerin und Doris L***** persönlich zustandegekommenen Werkvertrag auszugehen sei, stehen diese Ausführungen im Widerspruch zur zunächst in der Revision deponierten Ansicht, daß nach dem Inhalt des gesamten Klagevorbringens einschließlich desjenigen über die deliktische Haftung der Beklagten hervorgehe, daß in Wahrheit die Doris L***** GmbH in Anspruch genommen worden sei und werde, sodaß sogar noch im Revisionsstadium eine Berichtigung der Parteibezeichnung in diesem Sinn vorzunehmen sei. Die betreffenden Ausführungen stehen dessen ungeachtet aber auch nicht im Einklang mit der im Verfahren erster Instanz geltend gemachten Anspruchsgrundlage. Das Klagebegehren wurde nach dem Einwand der Beklagten, daß der Werkvertrag nicht mit ihr persönlich, sondern mit der Doris L***** GmbH geschlossen worden sei - wie bereits ausgeführt -, darauf gestützt, daß die Beklagte als Erfüllungsgehilfin der GmbH gegenüber der Klägerin persönlich deliktisch hafte und aus diesem Grund persönlich in Anspruch genommen werde. Die Erwägungen des Erstgerichtes, daß die Beklagte mangels entsprechender Offenlegung ihrer Vertretereigenschaft für die GmbH ein Eigengeschäft geschlossen habe und schon deshalb ungeachtet dessen, ob sie selbst oder Helga H***** die unrichtige Beratung durchgeführt und das ungeeignete Präparat aufgetragen hat, persönlich hafte, entfernen sich insoweit vom geltend gemachten Rechtsgrund.
Im übrigen ist zwar im Zweifel mangels Offenlegung der Stellvertretung ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen. Einer Offenlegung bedarf es jedoch nicht, wenn dem anderen Teil ohne weiteres oder aus den Umständen erkennbar ist, daß nicht im eigenen Namen gehandelt wird oder der andere Teil erkennbar auf eine Offenlegung verzichtet. Letzteres ist etwa beim echten Geschäft, für den es angeht (verdeckten Geschäft) der Fall. Hiebei ist es aufgrund der Interessenlage (insbesondere bei sofort erfüllten Bargeschäften des täglichen Lebens) typischerweise den Vertragsschließenden gleichgültig, wer ihr Vertragspartner ist. Ihr Interesse ist nicht auf die Offenlegung gerichtet. Eine ähnliche Rechts- und Interessenlage ist bei sogenannten unternehmensbezogenen Geschäften gegeben. Wer erkennbar für ein bestimmtes Unternehmen handelt, berechtigt und verpflichtet den jeweiligen Unternehmensträger. Ist der Handelnde selbst Unternehmensträger, handelt er im eigenen Namen, sonst aber im fremden Namen. Die Rechtswirkungen treten bei der Kapitalgesellschaft ein, deren Organ er ist, wenn nur der Abschluß für das Unternehmen offenkundig war (JBl 1985, 616 mwN; vgl auch 4 Ob 1526/96 ua).Im übrigen ist zwar im Zweifel mangels Offenlegung der Stellvertretung ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen. Einer Offenlegung bedarf es jedoch nicht, wenn dem anderen Teil ohne weiteres oder aus den Umständen erkennbar ist, daß nicht im eigenen Namen gehandelt wird oder der andere Teil erkennbar auf eine Offenlegung verzichtet. Letzteres ist etwa beim echten Geschäft, für den es angeht (verdeckten Geschäft) der Fall. Hiebei ist es aufgrund der Interessenlage (insbesondere bei sofort erfüllten Bargeschäften des täglichen Lebens) typischerweise den Vertragsschließenden gleichgültig, wer ihr Vertragspartner ist. Ihr Interesse ist nicht auf die Offenlegung gerichtet. Eine ähnliche Rechts- und Interessenlage ist bei sogenannten unternehmensbezogenen Geschäften gegeben. Wer erkennbar für ein bestimmtes Unternehmen handelt, berechtigt und verpflichtet den jeweiligen Unternehmensträger. Ist der Handelnde selbst Unternehmensträger, handelt er im eigenen Namen, sonst aber im fremden Namen. Die Rechtswirkungen treten bei der Kapitalgesellschaft ein, deren Organ er ist, wenn nur der Abschluß für das Unternehmen offenkundig war (JBl 1985, 616 mwN; vergleiche auch 4 Ob 1526/96 ua).
Im vorliegenden Fall wollte die Beklagte eine Werkleistung in einem bestimmten Unternehmen, nämlich in jenem Frisiersalon, den sie gezielt aufsuchte, durchführen lassen. Ihr Auftrag zur Durchführung einer Dauerwellenbehandlung wurde im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der Doris L***** GmbH ausgeführt. Bei einem Friseurbesuch ist es dem Kunden - nicht anders als beim Einkauf alltäglicher Sachen - typischerweise gleichgültig, wer Vertragspartner ist. Gerade beim Friseurbesuch steht vielmehr das Interesse des Kunden, von einer bestimmten Person bedient zu werden, ob diese nun selbst Geschäftsinhaber ist oder nicht, im Vordergrund. Dies anerkennt die Klägerin in ihrer Revision ja selbst, weil sie nach wie vor der Meinung ist, daß die Parteibezeichnung der Beklagten aus eben diesen Gründen auf die GmbH als Unternehmensträger umzustellen sei. Ihre dann wieder gegenteiligen Rechtsausführungen sind mit den dargestellten Grundsätzen, daß es für die Offenlegung genügt, wenn sich das Geschäft eindeutig auf ein Unternehmen bezieht, nicht vereinbar.
Die vom Berufungsgericht übernommene Negativfeststellung des Erstgerichtes, daß nicht festgestellt werden könne, ob die Beklagte oder Helga H***** das Dauerwellpräparat aufgetragen und die Beratung durchgeführt habe, ist nicht schon deshalb unlogisch, weil die Beklagte einen Teil der Dauerwellbehandlung, nämlich die Fixierung der Dauerwelle, selbst vorgenommen hat. In Wahrheit stellen die diesbezüglichen Ausführungen der Revision den Versuch einer im Revisionsverfahren unzulässigen Beweisrüge dar.
Da insbesondere auch aufgrund dieser Feststellung ein deliktisches Verhalten der Beklagten von der hiefür beweispflichtigen Klägerin nicht erwiesen werden konnte, die Klägerin ihr Begehren aber auf ein solches Verhalten der Beklagten gestützt hat, war das zur Gänze klageabweisende Urteil des Berufungsgerichtes zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.