Begründung:
Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Duldung der Sanierung einer Quelleinfassung, der Freilegung des Zuflusses zu dieser und dessen Sanierung sowie die Duldung der Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zur Anlieferung und Abfuhr des erforderlichen Materials und der "Zufahrt" der Arbeitsgeräte.
Mit Schriftsatz vom 9. 10. 2001 bestritt der Beklagte das Klagebegehren, stellte aber die zu Gunsten der Klägerin an der Quelle bestehende Servitut sowie die Sanierungsbedürftigkeit der Quellfassung außer Streit, und "anerkannte" das Klagebegehren im Umfang der (begehrten) Sanierung ausdrücklich. Er wendete jedoch ein, das Vorgehen der Klägerin sei schikanöse Rechtsausübung und es sei kein Grund zur Klage gegeben gewesen.
Mit Schriftsatz vom 15. 10. 2001 beantragte die Klägerin die Fällung eines (Teil-)Anerkenntnisurteils im Umfang der begehrten Duldung der Sanierung der Quelleinfassung.
Mit Schriftsatz vom 18. 6. 2002 begehrte der Beklagte (neuerlich) Klagsabweisung und führte insbesondere aus, er habe ein Unternehmen damit beauftragt, die Quellfassung zu sanieren und zu erneuern. Die neue Quellfassung sei mit dem gleichen Volumen hergestellt worden wie die noch vorhandene desolate Quellfassung. Die Klägerin verfüge wieder über eine ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung, zumal die jetzige Quellfassung allen technischen Erfordernissen entspreche. Sie sei nunmehr auf Kosten des Beklagten saniert worden; die Klagsführung erweise sich als schikanös, und das Klagebegehren sei in keiner Weise gerechtfertigt.
In der Verhandlungstagsatzung vom 3. 7. 2002 trugen die Streitteile den Inhalt der zuvor zitierten Schriftsätze vor und die Klägerin beantragte (abermals) die Fällung eines "Anerkenntnis-Teilurteils" im Umfang der begehrten Duldung der Sanierung. Der Beklagte erklärte ausdrücklich, infolge Errichtung einer neuen Anlage sei die Sanierung der Quelleinfassung nicht mehr erforderlich, sein Anerkenntnis sei "überholt", und es werde aus diesem Grund widerrufen. Dem hielt die Klägerin entgegen, dass die vom Beklagten mittlerweile errichtete Quelleinfassung ein aliud darstelle, das nicht ihren Erfordernissen entspreche.
Das Erstgericht erkannte mit "Anerkenntnis-Teilurteil" den Beklagten schuldig, die Sanierung der Quelleinfassung im bestehenden Umfang sowie die Freilegung des Zuflusses und dessen Sanierung zu dulden. Der Beklagte habe das Klagebegehren im Umfang der Duldung der Sanierung anerkannt, weshalb über Antrag der Klägerin das Anerkenntnis-Teilurteil gefällt werden müsse. Der vom Beklagten nachfolgend ausgesprochene Widerruf des Anerkenntnisses sei unzulässig.
Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass die "ordentliche Revision" zulässig sei. Das prozessuale Anerkenntnis werde erst mit der Fällung eines Anerkenntnisurteils unwiderruflich. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte das Anerkenntnis aber noch vor Fällung des Anerkenntnis-Teilurteils widerrufen und sachliche Einwendungen erstattet. Mit diesen Einwendungen und mit den anspruchsbegründenden Behauptungen der Klägerin werde sich das Gericht erster Instanz befassen müssen.
Der fälschlich als Revision bezeichnete Rekurs der Klägerin ist unzulässig.