- 5 Ob 576/90
Entscheidungstext OGH 24.04.1990 5 Ob 576/90
Veröff: SZ 63/60 = ÖA 1991,137
- 8 Ob 615/90
Entscheidungstext OGH 28.06.1990 8 Ob 615/90
Veröff: ÖA 1991,103
- 7 Ob 652/90
Entscheidungstext OGH 06.12.1990 7 Ob 652/90
nur: Die Unterhaltsbemessung hat sich an den im § 140 Abs 1 ABGB genannten Faktoren, also vor allem neben den Bedürfnissen des Kindes an der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichteten Elternteils zu orientieren. (T1) Veröff: RZ 1991/26 S 99
- 3 Ob 607/90
Entscheidungstext OGH 23.01.1991 3 Ob 607/90
nur T1
- 3 Ob 1570/91
Entscheidungstext OGH 23.10.1991 3 Ob 1570/91
Auch; nur T1
- 6 Ob 625/91
Entscheidungstext OGH 07.11.1991 6 Ob 625/91
- 4 Ob 564/91
Entscheidungstext OGH 19.11.1991 4 Ob 564/91
nur T1; Veröff: ÖA 1992,88
- 4 Ob 512/92
Entscheidungstext OGH 28.01.1992 4 Ob 512/92
nur T1
- 6 Ob 526/93
Entscheidungstext OGH 15.04.1993 6 Ob 526/93
Auch; Beisatz: Hier: Lottogewinn des Unterhaltspflichtigen. (T2) Veröff: ÖA 1994,25
- 1 Ob 509/93
Entscheidungstext OGH 29.01.1993 1 Ob 509/93
Auch; nur: Dabei ist nicht nur das durchschnittliche Arbeitseinkommen sondern auch das Vermögen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgebend, weil diese Faktoren die Lebensverhältnisse wesentlich bestimmen. (T3); Beisatz: Die Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen bestimmen sich nach seinem Stand, Vermögen, Einkommen, seinen familiären Verhältnissen, gesetzlichen Sorgepflichten etc. (T4)
- 7 Ob 581/93
Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 581/93
Auch; nur T3
- 4 Ob 557/94
Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 557/94
nur T3; Beisatz: Es ist jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Heranziehung eines vorhandenen Vermögensstammes, wozu auch der Verkaufserlös von Liegenschaften gehört, zumutbar ist. (T5)
- 9 Ob 507/95
Entscheidungstext OGH 22.02.1995 9 Ob 507/95
Auch; Veröff: SZ 67/38
- 4 Ob 1546/95
Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 1546/95
nur T1
- 4 Ob 531/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 531/95
- 1 Ob 635/95
Entscheidungstext OGH 05.12.1995 1 Ob 635/95
Auch; nur T3; Beis wie T5
- 1 Ob 311/98m
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 311/98m
Vgl auch; nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Je höher die Alimentierung eines Kindes vor einem Lotteriegewinn des Unterhaltspflichtigen über dem Durchschnittsbedarf war beziehungsweise je mehr sie sich erst durch eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage infolge des Lotteriegewinns der Unterhaltsluxusgrenze nähert, umso geringer ist - in einem beweglichen System - die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, immer weitere Beträge seines Lotteriegewinns zur Erzielung eines noch höheren Einkommens als Unterhaltsbemessungsgrundlage anzulegen. Der Unterhaltspflichtige muss also nicht selbst auf jeden aus einem Lotteriegewinn finanzierbaren Luxus, der bloß konsumiert wird und keine bleibenden Vermögenswerte schafft, verzichten, nur um seinem Kind jedenfalls einen Unterhalt bis zur Luxusgrenze bezahlen zu können. (T6)
- 6 Ob 233/00h
Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 233/00h
Auch; nur T1
- 6 Ob 49/08m
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 49/08m
Vgl; Beisatz: Hier: Der Unterhaltspflichtige erhält auf einen bestimmten Zeitraum befristete monatliche Zahlungen als Gegenleistung für die durch die den anderen Gesellschaftern erteilte Vollmacht bewirkte Übertragung der Stimmrechte in Bezug auf seinen GmbH-Anteil. (T7); Beisatz: Ratenzahlungen, die der Unterhaltspflichtige für die Veräußerung von Vermögen bezieht, sind unterhaltsrechtlich wie der Vermögensstamm und nicht wie Vermögenserträgnisse zu behandeln (1 Ob 98/03y). Es handelt sich um eine Vermögensumschichtung, die für sich eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung nicht begründen kann (1 Ob 14/04x). Der Vermögensstamm ist bei der Unterhaltsbemessung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (stRsp, s 2 Ob 84/97k). Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. (T8)
- 4 Ob 85/14z
Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 85/14z
- 10 Ob 41/22k
Entscheidungstext OGH 17.01.2023 10 Ob 41/22k
Vgl; Beisatz: Hier: Auf die Staatsbürgerschaft kommt es bei der Unterhaltsbemessung nicht an, weil dafür (primär nur) die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, nicht aber dessen Herkunft maßgeblich sind. (T9)