Rechtssatz RS0040845
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040845
Geschäftszahl
8Ob154/62; 7Ob256/65; 5Ob221/71; 2Ob96/08v; 9Ob56/09i; 10Ob40/11x
Entscheidungsdatum
30.08.2011
Rechtssatz
Das im Prozesse abgegebene Anerkenntnis ist eine unwiderrufliche, unanfechtbare Prozesshandlung, durch die dem Gerichte jede weitere Prüfung der materiellen Rechtslage abgeschnitten wird. Welche Absicht die Partei mit der Abgabe des Anerkenntnisses verfolgt, ist bei der Lösung der Frage, ob ein prozessuales Anerkenntnis vorliegt, unentscheidend. Bei der Beurteilung des Laufes der Rechtsmittelfrist (§ 416 Abs 3 ZPO) kommt es nur darauf an, ob ein Anerkenntnisurteil dh ein auf ein vom Gericht angenommenes prozessuales Anerkenntnis gegründetes Urteil gefällt wurde, nicht aber, ob auch die Voraussetzung für die Fällung eines solchen Urteils, nämlich ein prozessuales Anerkenntnis gegeben war (vgl 3 Ob 35/52 und 7 Ob 518/55).Das im Prozesse abgegebene Anerkenntnis ist eine unwiderrufliche, unanfechtbare Prozesshandlung, durch die dem Gerichte jede weitere Prüfung der materiellen Rechtslage abgeschnitten wird. Welche Absicht die Partei mit der Abgabe des Anerkenntnisses verfolgt, ist bei der Lösung der Frage, ob ein prozessuales Anerkenntnis vorliegt, unentscheidend. Bei der Beurteilung des Laufes der Rechtsmittelfrist (Paragraph 416, Absatz 3, ZPO) kommt es nur darauf an, ob ein Anerkenntnisurteil dh ein auf ein vom Gericht angenommenes prozessuales Anerkenntnis gegründetes Urteil gefällt wurde, nicht aber, ob auch die Voraussetzung für die Fällung eines solchen Urteils, nämlich ein prozessuales Anerkenntnis gegeben war vergleiche 3 Ob 35/52 und 7 Ob 518/55).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 154/62
Entscheidungstext OGH 14.05.1962 8 Ob 154/62
Veröff: EvBl 1962/376 S 465
- 7 Ob 256/65
Entscheidungstext OGH 06.10.1965 7 Ob 256/65
nur: Das im Prozesse abgegebene Anerkenntnis ist eine unwiderrufliche, unanfechtbare Prozesshandlung. (T1)
- 5 Ob 221/71
Entscheidungstext OGH 20.10.1971 5 Ob 221/71
nur: Welche Absicht die Partei mit der Abgabe des Anerkenntnisses verfolgt, ist bei der Lösung der Frage, ob ein prozessuales Anerkenntnis vorliegt, unentscheidend. (T2)
- 2 Ob 96/08v
Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 96/08v
Vgl; nur T1
- 9 Ob 56/09i
Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 56/09i
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis ist als eine den Regeln des Prozessrechts unterliegende Prozesserklärung nur auf die Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtet und daher auch widerrufbar. (T3)
- 10 Ob 40/11x
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 40/11x
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0040845
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19620514_OGH0002_0080OB00154_6200000_001