I. Die Revision ist zulässig:römisch eins. Die Revision ist zulässig:
Die Klägerin macht dazu vor allem geltend, beide Beklagten hätten im Einspruch ihre Haftung für die unfallkausalen Schäden, welche der Klägerin entstanden sind bzw welche sie in Zukunft erleiden wird, dem Grund nach außer Streit gestellt, weshalb auch die Zweitbeklagte passiv legitimiert sei.
Damit wird ein Übersehen eines von den Beklagten abgegebenen prozessualen Anerkenntnisses geltend gemacht, das vom Berufungsgericht nunmehr selbst eingestanden wurde. Die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei stellt dann keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar, wenn den Vorinstanzen dabei keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0044273 [T47]). Davon kann aber beim Übersehen relevanten Vorbringens (= Nichterkennen dessen Relevanz) keine Rede sein, weshalb dieser Fehler - wegen der offenkundigen abstrakten Eignung als wesentlich für die Entscheidung - im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls wahrzunehmen ist, unabhängig davon, ob man ihn als Aktenwidrigkeit (vgl RIS-Justiz RS0042762 [T2]) oder als wesentlichen Verfahrensmangel oder als unrichtige rechtliche Beurteilung (vgl dazu 3 Ob 280/06g) qualifiziert.Damit wird ein Übersehen eines von den Beklagten abgegebenen prozessualen Anerkenntnisses geltend gemacht, das vom Berufungsgericht nunmehr selbst eingestanden wurde. Die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei stellt dann keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar, wenn den Vorinstanzen dabei keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0044273 [T47]). Davon kann aber beim Übersehen relevanten Vorbringens (= Nichterkennen dessen Relevanz) keine Rede sein, weshalb dieser Fehler - wegen der offenkundigen abstrakten Eignung als wesentlich für die Entscheidung - im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls wahrzunehmen ist, unabhängig davon, ob man ihn als Aktenwidrigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0042762 [T2]) oder als wesentlichen Verfahrensmangel oder als unrichtige rechtliche Beurteilung vergleiche dazu 3 Ob 280/06g) qualifiziert.
II. Die Revision ist auch teilweise berechtigt:römisch zwei. Die Revision ist auch teilweise berechtigt:
II.1. Die Klägerin argumentiert zusammengefasst, die Streitparteien hätten sich vor Klagseinbringung darauf verständigt, dass die Ansprüche der Klägerin dem Grund nach außer Streit gestellt werden und nur deren Höhe abzuklären sei; als Korrespondenzversicherung der Zweitbeklagten/als immer mit der Abwicklung von Schadensfällen der Zweitbeklagten beauftragt und somit mit Anscheinsvollmacht ausgestattet habe die G***** Versicherung AG ein entsprechendes Anerkenntnis sowie einen Verjährungsverzicht abgegeben; nach dem Inhalt des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Versicherungsvertrags umfasse der örtliche Versicherungsschutz Europa im geographischen Sinn zuzüglich ua des asiatischen Teils der Türkei, was schon in den außergerichtlichen Vergleichsgesprächen geklärt worden und deshalb im Verfahren erster Instanz nicht mehr zur Sprache gekommen sei. Sämtliche Streitparteien seien somit bereits mit der Einbringung der Klage davon ausgegangen, dass die beklagten Parteien dem Grund nach jedenfalls haften; das ergebe sich auch aus der außergerichtlich geleisteten (Teil-)Zahlung der Zweitbeklagten. Ihre passive Klagslegitimation ergebe sich ohnehin schon aus dem Anerkenntnis und dem Verjährungsverzicht der G***** Versicherung AG und dem ausdrücklichen Anerkenntnis im Einspruch.römisch zwei.1. Die Klägerin argumentiert zusammengefasst, die Streitparteien hätten sich vor Klagseinbringung darauf verständigt, dass die Ansprüche der Klägerin dem Grund nach außer Streit gestellt werden und nur deren Höhe abzuklären sei; als Korrespondenzversicherung der Zweitbeklagten/als immer mit der Abwicklung von Schadensfällen der Zweitbeklagten beauftragt und somit mit Anscheinsvollmacht ausgestattet habe die G***** Versicherung AG ein entsprechendes Anerkenntnis sowie einen Verjährungsverzicht abgegeben; nach dem Inhalt des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Versicherungsvertrags umfasse der örtliche Versicherungsschutz Europa im geographischen Sinn zuzüglich ua des asiatischen Teils der Türkei, was schon in den außergerichtlichen Vergleichsgesprächen geklärt worden und deshalb im Verfahren erster Instanz nicht mehr zur Sprache gekommen sei. Sämtliche Streitparteien seien somit bereits mit der Einbringung der Klage davon ausgegangen, dass die beklagten Parteien dem Grund nach jedenfalls haften; das ergebe sich auch aus der außergerichtlich geleisteten (Teil-)Zahlung der Zweitbeklagten. Ihre passive Klagslegitimation ergebe sich ohnehin schon aus dem Anerkenntnis und dem Verjährungsverzicht der G***** Versicherung AG und dem ausdrücklichen Anerkenntnis im Einspruch.
Da von der Klägerin in erster Instanz Vorbringen weder zum Anlass des Einschreitens der G***** Versicherung AG noch zum (besonderen) Inhalt des Versicherungsvertrags erstattet wurde, und sie sich ebenso wenig auf ein (schlüssiges) Anerkenntnis durch (Teil-)Zahlung berufen hat, bildet das dargestellte (neue) Vorbringen einen unzulässigen Verstoß gegen das Neuerungsverbot und muss deshalb unberücksichtigt bleiben (§ 482 ZPO).Da von der Klägerin in erster Instanz Vorbringen weder zum Anlass des Einschreitens der G***** Versicherung AG noch zum (besonderen) Inhalt des Versicherungsvertrags erstattet wurde, und sie sich ebenso wenig auf ein (schlüssiges) Anerkenntnis durch (Teil-)Zahlung berufen hat, bildet das dargestellte (neue) Vorbringen einen unzulässigen Verstoß gegen das Neuerungsverbot und muss deshalb unberücksichtigt bleiben (Paragraph 482, ZPO).
Abgesehen davon besteht angesichts der Bestreitung des Grundes der Forderung wegen Haushaltshilfekosten auch ein vernünftiger Grund für Zweifel am Willen der Zweitbeklagten, mit der (Teil-)Zahlung von 6.000 EUR auch diesen Anspruch (dem Grund nach) anzuerkennen (§ 863 ABGB). Schließlich ist weder dem Vorbringen der Parteien noch den Feststellungen eine Widmung dieses so bezeichneten Pauschalbetrags zu entnehmen; es kann daher gar nicht beurteilt werden, ob davon auch ein Teil auf Haushaltshilfekosten entfällt. Im Übrigen blieb die von beiden Vorinstanzen vorgenommene Anrechnung allein auf das Schmerzengeld ungerügt.Abgesehen davon besteht angesichts der Bestreitung des Grundes der Forderung wegen Haushaltshilfekosten auch ein vernünftiger Grund für Zweifel am Willen der Zweitbeklagten, mit der (Teil-)Zahlung von 6.000 EUR auch diesen Anspruch (dem Grund nach) anzuerkennen (Paragraph 863, ABGB). Schließlich ist weder dem Vorbringen der Parteien noch den Feststellungen eine Widmung dieses so bezeichneten Pauschalbetrags zu entnehmen; es kann daher gar nicht beurteilt werden, ob davon auch ein Teil auf Haushaltshilfekosten entfällt. Im Übrigen blieb die von beiden Vorinstanzen vorgenommene Anrechnung allein auf das Schmerzengeld ungerügt.
Die Geltendmachung einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen eines Verstoßes gegen § 182a ZPO unterblieb (vgl RIS-Justiz RS0120056 [T2]), sodass der Oberste Gerichtshof dazu nicht Stellung zu nehmen hat (Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 122). II.2.1. Als relevantes Revisionsvorbringen verbleibt daher nur der Hinweis auf den Inhalt des Einspruchs. Bei der Auslegung einer Prozesserklärung der Beklagten kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss (RIS-Justiz RS0037416; RS0097531; RS0017881). Hier bedarf es einer Klärung der Frage, ob das Vorbringen beider Beklagter im Einspruch ein prozessuales Anerkenntnis des Grundes der mit der Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüche bedeutet.Die Geltendmachung einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 182 a, ZPO unterblieb vergleiche RIS-Justiz RS0120056 [T2]), sodass der Oberste Gerichtshof dazu nicht Stellung zu nehmen hat (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 503, ZPO Rz 122). römisch zwei.2.1. Als relevantes Revisionsvorbringen verbleibt daher nur der Hinweis auf den Inhalt des Einspruchs. Bei der Auslegung einer Prozesserklärung der Beklagten kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss (RIS-Justiz RS0037416; RS0097531; RS0017881). Hier bedarf es einer Klärung der Frage, ob das Vorbringen beider Beklagter im Einspruch ein prozessuales Anerkenntnis des Grundes der mit der Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüche bedeutet.
II.2.2. Ein prozessuales Anerkenntnis ist eine nur den Regeln des Prozessrechts unterworfene Prozesshandlung, die dem Gericht die Möglichkeit nimmt, auf einen in der Prozesserklärung nicht zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen Bedacht zu nehmen oder die materielle Rechtslage zu prüfen (RIS-Justiz RS0040792; RS0040845), und auf die Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtet ist (2 Ob 53/06t). Es liegt nur vor, wenn sich der Beklagte dem Klagebegehren vorbehaltlos unterwirft und seine Erklärung nicht zwingendem materiellen Recht widerspricht. Bei gleichzeitiger (= uno actu, zB im selben Schriftsatz) Bestreitung des Klagsvorbringens (SZ 47/85) oder Einwendung der Unschlüssigkeit des Klagebegehrens oder Geltendmachung von Gegenforderungen liegt kein prozessuales Anerkenntnis vor (RIS-Justiz RS0040854). Wenn einer solchen Willenserklärung der Vorbehalt beigesetzt wird, dass nach Ansicht des Erklärenden der Anspruch aus einem bestimmten Rechtsgrund nicht bestehe, kann diese Erklärung nicht als prozessuales Anerkenntnis gewertet werden (7 Ob 212/98x).römisch zwei.2.2. Ein prozessuales Anerkenntnis ist eine nur den Regeln des Prozessrechts unterworfene Prozesshandlung, die dem Gericht die Möglichkeit nimmt, auf einen in der Prozesserklärung nicht zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen Bedacht zu nehmen oder die materielle Rechtslage zu prüfen (RIS-Justiz RS0040792; RS0040845), und auf die Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtet ist (2 Ob 53/06t). Es liegt nur vor, wenn sich der Beklagte dem Klagebegehren vorbehaltlos unterwirft und seine Erklärung nicht zwingendem materiellen Recht widerspricht. Bei gleichzeitiger (= uno actu, zB im selben Schriftsatz) Bestreitung des Klagsvorbringens (SZ 47/85) oder Einwendung der Unschlüssigkeit des Klagebegehrens oder Geltendmachung von Gegenforderungen liegt kein prozessuales Anerkenntnis vor (RIS-Justiz RS0040854). Wenn einer solchen Willenserklärung der Vorbehalt beigesetzt wird, dass nach Ansicht des Erklärenden der Anspruch aus einem bestimmten Rechtsgrund nicht bestehe, kann diese Erklärung nicht als prozessuales Anerkenntnis gewertet werden (7 Ob 212/98x).
Es ist an keinen bestimmten Wortlaut gebunden, aus der Erklärung muss jedoch zweifelsfrei hervorgehen, dass der Beklagte das Klagebegehren für berechtigt ansieht, und einwandfrei und klar erkennen lassen dass er ohne einschränkende Bedingung oder Befristung den geltend gemachten Klageanspruch anerkennt (RIS-Justiz RS0040841 [T1 und T2]). Seine Wirkung ist keine des Privatrechts sondern eine prozessuale, es ersetzt nicht nur die Feststellungen und Behauptungen, sondern es bindet das Gericht, wie es auch den Anerkennenden bindet (RIS-Justiz RS0037426).
II.2.3. Zu prüfen ist daher der Inhalt des Einspruchs der Beklagten:römisch zwei.2.3. Zu prüfen ist daher der Inhalt des Einspruchs der Beklagten:
Darin ist zunächst - „soweit keine ausdrücklichen Außerstreitstellungen erfolgen" - von der Bestreitung des Klagebegehrens „zur Gänze" und „ungeachtet dessen" davon die Rede, dass die „Haftung der beklagten Parteien für die unfallkausalen Schäden, welche der Klägerin entstanden sind bzw sie in Zukunft erleiden wird, dem Grunde nach außer Streit gestellt" wird. Zuletzt wird eingewendet, „ein Zuspruch von Haushaltshilfekosten" sei nach dem anzuwendenden Türkischen Recht „nicht möglich". Zu berücksichtigen sind die rechtsanwaltliche Vertretung der Beklagten (die ein sinnvolles Agieren erwarten lässt), die detaillierte Aufschlüsselung der Ansprüche in der Mahnklage (die keinen Zweifel über die gestellten Forderungen rechtfertigt), der eingangs der allgemeinen Bestreitung vorangestellte Hinweis auf Außerstreitstellungen (die ihr den Charakter einer globalen/generellen Bestreitung nimmt) und die Formulierung „ungeachtet dessen" (die die ganz bewusste Vornahme der anschließenden Außerstreitstellung erkennen lässt); wenn an sich auch nur Tatsachen außer Streit gestellt werden können, muss dies unter den genannten Umständen objektiv als (dennoch) unbedingte Erklärung beider Beklagter verstanden werden, der Grund der in der Klage erhobenen Ansprüche bestehe zu Recht, werde also vorbehaltslos anerkannt; ein wortwörtliches Verständnis der unfallkausalen Schäden, die „der Klägerin entstanden" sind, würde nämlich wenig Sinn machen; damit wären ja sogar gar nicht eingeklagte Schäden erfasst, wofür im Prozess kein Anlass besteht.
Allerdings muss der letzte Satz des Einspruchs, ein Zuspruch von Haushaltshilfekosten sei nach Türkischem Recht nicht möglich, der im Widerspruch zur allgemein gehaltenen, einleitenden Außerstreitstellung steht, als ausdrückliche Bestreitung (auch) des Grundes dieser Klagsforderung verstanden werden; dies ist trotz der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit des prozessualen Anerkenntnisses (RIS-Justiz RS0040883) zu beachten, weil es uno actu im selben Schriftsatz mit seiner Abgabe erfolgte. Zweifel am Anerkenntnis der weiteren Ansprüche auf Schmerzengeld, Pflege- und pauschale Unkosten dem Grund nach, das auch die Solidarhaftung beider Beklagter umfasst, sind deshalb aber nicht angebracht. Solche hat auch die Zweitbeklagte in der Revisionsbeantwortung gar nicht aufzuzeigen versucht. II.3. Sowohl dem Erst- als auch dem Berufungsgericht war deshalb zum Grund dieser Ansprüche die Prüfung der materiellen Rechtslage für beide Beklagte verwehrt. Da die aktive (aber auch die passive) Klagslegitimation zu den Anspruchsvoraussetzungen zählt (vgl 2 Ob 285/99x), also zum Grund des Anspruchs, der von den Beklagten anerkannt wurde, war eine Abweisung der Klage gegenüber der Zweitbeklagten wegen fehlender Passivlegitimation (ausgenommen die Haushaltshilfekosten) jedenfalls unzulässig und zu korrigieren. Aus diesem Grund erweist sich auch der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts zu den Pflegekosten gegenüber dem Erstbeklagten als unrichtig und überflüssig, weil die Frage, ob diese Kosten auch unabhängig von ihrer Bezahlung durch die Klägerin zu ersetzen sind, dem Grund dieses Anspruchs zuzuordnen ist; das kann vom Obersten Gerichtshof allerdings wegen der Unbekämpfbarkeit des Aufhebungsbeschlusses nicht wahrgenommen werden, wird aber dennoch im fortgesetzten Verfahren vom Erstgericht zu beachten sein. II.4. Es erscheint zweckmäßig, zunächst die Höhe der dem Grund nach anerkannten Ansprüche zu behandeln:Allerdings muss der letzte Satz des Einspruchs, ein Zuspruch von Haushaltshilfekosten sei nach Türkischem Recht nicht möglich, der im Widerspruch zur allgemein gehaltenen, einleitenden Außerstreitstellung steht, als ausdrückliche Bestreitung (auch) des Grundes dieser Klagsforderung verstanden werden; dies ist trotz der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit des prozessualen Anerkenntnisses (RIS-Justiz RS0040883) zu beachten, weil es uno actu im selben Schriftsatz mit seiner Abgabe erfolgte. Zweifel am Anerkenntnis der weiteren Ansprüche auf Schmerzengeld, Pflege- und pauschale Unkosten dem Grund nach, das auch die Solidarhaftung beider Beklagter umfasst, sind deshalb aber nicht angebracht. Solche hat auch die Zweitbeklagte in der Revisionsbeantwortung gar nicht aufzuzeigen versucht. römisch zwei.3. Sowohl dem Erst- als auch dem Berufungsgericht war deshalb zum Grund dieser Ansprüche die Prüfung der materiellen Rechtslage für beide Beklagte verwehrt. Da die aktive (aber auch die passive) Klagslegitimation zu den Anspruchsvoraussetzungen zählt vergleiche 2 Ob 285/99x), also zum Grund des Anspruchs, der von den Beklagten anerkannt wurde, war eine Abweisung der Klage gegenüber der Zweitbeklagten wegen fehlender Passivlegitimation (ausgenommen die Haushaltshilfekosten) jedenfalls unzulässig und zu korrigieren. Aus diesem Grund erweist sich auch der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts zu den Pflegekosten gegenüber dem Erstbeklagten als unrichtig und überflüssig, weil die Frage, ob diese Kosten auch unabhängig von ihrer Bezahlung durch die Klägerin zu ersetzen sind, dem Grund dieses Anspruchs zuzuordnen ist; das kann vom Obersten Gerichtshof allerdings wegen der Unbekämpfbarkeit des Aufhebungsbeschlusses nicht wahrgenommen werden, wird aber dennoch im fortgesetzten Verfahren vom Erstgericht zu beachten sein. römisch zwei.4. Es erscheint zweckmäßig, zunächst die Höhe der dem Grund nach anerkannten Ansprüche zu behandeln:
II.4.1. Die pauschalen Unkosten von 50 EUR sind mit diesem Betrag unstrittig und daher im Hinblick auf das Anerkenntnis dem Grund nach auch hinsichtlich der Zweitbeklagten spruchreif.römisch zwei.4.1. Die pauschalen Unkosten von 50 EUR sind mit diesem Betrag unstrittig und daher im Hinblick auf das Anerkenntnis dem Grund nach auch hinsichtlich der Zweitbeklagten spruchreif.
II.4.2. Obwohl von einem Anerkenntnis der Pflegekostenforderung der Klägerin durch beide Beklagten dem Grund nach auszugehen ist und die Höhe des Zuspruchs durch das Erstgericht mit 200 EUR weder Kritikpunkt der Berufung der Beklagten noch der Revision der Klägerin war/ist, könnte derzeit nur gegenüber der Zweitbeklagten ein Zuspruch durch den Obersten Gerichtshof erfolgen, weil der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts hinsichtlich des Erstbeklagten unantastbar ist. Dabei könnte aber die Solidarhaftung mit dem Erstbeklagten nicht ausgesprochen werden, sodass es auch diesbezüglich einer Aufhebung bedarf, damit vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren auf eine Verpflichtung beider beklagten Parteien über 200 EUR zur ungeteilten Hand erkannt werden kann.römisch zwei.4.2. Obwohl von einem Anerkenntnis der Pflegekostenforderung der Klägerin durch beide Beklagten dem Grund nach auszugehen ist und die Höhe des Zuspruchs durch das Erstgericht mit 200 EUR weder Kritikpunkt der Berufung der Beklagten noch der Revision der Klägerin war/ist, könnte derzeit nur gegenüber der Zweitbeklagten ein Zuspruch durch den Obersten Gerichtshof erfolgen, weil der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts hinsichtlich des Erstbeklagten unantastbar ist. Dabei könnte aber die Solidarhaftung mit dem Erstbeklagten nicht ausgesprochen werden, sodass es auch diesbezüglich einer Aufhebung bedarf, damit vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren auf eine Verpflichtung beider beklagten Parteien über 200 EUR zur ungeteilten Hand erkannt werden kann.
II.4.3. Zum vom Berufungsgericht auf 9.500 EUR herabgesetzten Schmerzengeld ist Gegenstand des Revisionsverfahrens (nur) die Bekämpfung der Abweisung von 2.600 EUR gegenüber dem erstgerichtlichen Zuspruch. Der Rechtsrüge gegen die Ausmessung des Schmerzengelds durch das Berufungsgericht fehlt es aber an einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sich die Klägerin gar nicht mit den Argumenten des Berufungsgerichts auseinandersetzt (E. Kodek in Rechberger³, § 506 ZPO Rz 2). Es begründete die Kürzung des Schmerzengelds nämlich mit dem - nach der Türkischen Rechtsprechung wesentlichen - Umstand, dass der Erstbeklagte der Ehegatte der Klägerin ist. Dem gegenüber wehrt sich die Klägerin gegen eine - gar nicht vorgenommene - Minderung ungeachtet der Leistungsfähigkeit der Zweitbeklagten. Insofern kann die Revision daher keinen Erfolg haben und es muss beim vom Berufungsgericht ausgemessenen Schmerzengeld vonrömisch zwei.4.3. Zum vom Berufungsgericht auf 9.500 EUR herabgesetzten Schmerzengeld ist Gegenstand des Revisionsverfahrens (nur) die Bekämpfung der Abweisung von 2.600 EUR gegenüber dem erstgerichtlichen Zuspruch. Der Rechtsrüge gegen die Ausmessung des Schmerzengelds durch das Berufungsgericht fehlt es aber an einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sich die Klägerin gar nicht mit den Argumenten des Berufungsgerichts auseinandersetzt (E. Kodek in Rechberger³, Paragraph 506, ZPO Rz 2). Es begründete die Kürzung des Schmerzengelds nämlich mit dem - nach der Türkischen Rechtsprechung wesentlichen - Umstand, dass der Erstbeklagte der Ehegatte der Klägerin ist. Dem gegenüber wehrt sich die Klägerin gegen eine - gar nicht vorgenommene - Minderung ungeachtet der Leistungsfähigkeit der Zweitbeklagten. Insofern kann die Revision daher keinen Erfolg haben und es muss beim vom Berufungsgericht ausgemessenen Schmerzengeld von
9.500 EUR bleiben. Damit erweist sich auch dieser Anspruch als gegenüber beiden Beklagten spruchreif.
II.5. Mangels eines Anerkenntnisses des Grundes der Klagsforderung auf Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe muss dieser materiell geprüft werden.römisch zwei.5. Mangels eines Anerkenntnisses des Grundes der Klagsforderung auf Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe muss dieser materiell geprüft werden.
Dazu hat das Berufungsgericht die erstmals in der Berufung von den Beklagten eingewendete Verjährung zutreffend als unzulässige Neuerung unbeachtet gelassen.
Den weiteren - für die Klägerin zweifellos nachteiligen - Rechtsausführungen des Berufungsgerichts, in denen es seine auf Art 92 TStVG gestützte Ansicht herleitete, es mangle der Klägerin an einem direkten Klagerecht gegenüber der zweitbeklagten Haftpflichtversicherung und dieser daher an der Passivlegitimation für alle erhobenen Ansprüche, ist die Klägerin in der Revision nicht entgegen getreten. Es besteht daher für den Obersten Gerichtshof keine Veranlassung, sich damit näher auseinander zu setzen. Es muss deshalb bei der Abweisung der Forderung für Haushaltshilfekosten auch im restlichen Betrag von 6.345 EUR gegenüber der Zweitbeklagten bleiben.Den weiteren - für die Klägerin zweifellos nachteiligen - Rechtsausführungen des Berufungsgerichts, in denen es seine auf Artikel 92, TStVG gestützte Ansicht herleitete, es mangle der Klägerin an einem direkten Klagerecht gegenüber der zweitbeklagten Haftpflichtversicherung und dieser daher an der Passivlegitimation für alle erhobenen Ansprüche, ist die Klägerin in der Revision nicht entgegen getreten. Es besteht daher für den Obersten Gerichtshof keine Veranlassung, sich damit näher auseinander zu setzen. Es muss deshalb bei der Abweisung der Forderung für Haushaltshilfekosten auch im restlichen Betrag von 6.345 EUR gegenüber der Zweitbeklagten bleiben.
II.6. Zusammengefasst ist das Berufungsurteil daher hinsichtlich der Abweisung von 2.600 EUR an Schmerzengeld gegenüber beiden Beklagten und 6.345 EUR an Haushaltshilfekosten gegenüber der Zweitbeklagten zu bestätigen undrömisch zwei.6. Zusammengefasst ist das Berufungsurteil daher hinsichtlich der Abweisung von 2.600 EUR an Schmerzengeld gegenüber beiden Beklagten und 6.345 EUR an Haushaltshilfekosten gegenüber der Zweitbeklagten zu bestätigen und
in einen Zuspruch von 3.500 EUR an Schmerzengeld und 50 EUR an pauschalen Unkosten auch gegenüber der Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagtem abzuändern;
unter Einschluss der als unbekämpft in Teilrechtskraft erwachsenen Aussprüche des Erstgerichts (Abweisung von 2.565 EUR Haushaltshilfekosten [vom Berufungsgericht offensichtlich irrtümlich übersehen] und 50 EUR pauschaler Unkosten jeweils gegenüber beiden Beklagten) war somit das im Spruch ersichtliche Teilurteil zu fällen. Dabei war die unbekämpft gebliebene Entscheidung der Vorinstanzen zu den Zinsen zu übernehmen.
Im Übrigen, also zu den Pflegekosten, war mit Aufhebung zur ersten Instanz vorzugehen, damit das Erstgericht darüber im Rahmen der vom Berufungsgericht zu Recht aufgetragenen Verfahrensergänzung mit Wirkung für beide Beklagte entscheiden kann (Zuspruch von 200 EUR zur ungeteilten Hand).
Zuvor wird aber das Berufungsgericht eine Berichtigung seines Aufhebungsbeschlusses betreffend den Erstbeklagten zu erwägen haben:
Davon betroffen sind nämlich nur die Kosten der Haushaltshilfe von
6.345 EUR (nachdem das Erstgericht insoweit bereits 2.565 EUR rechtskräftig abgewiesen hatte) und die Pflegekosten von 200 EUR, zusammen daher 6.545 EUR (nicht jedoch 9.110 EUR).