Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs des Beklagten ist zwar zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO; RIS-Justiz RS0098745), aber nicht berechtigt.Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs des Beklagten ist zwar zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO; RIS-Justiz RS0098745), aber nicht berechtigt.
Wenn der Beklagte den gegen ihn erhobenen Anspruch bei der mündlichen Streitverhandlung ganz oder zum Teil anerkennt, so ist auf Antrag des Klägers dem Anerkenntnis gemäß durch Urteil zu entscheiden (§ 395 ZPO). Ein in Anwesenheit beider Parteien verkündetes Urteil aufgrund von Verzicht oder Anerkenntnis wird mit der Verkündung den Parteien gegenüber wirksam und ist in schriftlicher Ausfertigung nur auf Verlangen der Parteien zuzustellen (§ 416 Abs 3 Satz 1 ZPO). Mit der Verkündung beginnt die Rechtsmittelfrist (§ 464 Abs 2 ZPO) zu laufen (Rechberger in Rechberger, ZPO3 § 416 ZPO Rz 3, 5 mwN). Bei der Beurteilung des Laufs der Rechtsmittelfrist (§ 416 Abs 3 ZPO) kommt es nur darauf an, ob ein Anerkenntnisurteil, das heißt auf ein vom Gericht angenommenes prozessuales Anerkenntnis gegründetes Urteil gefällt wurde, nicht aber, ob ein prozessuales Anerkenntnis gegeben war (8 Ob 154/62 = RIS-Justiz RS0040845; vgl RIS-Justiz RS0040875; M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 § 416 Rz 11 mwN).Wenn der Beklagte den gegen ihn erhobenen Anspruch bei der mündlichen Streitverhandlung ganz oder zum Teil anerkennt, so ist auf Antrag des Klägers dem Anerkenntnis gemäß durch Urteil zu entscheiden (Paragraph 395, ZPO). Ein in Anwesenheit beider Parteien verkündetes Urteil aufgrund von Verzicht oder Anerkenntnis wird mit der Verkündung den Parteien gegenüber wirksam und ist in schriftlicher Ausfertigung nur auf Verlangen der Parteien zuzustellen (Paragraph 416, Absatz 3, Satz 1 ZPO). Mit der Verkündung beginnt die Rechtsmittelfrist (Paragraph 464, Absatz 2, ZPO) zu laufen (Rechberger in Rechberger, ZPO3 Paragraph 416, ZPO Rz 3, 5 mwN). Bei der Beurteilung des Laufs der Rechtsmittelfrist (Paragraph 416, Absatz 3, ZPO) kommt es nur darauf an, ob ein Anerkenntnisurteil, das heißt auf ein vom Gericht angenommenes prozessuales Anerkenntnis gegründetes Urteil gefällt wurde, nicht aber, ob ein prozessuales Anerkenntnis gegeben war (8 Ob 154/62 = RIS-Justiz RS0040845; vergleiche RIS-Justiz RS0040875; M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 Paragraph 416, Rz 11 mwN).
Die Rechtsprechung vertritt die Auffassung, ein Anerkenntnisurteil werde gemäß § 416 Abs 1 ZPO erst mit der Zustellung wirksam, wenn bei der Verkündung die Kostenentscheidung (2 Ob 507/96) oder die Kostenbestimmung (4 Ob 4/99p) der schriftlichen Ausfertigung des Anerkenntnisurteils vorbehalten wurde. Sowohl das Berufungsgericht als auch der Rekurswerber übersehen, dass der Anlassfall anders gelagert ist. Das Teilanerkenntnisurteil wurde nämlich vollständig verkündet, wurde doch seiner Ausfertigung nichts vorbehalten. Der Kostenvorbehalt beim Teilurteil nach § 52 Abs 2 ZPO in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novellierung durch BGBl I 2010/111 ist nicht mit dem Vorbehalt der ziffernmäßigen Bestimmung der Kosten in der schriftlichen Ausfertigung eines verkündeten, aber schriftlich auszufertigenden Urteils (§ 53 Abs 2, § 414 Abs 2 ZPO) oder mit dem Vorbehalt der Entscheidung im Kostenpunkt erst in der schriftlichen Ausfertigung zu verwechseln. Auf die von M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 § 416 ZPO Rz 7 an der zuvor dargestellten Rechtsprechung geübten Kritik muss daher nicht eingegangen werden.Die Rechtsprechung vertritt die Auffassung, ein Anerkenntnisurteil werde gemäß Paragraph 416, Absatz eins, ZPO erst mit der Zustellung wirksam, wenn bei der Verkündung die Kostenentscheidung (2 Ob 507/96) oder die Kostenbestimmung (4 Ob 4/99p) der schriftlichen Ausfertigung des Anerkenntnisurteils vorbehalten wurde. Sowohl das Berufungsgericht als auch der Rekurswerber übersehen, dass der Anlassfall anders gelagert ist. Das Teilanerkenntnisurteil wurde nämlich vollständig verkündet, wurde doch seiner Ausfertigung nichts vorbehalten. Der Kostenvorbehalt beim Teilurteil nach Paragraph 52, Absatz 2, ZPO in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novellierung durch BGBl I 2010/111 ist nicht mit dem Vorbehalt der ziffernmäßigen Bestimmung der Kosten in der schriftlichen Ausfertigung eines verkündeten, aber schriftlich auszufertigenden Urteils (Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 414, Absatz 2, ZPO) oder mit dem Vorbehalt der Entscheidung im Kostenpunkt erst in der schriftlichen Ausfertigung zu verwechseln. Auf die von M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 Paragraph 416, ZPO Rz 7 an der zuvor dargestellten Rechtsprechung geübten Kritik muss daher nicht eingegangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.