Rechtssatz RS0040883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040883
Entscheidungsdatum
23.01.2014
Rechtssatz
Die Abstraktionswirkung des prozessualen Anerkenntnisses schneidet den Rückgriff auf das Grundgeschäft ab. Mit der Fällung eines Anerkenntnisurteils wird das Anerkenntnis unwiderruflich, so dass sich eine allfällige Berufung gegen das Anerkenntnisurteil nur auf prozessuale Grundsätze, wie etwa das Fehlen der Prozessvoraussetzungen, der Unzulässigkeit oder Unwirksamkeit des Anerkenntnisses oder das Nichtvorliegen eines Anerkenntnisses, stützen kann.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 248/91
Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 248/91
Veröff: SZ 65/29 = EvBl 1992/179 S 765 = JBl 1992,805
- 1 Ob 264/02h
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 264/02h
nur: Mit der Fällung eines Anerkenntnisurteils wird das Anerkenntnis unwiderruflich, so dass sich eine allfällige Berufung gegen das Anerkenntnisurteil nur auf prozessuale Grundsätze, wie etwa das Fehlen der Prozessvoraussetzungen, der Unzulässigkeit oder Unwirksamkeit des Anerkenntnisses oder das Nichtvorliegen eines Anerkenntnisses, stützen kann. (T1)
- 2 Ob 96/08v
Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 96/08v
Auch
- 9 Ob 56/09i
Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 56/09i
Vgl auch; Beisatz: Hier wurde kein Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteils gestellt - Widerrufbarkeit des prozessualen Anerkenntnisses bejaht. (T2)
- 6 Ob 172/13g
Entscheidungstext OGH 23.01.2014 6 Ob 172/13g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0040883
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014
Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_009OBA00248_9100000_001