Begründung:
Der Kläger ist auf Grund eines vor dem Erstgericht am 7. September 2001 geschlossenen Vergleichs verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau, der Beklagten, einen monatlichen Unterhalt von 3.600 S = 261,62 EUR zu zahlen. Da er seit Mai 2005 lediglich 60 EUR monatlich leistete, führte die Beklagte gegen ihn Exekution zur Hereinbringung des restlichen Unterhaltsbetrags. Der Kläger bezog 2005 ein monatliches Nettoeinkommen von 735,20 EUR inklusive Sonderzahlungen. Die Beklagte übte im Zeitraum Jänner bis Ende August 2005 das Scherenschleifergewerbe aus und verdiente abzüglich der Treibstoffrechnungen, Tagesdiäten, der GSVG-Versicherungsbeiträge sowie eines Nächtigungsgeldes monatlich 108,25 EUR. Aus gesundheitlichen Gründen musste sie diese Tätigkeit seit September 2005 einstellen. Die Beklagte wird seit damals von ihrer Tochter mit 300 bis 400 EUR monatlich auf freiwilliger Basis unterstützt. Im Gegenzug hilft sie im Haushalt ihrer Tochter aus.
Der Kläger begehrte mit seiner Oppositionsklage, den Unterhaltsanspruch der Beklagten seit Mai 2005 bis auf einen Betrag von 60 EUR monatlich für erloschen zu erklären. Soweit für das Revisionsverfahren noch von Relevanz, brachte er dazu insbesondere vor, dass die Beklagte für zwei ihrer Kinder Arbeiten verrichte, wofür sie Entgelt erhalte, das auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen sei.
Die Beklagte bestritt, über ein eigenes Einkommen oder über verwertbare Ersparnisse zu verfügen.
Das Erstgericht erklärte den Unterhaltsanspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, für den Zeitraum 1. Mai 2005 bis 31. August 2005 im Umfang von monatlich 32,49 EUR für erloschen. Das Mehrbegehren wies es ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass der Unterhaltsanspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, für den Zeitraum 1. Mai 2005 bis 31. August 2005 im Umfang von monatlich 85,60 EUR erloschen sei. Soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, erachtete das Berufungsgericht das Vorbringen im Rechtsmittel, die Beklagte leiste gegen Entgelt Aushilfstätigkeiten für ihre Tochter, als unzulässige Neuerung. Ungeachtet dessen bestünden keine Bedenken dagegen, dass das Erstgericht die „freiwillige" Unterstützung der Beklagten durch deren Tochter als glaubwürdig angesehen habe. Die dafür durch die Beklagte verrichteten Hilfstätigkeiten schadeten nicht, weil es sich dabei um eine in einer Familie übliche Vorgehensweise handle.
Über Antrag des Klägers ließ das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision nachträglich zu. Es habe ein Vorbringen des Klägers auf Grund eines Versehens als unzulässige Neuerung behandelt, obwohl entsprechendes Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren erstattet worden sei.Über Antrag des Klägers ließ das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision nachträglich zu. Es habe ein Vorbringen des Klägers auf Grund eines Versehens als unzulässige Neuerung behandelt, obwohl entsprechendes Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren erstattet worden sei.
Die Revision des Klägers ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz nicht zulässig.Die Revision des Klägers ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz nicht zulässig.