Entscheidungsgründe:
Am 12. 1. 2008 spielten der am 22. 12. 1998 geborene Kläger und der am 8. 10. 1998 geborene Beklagte mit selbst gebastelten Utensilien Pfeil und Bogen. Ein vom Beklagten abgeschossener Pfeil traf den Kläger am Auge. Dieser erlitt dadurch eine schwere Augenverletzung mit Dauerfolgen, künftige Schäden sind nicht auszuschließen. Zugunsten des Beklagten besteht eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 740.000 EUR.
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass der Beklagte aus dem Unfall vom 12. 1. 2008 dem Kläger für alle künftigen Schäden in vollem Umfang schadenersatzpflichtig ist. Er stützte sein Begehren sowohl auf § 1310 erster Fall als auch dritter Fall ABGB. Der Beklagte wendete zunächst ein 50 % Mitverschulden des Klägers ein und anerkannte 50 % des Klagebegehrens. Er ergänzte in einer Folgetagsatzung (AS 25) sein Vorbringen dahin, dass für den Fall, dass das Gericht die Haftung auf § 1310 dritter Fall ABGB stütze, die Haftung des Beklagten jedenfalls mit der Versicherungssumme, somit 740.000 EUR begrenzt sei.Der Kläger begehrte die Feststellung, dass der Beklagte aus dem Unfall vom 12. 1. 2008 dem Kläger für alle künftigen Schäden in vollem Umfang schadenersatzpflichtig ist. Er stützte sein Begehren sowohl auf Paragraph 1310, erster Fall als auch dritter Fall ABGB. Der Beklagte wendete zunächst ein 50 % Mitverschulden des Klägers ein und anerkannte 50 % des Klagebegehrens. Er ergänzte in einer Folgetagsatzung (AS 25) sein Vorbringen dahin, dass für den Fall, dass das Gericht die Haftung auf Paragraph 1310, dritter Fall ABGB stütze, die Haftung des Beklagten jedenfalls mit der Versicherungssumme, somit 740.000 EUR begrenzt sei.
Das Erstgericht stellte fest, dass der Beklagte dem Kläger für alle künftigen Schäden zu 85 % schadenersatzpflichtig sei, wobei die Haftung mit der Versicherungssumme von 740.000 EUR begrenzt sei. Die Feststellung einer Haftung für weitere 15 % künftiger Schäden und soweit die Haftung über die Versicherungssumme von 740.000 EUR hinausgehe, wies es ab. Rechtlich vertrat es die Auffassung, dass sich der Kläger Leistungen aus der Unfallversicherung anrechnen lassen müsse und daher von einer Haftung von 85 % des Beklagten auszugehen sei. Das Erstgericht stützte die Haftung ausdrücklich nur auf § 1310 dritter Fall ABGB.Das Erstgericht stellte fest, dass der Beklagte dem Kläger für alle künftigen Schäden zu 85 % schadenersatzpflichtig sei, wobei die Haftung mit der Versicherungssumme von 740.000 EUR begrenzt sei. Die Feststellung einer Haftung für weitere 15 % künftiger Schäden und soweit die Haftung über die Versicherungssumme von 740.000 EUR hinausgehe, wies es ab. Rechtlich vertrat es die Auffassung, dass sich der Kläger Leistungen aus der Unfallversicherung anrechnen lassen müsse und daher von einer Haftung von 85 % des Beklagten auszugehen sei. Das Erstgericht stützte die Haftung ausdrücklich nur auf Paragraph 1310, dritter Fall ABGB.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Feststellungsurteil dahin ab, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für 50 % aller künftigen unfallskausalen Schäden in vollem Umfang und für weitere 35 % aller künftigen Schäden begrenzt mit der Versicherungssumme von 740.000 EUR zu haften. Es vertrat die Auffassung, dass die Begrenzung der Haftung des Beklagten für 85 % künftiger unfallskausaler Schäden des Klägers den nach § 1310 dritter Fall ABGB anzustellenden Billigkeitserwägungen entspreche. Allerdings habe das Erstgericht das Anerkenntnis hinsichtlich 50 % künftiger Schäden nicht beachtet, insbesondere, dass dieses Anerkenntnis unbedingt und ohne Beschränkung auf eine Haftpflichtversicherungssumme erfolgt sei. Infolge dieses Anerkenntnisses betreffe der Einwand der Haftungsbegrenzung mit der Versicherungssumme nur den darüber hinausgehenden Haftungsbetrag, nämlich weitere 35 %, für die der Beklagte hafte. Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die Revision nicht zulässig sei, gab jedoch einem Abänderungsantrag des Beklagten nach § 508 ZPO Folge und änderte den Zulassungsausspruch dahin ab, dass die Revision zulässig sei. Es führte dazu aus, dass im späteren Vorbringen des Beklagten betreffend eine Haftungsbeschränkung auf 740.000 EUR Versicherungssumme auch eine teilweise Rücknahme des Anerkenntnisses erkannt werden könne und die Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Rücknahme eines Prozessanerkenntnisses nicht einheitlich sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Feststellungsurteil dahin ab, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für 50 % aller künftigen unfallskausalen Schäden in vollem Umfang und für weitere 35 % aller künftigen Schäden begrenzt mit der Versicherungssumme von 740.000 EUR zu haften. Es vertrat die Auffassung, dass die Begrenzung der Haftung des Beklagten für 85 % künftiger unfallskausaler Schäden des Klägers den nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB anzustellenden Billigkeitserwägungen entspreche. Allerdings habe das Erstgericht das Anerkenntnis hinsichtlich 50 % künftiger Schäden nicht beachtet, insbesondere, dass dieses Anerkenntnis unbedingt und ohne Beschränkung auf eine Haftpflichtversicherungssumme erfolgt sei. Infolge dieses Anerkenntnisses betreffe der Einwand der Haftungsbegrenzung mit der Versicherungssumme nur den darüber hinausgehenden Haftungsbetrag, nämlich weitere 35 %, für die der Beklagte hafte. Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die Revision nicht zulässig sei, gab jedoch einem Abänderungsantrag des Beklagten nach Paragraph 508, ZPO Folge und änderte den Zulassungsausspruch dahin ab, dass die Revision zulässig sei. Es führte dazu aus, dass im späteren Vorbringen des Beklagten betreffend eine Haftungsbeschränkung auf 740.000 EUR Versicherungssumme auch eine teilweise Rücknahme des Anerkenntnisses erkannt werden könne und die Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Rücknahme eines Prozessanerkenntnisses nicht einheitlich sei.