Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der Minderjährigen ist aus den zutreffenden Gründen des Zulassungsausspruches zulässig; er ist aber auch berechtigt.
Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Hier steht außer Frage, daß den Vater die Geldunterhaltsverpflichtung für die beiden Minderjährigen trifft. Seine Lebensverhältnisse bestimmen sich nach seinem Stand, Vermögen, Einkommen, seinen familiären Verhältnissen, seinen gesetzlichen Sorgepflichten usf. Im Unterhaltsbemessungsverfahren müssen auch andere gesetzliche Unterhaltspflichten des in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners, gleichgültig, ob sie bereits tituliert sind oder nicht, derart berücksichtigt werden, daß zunächst zur Wahrung der Gleichmäßigkeit aller im Prinzip gleichberechtigten gesetzlichen Unterhaltsansprüche von der für alle Unterhaltspflichten zur Verfügung stehende gemeinsamen Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen ist. Die Beteiligung der konkurrierenden Unterhaltsberechtigung an den - oft (wie auch hier) zur Deckung der Regelbedarfssätze nichtGemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Hier steht außer Frage, daß den Vater die Geldunterhaltsverpflichtung für die beiden Minderjährigen trifft. Seine Lebensverhältnisse bestimmen sich nach seinem Stand, Vermögen, Einkommen, seinen familiären Verhältnissen, seinen gesetzlichen Sorgepflichten usf. Im Unterhaltsbemessungsverfahren müssen auch andere gesetzliche Unterhaltspflichten des in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners, gleichgültig, ob sie bereits tituliert sind oder nicht, derart berücksichtigt werden, daß zunächst zur Wahrung der Gleichmäßigkeit aller im Prinzip gleichberechtigten gesetzlichen Unterhaltsansprüche von der für alle Unterhaltspflichten zur Verfügung stehende gemeinsamen Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen ist. Die Beteiligung der konkurrierenden Unterhaltsberechtigung an den - oft (wie auch hier) zur Deckung der Regelbedarfssätze nicht
ausreichenden - verfügbaren Unterhaltsmitteln richtet sich dann nach dem Stand der einzelnen Unterhaltsberechtigten (Ehegatte, Eltern, Kinder, Enkelkinder) und - bei gleichem Stand - nach Alter, Bedarf usw. Nur eine solche nach diesen Prinzipien gerechte Verteilung des für alle Unterhaltsverpflichtungen insgesamt zur Verfügung stehenden Betrages läßt eine angemessene Teilnahme aller Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen zu (Pichler in Rummel2 Rz 3 a zu § 94, Rz 5 a zu § 140). Vom Unterhaltspflichtigen in einem Verfahren für einen anderen Unterhaltsberechtigten freiwillig übernommenen Mehrleistungsverpflichtungen, zu denen er bei objektiver Anwendung des Gesetzes nicht hätte gegen seinen Willen verpflichtet werden dürfen, dürfen sich bei der gerichtlichen Bemessung des Unterhalts einem Verfahren zugunsten anderer Unterhaltsberechtigter nicht zu deren Lasten, sondern nur zu Lasten des Unterhaltspflichtigen auswirken.ausreichenden - verfügbaren Unterhaltsmitteln richtet sich dann nach dem Stand der einzelnen Unterhaltsberechtigten (Ehegatte, Eltern, Kinder, Enkelkinder) und - bei gleichem Stand - nach Alter, Bedarf usw. Nur eine solche nach diesen Prinzipien gerechte Verteilung des für alle Unterhaltsverpflichtungen insgesamt zur Verfügung stehenden Betrages läßt eine angemessene Teilnahme aller Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen zu (Pichler in Rummel2 Rz 3 a zu Paragraph 94,, Rz 5 a zu Paragraph 140,). Vom Unterhaltspflichtigen in einem Verfahren für einen anderen Unterhaltsberechtigten freiwillig übernommenen Mehrleistungsverpflichtungen, zu denen er bei objektiver Anwendung des Gesetzes nicht hätte gegen seinen Willen verpflichtet werden dürfen, dürfen sich bei der gerichtlichen Bemessung des Unterhalts einem Verfahren zugunsten anderer Unterhaltsberechtigter nicht zu deren Lasten, sondern nur zu Lasten des Unterhaltspflichtigen auswirken.
Die vom Rekursgericht in seiner ständigen Rechtsprechung vertretene Auffassung, titulierte Unterhaltsverpflichtungen zugunsten dritter, im Bemessungsverfahren nicht beteiligter Unterhaltsberechtigter linear von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen, ist abzulehnen, weil sie zur ungleichen Behandlung gleichberechtigter Unterhaltsansprüche führen kann.
Diesfalls erweist sich das Unterhaltserhöhungsbegehren der beiden Minderjährigen Sonja und Thomas F***** als durchaus maßvoll und führt angesichts ihres Altersabstandes von 17 bzw. 12 Jahren zur neunjährigen Michaela T***** auch zu einer angemessenen Teilnahme an den Lebensverhältnissen des Vaters, zumal diesem nach Erfüllung dieser drei Kindesunterhaltspflichten noch rund 55 % seines Nettoeinkommens verbleiben. Die Entscheidung des Erstgerichtes ist daher in Stattgebung des Revisionsrekurses wiederherzustellen.