Rechtssatz RS0040854
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040854
Entscheidungsdatum
24.09.2015
Rechtssatz
Ein prozessuales Anerkenntnis liegt nur vor, wenn sich der Beklagte dem Klagebegehren vorbehaltlos unterwirft und seine Erklärung nicht zwingendem materiellem Recht widerspricht. Bei gleichzeitiger Einwendung der Unschlüssigkeit des Klagebegehren oder Geltendmachung von Gegenforderungen liegt kein prozessuales Anerkenntnis vor. Die spätere Einwendung der Unschlüssigkeit ist unbeachtlich (mit ausführlicher Darstellung der Judikatur und Literatur).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 98/74
Entscheidungstext OGH 10.07.1974 5 Ob 98/74
Veröff: SZ 47/85 = EvBl 1975/33 S 69 = JBl 1975,267
- 3 Ob 573/84
Entscheidungstext OGH 07.11.1984 3 Ob 573/84
Auch; nur: Ein prozessuales Anerkenntnis liegt nur vor, wenn sich der Beklagte dem Klagebegehren vorbehaltlos unterwirft. (T1)
- 7 Ob 212/98x
Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 212/98x
Auch; nur: Ein prozessuales Anerkenntnis liegt nur vor, wenn sich der Beklagte dem Klagebegehren vorbehaltlos unterwirft. Bei gleichzeitiger Einwendung der Unschlüssigkeit des Klagebegehren oder Geltendmachung von Gegenforderungen liegt kein prozessuales Anerkenntnis vor. (T2)
- 7 Ob 269/00k
Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 269/00k
Auch; nur T2
- 1 Ob 264/02h
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 264/02h
nur T1; Beisatz: Von einer vorbehaltlosen Unterwerfung kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Beklagte gleichzeitig mit dem prozessualen Anerkenntnis das Klagevorbringen bestreitet oder mangelnde Schlüssigkeit der Klage oder Gegenforderungen bis zur Höhe des Klagsanspruchs einwendet. (T3)
- 2 Ob 53/06t
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 53/06t
Auch; nur: Ein prozessuales Anerkenntnis liegt nur vor, wenn sich der Beklagte dem Klagebegehren vorbehaltlos unterwirft und seine Erklärung nicht zwingendem materiellem Recht widerspricht. (T4)
- 2 Ob 96/08v
Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 96/08v
nur T2; Auch Beis wie T3; Beisatz: Wenn einer solchen Willenserklärung der Vorbehalt beigesetzt wird, dass nach Ansicht des Erklärenden der Anspruch aus einem bestimmten Rechtsgrund nicht bestehe, kann diese Erklärung nicht als prozessuales Anerkenntnis gewertet werden (7 Ob 212/98x). (T5)
- 9 Ob 26/15m
Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040854
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015
Dokumentnummer
JJR_19740710_OGH0002_0050OB00098_7400000_001