Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Kinder - die nach Anspruchserhebung und nach Einbringung des Revisionsrekurses eingetretene Volljährigkeit von Werner berührt das Verfahren nicht (EFSlg. 37.101) - ist im Sinne der Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen berechtigt.
Gemäß § 140 Abs. 1 ABGB hat sich die Unterhaltsbemessung unter anderem an der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichteten Elternteiles zu orientieren (SZ 63/60 ua). Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel (1 Ob 535/92; 8 Ob 1614/92; 5 Ob501/93). Zu diesen Mitteln zählen grundsätzlich auch die Früchte des Vermögens (Pichler in Rummel ABGB2 § 140 Rdz 4). Das Vermögen selbst ist jedenfalls dann für Unterhaltspflichten in Anspruch zu nehmen, wenn die erforderlichen Unterhaltsleistungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden können (SZ 54/52; RZ 1991/44; 5 Ob 576/90; 6 Ob 625/91; Pichler aaO § 140 Rdz 4). Greift der Unterhaltspflichtige die Substanz seines Vermögens an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dann kann dieses Maß der Inanspruchnahme auch als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruches der Kinder dienen (6 Ob 625/91).Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB hat sich die Unterhaltsbemessung unter anderem an der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichteten Elternteiles zu orientieren (SZ 63/60 ua). Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel (1 Ob 535/92; 8 Ob 1614/92; 5 Ob501/93). Zu diesen Mitteln zählen grundsätzlich auch die Früchte des Vermögens (Pichler in Rummel ABGB2 Paragraph 140, Rdz 4). Das Vermögen selbst ist jedenfalls dann für Unterhaltspflichten in Anspruch zu nehmen, wenn die erforderlichen Unterhaltsleistungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden können (SZ 54/52; RZ 1991/44; 5 Ob 576/90; 6 Ob 625/91; Pichler aaO Paragraph 140, Rdz 4). Greift der Unterhaltspflichtige die Substanz seines Vermögens an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dann kann dieses Maß der Inanspruchnahme auch als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruches der Kinder dienen (6 Ob 625/91).
Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 595/91 ausgesprochen hat, daß aus dem vom Gesetzgeber der Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG im Regelfall zugedachten Zweck zu schließen ist, daß diese Zahlung in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen ist, weil sie in den allermeisten Fällen zur Beschaffung einer Ersatzwohnung, deren Einrichtung und ganz allgemein auch zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen verwendet werden muß. Von dieser grundsätzlichen Rechtsansicht abzugehen besteht kein Anlaß. Bedenkt man, daß im gegenständlichen Fall die Ausgleichszahlung das Surrogat für das Hälfteeigentum an einem Einfamilienhaus darstellt, erscheint es unter Bedachtnahme auf die Geldwertverdünnung einerseits und die Wertsteigerung von Immobilien andererseits sachgerecht, auch die Verzinsung eines derartigen Kapitalbetrages nicht der Bemessungsgrundlage zuzuschlagen, solange sichergestellt ist, daß Kapital zuzüglich Zinsen wieder zur Anschaffung von Wohnraum oder sonstiger notwendiger, langlebiger im Aufteilungsverfahren aufgegebener Gegenstände, wie etwa von Wohnungseinrichtung verwendet wird. Diese Ausnahme kann jedoch nur gelten, wenn das Geld nachweislich für diesen Zweck gebunden ist und in üblicher Zeit nach Erhalt für die beschriebenen Anschaffungen verwendet wird.Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 595/91 ausgesprochen hat, daß aus dem vom Gesetzgeber der Ausgleichszahlung gemäß Paragraph 94, EheG im Regelfall zugedachten Zweck zu schließen ist, daß diese Zahlung in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen ist, weil sie in den allermeisten Fällen zur Beschaffung einer Ersatzwohnung, deren Einrichtung und ganz allgemein auch zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen verwendet werden muß. Von dieser grundsätzlichen Rechtsansicht abzugehen besteht kein Anlaß. Bedenkt man, daß im gegenständlichen Fall die Ausgleichszahlung das Surrogat für das Hälfteeigentum an einem Einfamilienhaus darstellt, erscheint es unter Bedachtnahme auf die Geldwertverdünnung einerseits und die Wertsteigerung von Immobilien andererseits sachgerecht, auch die Verzinsung eines derartigen Kapitalbetrages nicht der Bemessungsgrundlage zuzuschlagen, solange sichergestellt ist, daß Kapital zuzüglich Zinsen wieder zur Anschaffung von Wohnraum oder sonstiger notwendiger, langlebiger im Aufteilungsverfahren aufgegebener Gegenstände, wie etwa von Wohnungseinrichtung verwendet wird. Diese Ausnahme kann jedoch nur gelten, wenn das Geld nachweislich für diesen Zweck gebunden ist und in üblicher Zeit nach Erhalt für die beschriebenen Anschaffungen verwendet wird.
Wird das Vermögen zwar gespart, soll aber nicht den genannten Zwecken dienen, etwa weil der Unterhaltspflichtige anderweitig für die Wohnmöglichkeit vorsorgen konnte, ist der Vermögensstamm unter den genannten Voraussetzungen, somit bei gegebener Zumutbarkeit und Unfähigkeit, die erforderlichen Unterhaltsleistungen aus dem laufenden Einkommen zu bestreiten, heranzuziehen. Die Zinsen sind dem die Bemessungsgrundlage bildenden Gesamteinkommen zuzuschlagen. Verwendet der Unterhaltspflichtige auch das Vermögen selbst, um damit einen höheren Lebensstandard zu finanzieren, ohne die dargestellten Zwecke der Ausgleichszahlung zu verwirklichen, ist in diesem Umfang auch der Vermögensstamm in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Der für das Außerstreitverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz hat grundsätzlich nicht zur Folge, daß für die Parteien die Beweislast entfällt. Die subjektive Beweislast, das ist die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigeren Tatsachen zu erbringen, wird nur durch die Verpflichtung des Gerichtes ergänzt, auch ohne Parteienbehauptungen die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben (EvBl 1978/146; RZ 1992/48; SZ 53/54; SZ 43/40). Die Frage der Verwendung der Ausgleichszahlung wird im allgemeinen nicht ohne Mitwirkung des Unterhaltspflichtigen geklärt werden können (vgl. EvBl 1992/20; 3 Ob 609/90; 1 Ob 507/92), so daß den auf Unterhaltsleistung in Anspruch genommenen Vater infolge der „Nähe zum Beweis“ (vgl. Fasching, Lehr- und Handbuch2 Rdz 883) dafür die Beweislast trifft, daß er die erhaltene Ausgleichszahlung einschließlich deren Verzinsung dem mehrfach genannten Zweck entsprechend verwendet hat oder zu verwenden beabsichtigt.Der für das Außerstreitverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz hat grundsätzlich nicht zur Folge, daß für die Parteien die Beweislast entfällt. Die subjektive Beweislast, das ist die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigeren Tatsachen zu erbringen, wird nur durch die Verpflichtung des Gerichtes ergänzt, auch ohne Parteienbehauptungen die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben (EvBl 1978/146; RZ 1992/48; SZ 53/54; SZ 43/40). Die Frage der Verwendung der Ausgleichszahlung wird im allgemeinen nicht ohne Mitwirkung des Unterhaltspflichtigen geklärt werden können vergleiche EvBl 1992/20; 3 Ob 609/90; 1 Ob 507/92), so daß den auf Unterhaltsleistung in Anspruch genommenen Vater infolge der „Nähe zum Beweis“ vergleiche Fasching, Lehr- und Handbuch2 Rdz 883) dafür die Beweislast trifft, daß er die erhaltene Ausgleichszahlung einschließlich deren Verzinsung dem mehrfach genannten Zweck entsprechend verwendet hat oder zu verwenden beabsichtigt.
Beide Vorinstanzen haben trotz Vorbringens der Unterhaltsberechtigten, die Ausgleichszahlungen seien zumindest teilweise anderweitig verwendet worden und der Behauptung des Vaters, er beabsichtige, eine Wohnung zu erwerben, auf Grund ihrer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht keine Feststellungen darüber getroffen, welche Zahlungen der Unterhaltspflichtige erhalten und wie diese verwendet wurden bzw. verwendet werden sollen. Hiezu wird im fortgesetzten Verfahren die Vernehmung der beiden Elternteile, allenfalls unter Anleitung, entsprechende Urkunden vorzulegen, unumgänglich sein.
Erst wenn der Sachverhalt in dieser Richtung entsprechend geklärt ist, wird auch darüber abgesprochen werden können, ab wann wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit zu erfolgen hat (RZ 1991/52; 3 Ob 1570/91). Im Rahmen der hiebei erforderlichen Sachverhaltserhebungen wird auch die im Teilakt ON 23 erliegende Gehaltsauskunft für die Zeit vom 1.1.1991 bis 1.6.1991 für die zweite Jahreshälfte zu vervollständigen sein, um so einen ausreichenden Überblick über die Gehaltssituation und deren jeweilige Änderungen erlangen zu können.
Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß die Unterhaltsbemessung nach Prozentsatzkomponenten im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle erfolgen kann und für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe gibt, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen. Diese Methode trägt auch den Grundsätzen einer angemessenen Berücksichtigung konkurrierender Unterhaltspflichten Rechnung (JBl. 1991, 40; RZ 1991/26; RZ 1991/50; 5 Ob 544/91; 4 Ob 512/92). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kann keine Rede davon sein, daß diese Berechnungsmethode bei überdurchschnittlichen Verhältnissen völlig unbrauchbare Ergebnisse liefere, da auch bei Berechnung nach der Prozentsatzkomponente die im § 140 ABGB verankerte Angemessenheitsgrenze nicht außer acht gelassen werden darf. Dieser sogenannte „Unterhaltsstop“ wurde von der Rechtsprechung mit rund dem Zweieinhalbfachen des Durchschnittsbedarfs angesetzt (vgl die Zitate in Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rdz 17). Der bisher vom Vater geleistete Sonderbedarf wäre bei der Bemessung dann in Abzug zu bringen, wenn die Unterhaltsberechtigten nicht dartun können, daß sie trotz der den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeträge außerstande wären, diesen Sonderbedarf selbst zu tragen (SZ 63/81).Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß die Unterhaltsbemessung nach Prozentsatzkomponenten im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle erfolgen kann und für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe gibt, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen. Diese Methode trägt auch den Grundsätzen einer angemessenen Berücksichtigung konkurrierender Unterhaltspflichten Rechnung (JBl. 1991, 40; RZ 1991/26; RZ 1991/50; 5 Ob 544/91; 4 Ob 512/92). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kann keine Rede davon sein, daß diese Berechnungsmethode bei überdurchschnittlichen Verhältnissen völlig unbrauchbare Ergebnisse liefere, da auch bei Berechnung nach der Prozentsatzkomponente die im Paragraph 140, ABGB verankerte Angemessenheitsgrenze nicht außer acht gelassen werden darf. Dieser sogenannte „Unterhaltsstop“ wurde von der Rechtsprechung mit rund dem Zweieinhalbfachen des Durchschnittsbedarfs angesetzt vergleiche die Zitate in Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rdz 17). Der bisher vom Vater geleistete Sonderbedarf wäre bei der Bemessung dann in Abzug zu bringen, wenn die Unterhaltsberechtigten nicht dartun können, daß sie trotz der den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeträge außerstande wären, diesen Sonderbedarf selbst zu tragen (SZ 63/81).
Beide Vorinstanzen haben nicht dargelegt, nach welchen nachvollziehbaren Erwägungen die Unterhaltsfestsetzung vorgenommen wurde. Der mehrfache Hinweis auf die Angemessenheit des Betrages vermag eine substantiierte Begründung nicht zu ersetzen.
Es war daher dem Rekurs Folge zu geben.