Rechtssatz RS0007199
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007199
Entscheidungsdatum
19.04.2023
Norm
ABGB §140 Bb
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2a
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d2
Rechtssatz
Eine Unterhaltsbemessung, die sich nur am Regelbedarf der jeweiligen Altersgruppe orientiert und nicht auch die Lebensverhältnisse der Eltern berücksichtigt, widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut des § 140 Abs 1 ABGB. Hat das Rekursgericht die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach sich die Lebensverhältnisse der Eltern auf die Höhe des Geldunterhaltsanspruches auswirken müssen, nur scheinbar berücksichtigt, rechtfertigt ein solcher Fehler in der Rechtsanwendung gemäß § 14 Abs 1 AußStrG die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, weil er in Wahrheit ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung bedeutet und so die Rechtssicherheit gefährdet.Eine Unterhaltsbemessung, die sich nur am Regelbedarf der jeweiligen Altersgruppe orientiert und nicht auch die Lebensverhältnisse der Eltern berücksichtigt, widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 140, Absatz eins, ABGB. Hat das Rekursgericht die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach sich die Lebensverhältnisse der Eltern auf die Höhe des Geldunterhaltsanspruches auswirken müssen, nur scheinbar berücksichtigt, rechtfertigt ein solcher Fehler in der Rechtsanwendung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, weil er in Wahrheit ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung bedeutet und so die Rechtssicherheit gefährdet.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 516/92
Entscheidungstext OGH 16.06.1992 5 Ob 516/92
- 1 Ob 509/93
Entscheidungstext OGH 29.01.1993 1 Ob 509/93
- 1 Ob 512/94
Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 512/94
Auch; nur: Eine Unterhaltsbemessung, die sich nur am Regelbedarf der jeweiligen Altersgruppe orientiert und nicht auch die Lebensverhältnisse der Eltern berücksichtigt, widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut des § 140 Abs 1 ABGB. (T1)
- 5 Ob 526/94
Entscheidungstext OGH 12.04.1994 5 Ob 526/94
Vgl auch; Beisatz: Hier: Liegt die Grenze für die Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners deutlich unter dem Doppelten des Regelbedarfs, bedarf es einer besonderen, alle Lebensumstände des Kindes und seiner Eltern berücksichtigenden Begründung der Unterhaltsbemessung, um den vordergründigen Verdacht einer mit der Rechtssicherheit nicht mehr zu vereinbarenden Unausgewogenheit des Ergebnisses zu entkräften. (T2)
- 2 Ob 569/94
Entscheidungstext OGH 13.10.1994 2 Ob 569/94
nur T1
- 7 Ob 503/95
Entscheidungstext OGH 08.02.1995 7 Ob 503/95
nur T1
- 1 Ob 2233/96f
Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2233/96f
nur T1
- 4 Ob 2327/96a
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2327/96a
nur T1
- 2 Ob 567/95
Entscheidungstext OGH 23.01.1997 2 Ob 567/95
nur T1
- 4 Ob 2285/96z
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2285/96z
Auch; nur T1
- 6 Ob 21/07t
Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 21/07t
Auch; Beisatz: Sowohl die Steuerbehörde als auch die gesetzlichen Interessenvertretungen können „eine andere Person" im Sinne des § 46 Abs 3 AußStRG 2005 sein. (T3); Beisatz: Hier: Verfahren gemäß § 40 FBG. (T4)
- 8 Ob 30/16v
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 30/16v
Vgl auch; Beisatz: Bei der Unterhaltsbemessung ist auch auf die Lebensverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen. (T5)
- 3 Ob 41/23k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.04.2023 3 Ob 41/23k
vgl; nur T1
Beisatz: Eine Änderung der Regelbedarfssätze führt für sich allein daher noch nicht zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007199
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19920616_OGH0002_0050OB00516_9200000_002