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Rechtssatz RS0040845×

Rechtssatz RS0040845

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040845

Geschäftszahl

8Ob154/62; 7Ob256/65; 5Ob221/71; 2Ob96/08v; 9Ob56/09i; 10Ob40/11x

Entscheidungsdatum

30.08.2011

Rechtssatz

Das im Prozesse abgegebene Anerkenntnis ist eine unwiderrufliche, unanfechtbare Prozesshandlung, durch die dem Gerichte jede weitere Prüfung der materiellen Rechtslage abgeschnitten wird. Welche Absicht die Partei mit der Abgabe des Anerkenntnisses verfolgt, ist bei der Lösung der Frage, ob ein prozessuales Anerkenntnis vorliegt, unentscheidend. Bei der Beurteilung des Laufes der Rechtsmittelfrist (Paragraph 416, Absatz 3, ZPO) kommt es nur darauf an, ob ein Anerkenntnisurteil dh ein auf ein vom Gericht angenommenes prozessuales Anerkenntnis gegründetes Urteil gefällt wurde, nicht aber, ob auch die Voraussetzung für die Fällung eines solchen Urteils, nämlich ein prozessuales Anerkenntnis gegeben war vergleiche 3 Ob 35/52 und 7 Ob 518/55).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 154/62
    Entscheidungstext OGH 14.05.1962 8 Ob 154/62
    Veröff: EvBl 1962/376 S 465
  • 7 Ob 256/65
    Entscheidungstext OGH 06.10.1965 7 Ob 256/65
    nur: Das im Prozesse abgegebene Anerkenntnis ist eine unwiderrufliche, unanfechtbare Prozesshandlung. (T1)
  • 5 Ob 221/71
    Entscheidungstext OGH 20.10.1971 5 Ob 221/71
    nur: Welche Absicht die Partei mit der Abgabe des Anerkenntnisses verfolgt, ist bei der Lösung der Frage, ob ein prozessuales Anerkenntnis vorliegt, unentscheidend. (T2)
  • 2 Ob 96/08v
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 96/08v
    Vgl; nur T1
  • 9 Ob 56/09i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 56/09i
    Vgl aber; nur T1; Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis ist als eine den Regeln des Prozessrechts unterliegende Prozesserklärung nur auf die Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtet und daher auch widerrufbar. (T3)
  • 10 Ob 40/11x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 40/11x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0040845

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011

Dokumentnummer

JJR_19620514_OGH0002_0080OB00154_6200000_001