Begründung:
Die Ehe der Eltern des am 24.6.1986 geborenen Kindes wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 20.12.1991 gemäß § 55a EheG geschieden. In dem anläßlich der Scheidung abgeschlossenen, insoweit pflegschaftbehördlich genehmigten Vergleich vereinbarten die Eltern, daß die Obsorge für die Minderjährige künftig alleine der Mutter zustehe und der Vater für das Kind ab 1.1.1992 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.150 zu leisten habe.Die Ehe der Eltern des am 24.6.1986 geborenen Kindes wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 20.12.1991 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. In dem anläßlich der Scheidung abgeschlossenen, insoweit pflegschaftbehördlich genehmigten Vergleich vereinbarten die Eltern, daß die Obsorge für die Minderjährige künftig alleine der Mutter zustehe und der Vater für das Kind ab 1.1.1992 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.150 zu leisten habe.
Das Kind stellte am 29.3.1995 den Antrag, den vom Vater zu leistenden Unterhalt von ab 1.9.1992 von S 2.150 auf S 3.500 zu erhöhen.
Das Erstgericht verpflichtete den Vater unter Abweisung des Mehrbegehrens, zum Unterhalt seiner Tochter für die Zeit vom 1.9.1992 bis 28.2.1994 S 3.280, für die Zeit vom 1.3. bis 31.12.1994 S 3.500 sowie beginnend ab 1.1.1995 bis auf weiteres S 2.370 jeweils im Monat zu bezahlen. Es traf dazu nachstehende Feststellungen:
Das Kind ist einkommenslos. Es wächst im Haushalt seiner Mutter auf und wird von dieser betreut.
Der taube und blinde Vater hat gesetzlich nur für das antragsgegenständliche Kind zu sorgen. Er war bis 21.3.1994 als Badewärter beschäftigt. In der Zeit vom 1.9.1992 bis 28.2.1994 erzielte er einschließlich der Sonderzahlungen und Zulagen ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 18.227. Bei seinem Ausscheiden im März 1994 erhielt er insgesamt einen Betrag von S 268.290,37 netto ausbezahlt, in welchem ua sechs Monatsgehälter gesetzliche Abfertigung sowie drei Monatsgehälter freiwillige Abfertigung sowie eine Urlaubsentschädigung in Höhe von S 42.493,94 brutto enthalten waren. Seit 1.4.1994 bezieht der Vater von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine Invaliditätspension, die ab dem 1.1.1995 nach Abzug des Pflegegeldes S 11.298 netto monatlich, sohin unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen S 13.181 beträgt.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß nach der herrschenden Rechtsprechung der Kindesunterhalt in Prozentsätzen auszumessen sei und Kinder im Alter von sechs bis zehn Jahren dabei einen Unterhaltsanspruch im Ausmaß von 18 % der Bemessungsgrundlage hätten. Für die Zeit ab 1.1.1995 ergebe sich daher ein monatlicher Unterhaltsbetrag von S 2.370. Diese Unterhaltsleistung sei dem Vater zumutbar, da dessen krankheitsbedingter Mehraufwand durch Ausscheidung der Blindenbeihilfe bzw des Pflegegeldes entsprechend berücksichtigt worden sei.
Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses des Kindes diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Auch das Rekursgericht vertrat die Ansicht, daß die Berechnung der Unterhaltspflicht nach der Prozentsatzmethode zu erfolgen habe; dadurch werde ein sachlicher Ausgleich zwischen der Deckung der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltsschuldners erreicht. Aus Gründen der Gleichbehandlung zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem sei es daher generell abzulehnen, einem Kind einen Unterhaltsbetrag in Höhe des Regelbedarfes zuzusprechen, wenn dem Unterhaltspflichtigen nur mehr ein Einkommensrest verbliebe, der etwa der Höhe der Mindestpension entspreche. Bedenke man, daß im vorliegenden Fall das unterhaltsberechtigte Kind nur auf etwa 21 % des Regelbedarfes verzichten müsse, wobei dieser Prozentsatz in etwa auch der Relation zwischen dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters und dem doch etwas höheren Durchschnittsnettoeinkommen in Österreich entspreche und dem Vater nach Abzug des vom Erstgericht zuerkannten Unterhaltsbeitrages von S 2.370 zur Deckung seiner eigenen Bedürfnisse im Monatsschnitt auch nur ein um rund S 1.800 den Richtssatz für die Gewährung einer Ausgleichszulage übersteigender Einkommensrest verbleibe, so nehme die Minderjährige mit dem Unterhaltsbetrag von S 2.370 angemessen an den eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten des Vaters teil.
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Unterhaltsbemessung nicht einheitlich sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen mit dem Antrag, die angefochtenen Entscheidungen dahingehend abzuändern, daß die Unterhaltspflicht ab 1.1.1995 auf S 3.020 monatlich erhöht werde.