Der Revisionsrekurs des Vaters, der ausdrücklich erklärt, die Zugrundelegung eines monatlichen Arbeitseinkommens von durchschnittlich S 18.300,-- netto nicht zu bekämpfen, und sich ausschließlich gegen die Berücksichtigung der Jahreszahlungen von S 60.000,-- aus dem Erbverzichtsübereinkommen wendet, ist nach § 14 Abs 1 AußStrG in der nach Art XLI Z 5 WGN anzuwendenden Fassung nach Art II Z 1 WGN zulässig jedoch nicht berechtigt:Der Revisionsrekurs des Vaters, der ausdrücklich erklärt, die Zugrundelegung eines monatlichen Arbeitseinkommens von durchschnittlich S 18.300,-- netto nicht zu bekämpfen, und sich ausschließlich gegen die Berücksichtigung der Jahreszahlungen von S 60.000,-- aus dem Erbverzichtsübereinkommen wendet, ist nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der nach Art XLI Ziffer 5, WGN anzuwendenden Fassung nach Artikel römisch zwei, Ziffer eins, WGN zulässig jedoch nicht berechtigt:
Eine einheitliche Rechtsprechung der Rekursgerichte zu der Frage der Bemessung des Unterhalts, wenn der Leistungspflichtige Zuwendungen als Erb- oder Pflichtteil erhielt, findet sich in den veröffentlichten Entscheidungen der letzten drei Jahre nicht (Art. XLI Z 9 WGN); länger zurückliegend wurde die Ansicht vertreten, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage sei nicht einzubeziehen, was der Unterhaltspflichtige aus einem Pflichtteils- oder Erbteilsanspruch erhält, weil auch in intakten Familien solche außergewöhnliche Zuwendungen in der Regel nicht für den laufenden Unterhalt aufgebraucht sondern zur Vermögensbildung verwendet werden (LGZ Wien 26. März 1980, 44 R 3087/80, EFSlg 35.390; LGZ Wien 17. März 1982, 44 R 3112/82, EFSlg 40.230), aber auch gegenteilig judiziert, daß fällige Pflichtteilsansprüche des Unterhaltspflichtigen bei der Festsetzung des Unterhaltsanspruches zu berücksichtigen sind (LGZ Wien 19. Feber 1981, 43 R 162/81, EFSlg 37.901).Eine einheitliche Rechtsprechung der Rekursgerichte zu der Frage der Bemessung des Unterhalts, wenn der Leistungspflichtige Zuwendungen als Erb- oder Pflichtteil erhielt, findet sich in den veröffentlichten Entscheidungen der letzten drei Jahre nicht ("Art". XLI Ziffer 9, WGN); länger zurückliegend wurde die Ansicht vertreten, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage sei nicht einzubeziehen, was der Unterhaltspflichtige aus einem Pflichtteils- oder Erbteilsanspruch erhält, weil auch in intakten Familien solche außergewöhnliche Zuwendungen in der Regel nicht für den laufenden Unterhalt aufgebraucht sondern zur Vermögensbildung verwendet werden (LGZ Wien 26. März 1980, 44 R 3087/80, EFSlg 35.390; LGZ Wien 17. März 1982, 44 R 3112/82, EFSlg 40.230), aber auch gegenteilig judiziert, daß fällige Pflichtteilsansprüche des Unterhaltspflichtigen bei der Festsetzung des Unterhaltsanspruches zu berücksichtigen sind (LGZ Wien 19. Feber 1981, 43 R 162/81, EFSlg 37.901).
Nach § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern nach Kräften zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten anteilig beizutragen. Die Mutter leistet ihren Beitrag dadurch, daß sie den Haushalt führt, in dem die beiden Kinder betreut werden (§ 140 Abs 2 ABGB). Die Unterhaltsbemessung hat sich an den im § 140 Abs 1 ABGB genannten Faktoren, also vor allem neben den Bedürfnissen des Kindes an der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichteten Elternteiles zu orientieren. Dabei ist nicht nur das durchschnittliche Arbeitseinkommen sondern auch das Vermögen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgebend (Eypeltauer, Die Kriterien zur Bestimmung der dem Kind zustehenden Ausbildung, ÖA 1988, 93; Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 140), weil diese Faktoren die Lebensverhältnisse wesentlich bestimmen.Nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern nach Kräften zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten anteilig beizutragen. Die Mutter leistet ihren Beitrag dadurch, daß sie den Haushalt führt, in dem die beiden Kinder betreut werden (Paragraph 140, Absatz 2, ABGB). Die Unterhaltsbemessung hat sich an den im Paragraph 140, Absatz eins, ABGB genannten Faktoren, also vor allem neben den Bedürfnissen des Kindes an der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichteten Elternteiles zu orientieren. Dabei ist nicht nur das durchschnittliche Arbeitseinkommen sondern auch das Vermögen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgebend (Eypeltauer, Die Kriterien zur Bestimmung der dem Kind zustehenden Ausbildung, ÖA 1988, 93; Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 140,), weil diese Faktoren die Lebensverhältnisse wesentlich bestimmen.
Als Vermögen sind aber auch die Zuwendungen zu verstehen, die der Unterhaltspflichtige in Teilbeträgen für seinen Verzicht auf sein väterliches Erbe in zwanzig jährlichen Teilbeträgen tatsächlich erhält.
Der Oberste Gerichtshof vertritt daher die Meinung, daß Geldbeträge, die dem Unterhaltspflichtigen aus einem erbrechtlichen Anspruch wie etwa zur Abfindung seiner Erb- oder Pflichtteilsansprüche zufließen, bei der Beurteilung seiner Kräfte nicht unberücksichtigt bleiben dürfen sondern es ihm gestatten, seiner Verpflichtung zur Leistung des auch danach zu beurteilenden angemessenen Unterhalts nachzukommen. Bei der Bemessung der Monatsbeträge für den Unterhalt der Kinder von S 3.600,-- und S 3.200,-- ist dem Rekursgericht daher durch die Einbeziehung jährlicher weiterer Einkünfte von S 60.000,-- kein Rechtsirrtum unterlaufen. Es hat die Höhe des Unterhalts unter Berücksichtigung aller dafür maßgebenden Kriterien jedenfalls nicht zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers bemessen.