Begründung:
Der uneheliche Vater der am 20. 8. 1990 geborenen Minderjährigen verpflichtete sich am 2. 9. 1993 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 2.220 S. Er bezahlte in den Folgejahren darüber hinausgehende monatliche Unterhaltsbeiträge, zuletzt von Jänner 2002 bis März 2003 monatlich 278,34 EUR.
Mit ihrem Antrag vom 9. 4. 2003 beantragte die durch ihre Mutter vertretene Minderjährige die Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung ab 1. 4. 2000. Sie begehrte zuletzt einen Unterhaltsrückstand von 9.140,26 EUR und eine Erhöhung des laufenden Unterhalts auf 466,07 EUR monatlich ab 1. 4. 2003. Der Vater habe als Rauchfangkehrer im Betrieb seines Vaters im Jahr 2000 ein monatliches Nettoeinkommen von 1.768,49 EUR erzielt. Es sei zu berücksichtigen, dass in die Unterhaltsbemessungsgrundlage Naturalbezüge in Form eines dem unterhaltspflichtigen Vater von dessen Vater zur Verfügung gestellten PKWs und des kostenlosen Wohnens im Haus seiner Mutter einzubeziehen seien.
Der Vater stimmte einer Erhöhung des laufenden monatlichen Unterhalts auf 293 EUR zu und beantragte im Übrigen die Abweisung der Mehrbegehren. Wegen einer Reduzierung der Auftragslage im Betrieb seines Vaters hätten sich seine Bezüge verringert. Ein Privatauto seines Vaters benütze er lediglich für Fahrten von rund 50 km je Monat. Die im Eigentum seiner Mutter stehende Wohnung sei keine Dienstwohnung und stehe mit dem Arbeitsverhältnis nicht im Zusammenhang.
Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes von 6.409,49 EUR für die Zeit vom 1. 4. 2000 bis 31. 3. 2003. Das Mehrbegehren auf Bezahlung eines weiteren Unterhaltsrückstandes von 2.730,77 EUR wurde abgewiesen. Der Vater wurde ferner zur Bezahlung eines laufenden monatlichen Unterhalts von 390 EUR ab 1. 4. 2003 verpflichtet. Das Mehrbegehren des Kindes auf Erhöhung des monatlichen Unterhalts auf 466,07 EUR wurde abgewiesen (das bedeutet eine Abweisung von 76,07 EUR monatlich).
Das Erstgericht ging hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Vaters von folgendem festgestellten Sachverhalt aus:
Der Kindesvater leistete im Zeitraum April 2000 bis März 2003 Unterhaltsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 9.583,04. Er ist im Betrieb seines Vaters als Rauchfangkehrer beschäftigt und verdiente im Jahr 2000 inklusive Zulagen, Sonderzahlungen und Diäten S 292.020,30, im Jahr 2001 S 304.565,44, im Jahr 2002 EUR 22.842,51 und von Jänner bis April 2003 EUR 5.863,84. Er ist gemeinsam mit seinem Vater zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** S*****. Außer für die Antragstellerin treffen ihn keine weiteren Sorgepflichten. Bis zur Trennung von der Kindesmutter lebte er im Anbau des Hauses seiner Eltern, zog dann vorübergehend wieder im Elternhaus ein und wohnt nunmehr wieder in dieser Wohnung. Er hat keinen eigenen PKW.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass der Regelbedarf für das Kind derzeit 293 EUR monatlich betrage. Im Jahr 2000 habe der Vater 1.710,38 EUR monatlich verdient, im Jahr 2001 1.781,63 EUR, im Jahr 2002 1.837,82 EUR, in den ersten drei Monaten des Jahres 2003 1.552,71 EUR monatlich. Bei dieser Berechnung seien die bezogenen halben Diäten abgezogen worden. In die Unterhaltsbemessungsgrundlage seien alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder in geldwerten Leistungen, über die er frei verfügen könne, einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung seien auch freiwillige Unterhaltszahlungen an den Unterhaltspflichtigen einzubeziehen. Dies bedeute hier, dass auch die Wohnmöglichkeit des Vaters bei seiner Mutter zu berücksichtigen sei (mit monatlich 400 EUR), ebenso die Benützung des vom Vater zur Verfügung gestellten PWKs (monatlich 100 EUR). Die Unterhaltsbemessungsgrundlage betrage daher für den Zeitraum 1. 1. bis 31. 3. 2003 2.052,71 EUR.
In der Folge stellte das Erstgericht zur Berechnung des Unterhaltsrückstandes tabellarisch für die einzelnen Monate seit 1. 4. 2000 die Bemessungsgrundlage, den Unterhaltsanspruch nach der Prozentmethode, den vom Vater bezahlten Unterhalt und die sich daraus zu errechnende Unterhaltsforderungen gegenüber und errechnete unter Anwendung von in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen Abschläge aus dem Titel der Anrechnung der Familienbeihilfe zur Durchführung der gebotenen steuerlichen Entlastung. Die Rechtsausführungen zum geltend gemachten Sonderbedarf des Kindes sind im Revisionsrekursverfahren nicht mehr wesentlich.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge, verpflichtete den Vater unangefochten zur Bezahlung eines Unterhaltsrückstandes von 3.011,65 EUR für die Zeit vom 1. 4. 2000 bis zum 31. 3. 2003 und zur Bezahlung eines monatlichen Unterhalts von 342 EUR ab 1. 4. 2003 und wies die Mehrbegehren des Kindes ab. Es stellte nach der Aktenlage noch ergänzend fest, dass die Liegenschaft mit zwei Gebäuden (in einem befindet sich der Rauchfangkehrerbetrieb) im Alleineigentum der Mutter des unterhaltspflichtigen Vaters stehe. In rechtlicher Hinsicht teilte das Rekursgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht, dass die Ersparnis infolge des unentgeltlichen Wohnens im elterlichen Wohnhaus eine Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bewirke. Die Wohnmöglichkeit werde von der Mutter zur Verfügung gestellt und stehe mit dem Dienstverhältnis des Sohnes (des Unterhaltsschuldners) nicht im Zusammenhang. Es könnten nur Sachleistungen des Dienstgebers berücksichtigt werden. Die Eltern des unterhaltspflichtigen Vaters seien ihm gegenüber zu keinerlei Unterhaltsleistungen verpflichtet, weil er aufgrund seiner Einkommensverhältnisse selbsterhaltungsfähig sei. Wenn er sein ehemaliges Jugendzimmer im Haus seiner Mutter benütze, handle es sich dabei nicht um einen Naturalunterhalt, der als Geldeinkommen berücksichtigt werden könnte. Unentgeltliche Wohnmöglichkeiten als Ersparnis könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn es um die Festlegung der Belastbarkeitsgrenze eines Unterhaltspflichtigen gehe. Hier bezahle der Vater aufgrund seines Arbeitseinkommens ohnehin einen Unterhalt, der über dem Regelbedarf liege. Nach den angeführten Grundsätzen könne auch der dem Unterhaltsschuldner von seinem Vater zur Verfügung gestellte Privat-PKW zu keiner Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage führen. Hinsichtlich des laufenden Unterhalts ab 1. 4. 2003 dürfe sich der Vater auf die Reduzierung seines Beschäftigungsausmaßes auf 20 Wochenstunden nicht berufen. Er sei auf sein zuvor bezogenes höheres Einkommen anzuspannen, weil er sich nicht mit einer Halbtagsbeschäftigung im Betrieb seines Vaters zufrieden geben dürfe.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil allenfalls aus der Entscheidung 1 Ob 552/93 abgeleitet werden könnte, dass die unentgeltliche Wohnmöglichkeit die Unterhaltsbemessungsgrundlage doch erhöhe.
Mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt das Kind die Abänderung dahin, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.