Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Gemäß § 140 Abs. 1 ABGB haben Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Es steht außer Frage, daß im vorliegenden Fall den Vater die Geldunterhaltsverpflichtung für die beiden Minderjährigen trifft. Seine Lebensverhältnisse bestimmen sich nach seinem Stand, Vermögen, Einkommen, seinen familiären Verhältnissen, gesetzlichen Sorgepflichten etc. (8 Ob 531/91 uva). Als Einkommen in diesem Sinne ist das monatliche, durchschnittliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen vor Abzug der ihm auferlegten Unterhaltsleistungen zu verstehen. Wenn das Rekursgericht bei der Beurteilung der Lebensverhältnisse des Vaters den ihm nach Abzug der zu leistenden Unterhaltsbeiträge verbleibenden Einkommensteil, nicht aber das tatsächliche monatliche Nettoeinkommen zugrundegelegt hat, hat es die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach sich die Lebensverhältnisse der Eltern auf die Höhe des Geldunterhaltsanspruches auswirken müssen, nur scheinbar berücksichtigt. Ein solcher Fehler in der Rechtsanwendung rechtfertigt gemäß § 14 Abs. 1 AußStrG die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, weil er in Wahrheit ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung bedeutet und so die Rechtssicherheit gefährdet (5 Ob 516/92; ecolex 1991, 383; WoBl. 1992, 76/60). Der Revisionsrekurs ist daher zulässig.Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Es steht außer Frage, daß im vorliegenden Fall den Vater die Geldunterhaltsverpflichtung für die beiden Minderjährigen trifft. Seine Lebensverhältnisse bestimmen sich nach seinem Stand, Vermögen, Einkommen, seinen familiären Verhältnissen, gesetzlichen Sorgepflichten etc. (8 Ob 531/91 uva). Als Einkommen in diesem Sinne ist das monatliche, durchschnittliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen vor Abzug der ihm auferlegten Unterhaltsleistungen zu verstehen. Wenn das Rekursgericht bei der Beurteilung der Lebensverhältnisse des Vaters den ihm nach Abzug der zu leistenden Unterhaltsbeiträge verbleibenden Einkommensteil, nicht aber das tatsächliche monatliche Nettoeinkommen zugrundegelegt hat, hat es die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach sich die Lebensverhältnisse der Eltern auf die Höhe des Geldunterhaltsanspruches auswirken müssen, nur scheinbar berücksichtigt. Ein solcher Fehler in der Rechtsanwendung rechtfertigt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, weil er in Wahrheit ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung bedeutet und so die Rechtssicherheit gefährdet (5 Ob 516/92; ecolex 1991, 383; WoBl. 1992, 76/60). Der Revisionsrekurs ist daher zulässig.
In der Sache selbst ist für das Jahr 1992 von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Vaters im Betrag von etwa S 21.900,-- auszugehen. Er erzielt ein Einkommen, das etwa ein Viertel über dem Durchschnitt gelegen ist (vgl. Grillitsch-Juch-Wolf, Soziale Sicherheit 1992, 626). Bei überdurchschnittlichem Einkommen eines Unterhaltspflichtigen sind den Kindern an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierte Beträge zuzuerkennen (8 Ob 552/92). Wenn sich der Regelbedarf der hier unterhaltsberechtigten Kinder im Jahre 1992 auf je S 3.250,-- belaufen hat (ÖA 1992/Heft 4), dann nehmen die Kinder bei Zuspruch von je S 4.000,-- monatlich für die Zeit ab 1.1.1992 angemessen an den väterlichen Lebensverhältnissen teil, denn der durchschnittliche Bedarf wird um einen in angemessener Relation zum überdurchschnittlichen Einkommen des Vaters gelegenen Prozentsatz erhöht.In der Sache selbst ist für das Jahr 1992 von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Vaters im Betrag von etwa S 21.900,-- auszugehen. Er erzielt ein Einkommen, das etwa ein Viertel über dem Durchschnitt gelegen ist vergleiche Grillitsch-Juch-Wolf, Soziale Sicherheit 1992, 626). Bei überdurchschnittlichem Einkommen eines Unterhaltspflichtigen sind den Kindern an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierte Beträge zuzuerkennen (8 Ob 552/92). Wenn sich der Regelbedarf der hier unterhaltsberechtigten Kinder im Jahre 1992 auf je S 3.250,-- belaufen hat (ÖA 1992/Heft 4), dann nehmen die Kinder bei Zuspruch von je S 4.000,-- monatlich für die Zeit ab 1.1.1992 angemessen an den väterlichen Lebensverhältnissen teil, denn der durchschnittliche Bedarf wird um einen in angemessener Relation zum überdurchschnittlichen Einkommen des Vaters gelegenen Prozentsatz erhöht.
Im Jahre 1991 betrug das monatliche Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters S 24.177,--. Dieses Einkommen stellt sich als weit überdurchschnittlich dar (etwa ein Drittel über dem Durchschnitt gelegen), sodaß auch der vom Erstgericht vorgenommene Zuspruch von S 4.300,-- monatlich im Jahre 1991 je Kind den überdurchschnittlich guten Lebensverhältnissen des Vaters angepaßt ist.
Die Gefahr einer Überalimentierung (vgl. JBl. 1991, 40; RZ 1991/26) besteht im vorliegenden Fall nicht, da das Einkommen des Vaters und damit auch der den Kindern zu gewährende Unterhalt nicht so erheblich über dem Durchschnitt liegt, daß eine Überalimentierung eintreten könnte. Mit der vom Erstgericht vorgenommenen Unterhaltsbemessung wird der Unterhaltsschuldner auch nicht über Gebühr in Anspruch genommen, er wird in seiner wirtschaftlichen Existenz keinesfalls gefährdet und auch nicht dazu verleitet, an der Erzielung weiteren Einkommens kein Interesse mehr zu haben (RZ 1991/50). Mit dem dem Unterhaltspflichtigen verbleibenden Einkommensrest kann er seine eigenen Bedürfnisse durchaus angemessen decken (vgl. 4 Ob 512/92, RZ 1991/26).Die Gefahr einer Überalimentierung vergleiche JBl. 1991, 40; RZ 1991/26) besteht im vorliegenden Fall nicht, da das Einkommen des Vaters und damit auch der den Kindern zu gewährende Unterhalt nicht so erheblich über dem Durchschnitt liegt, daß eine Überalimentierung eintreten könnte. Mit der vom Erstgericht vorgenommenen Unterhaltsbemessung wird der Unterhaltsschuldner auch nicht über Gebühr in Anspruch genommen, er wird in seiner wirtschaftlichen Existenz keinesfalls gefährdet und auch nicht dazu verleitet, an der Erzielung weiteren Einkommens kein Interesse mehr zu haben (RZ 1991/50). Mit dem dem Unterhaltspflichtigen verbleibenden Einkommensrest kann er seine eigenen Bedürfnisse durchaus angemessen decken vergleiche 4 Ob 512/92, RZ 1991/26).
In Stattgebung des Revisionsrekurses war sohin der erstinstanzliche Beschluß wiederherzustellen.