Rechtssatz RS0017944
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017944
Entscheidungsdatum
19.01.2006
Rechtssatz
Bestehen keine weiteren Unterhaltspflichten, birgt die starre Anwendung der Prozentsatzmethode die Gefahr der Unteralimentierung trotz vorhandener Leistungsfähigkeit in sich, sodaß in derartigen Fällen primär auf die Bedürfnisse des Kindes (Regelbedarf) abzustellen ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 548/94
Entscheidungstext OGH 25.08.1994 2 Ob 548/94
- 7 Ob 503/95
Entscheidungstext OGH 08.02.1995 7 Ob 503/95
Vgl aber; Beisatz: Bei Durchschnittsfällen bietet die von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gebilligte Prozentsatzmethode durchaus sachgerechte Ergebnisse. (T1)
- 2 Ob 512/95
Entscheidungstext OGH 09.02.1995 2 Ob 512/95
- 4 Ob 2285/96z
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2285/96z
Gegenteilig; Beisatz: Die Gefahr einer Unteralimentierung bei Anwendung der Prozentsatzberechnung auf niedrige Einkommen besteht sowohl bei Einzelkindern als auch in Fällen konkurrierender Unterhaltspflichten. Sie ist Folge des unterdurchschnittlichen Einkommens des Unterhaltspflichtigen, an dessen Lebensverhältnissen der Unterhaltsberechtigte angemessen teilhaben soll. Warum aber die Unteralimentierung nur beim Einzelkind ohne konkurrierende Unterhaltsansprüche ausgeglichen werden soll, ist nicht einzusehen, zumal dies dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspricht. (T3)
- 2 Ob 567/95
Entscheidungstext OGH 23.01.1997 2 Ob 567/95
Gegenteilig; Beisatz: Aus der Tatsache allein, daß der Kindesvater nur für ein Kind sorgepflichtig ist, läßt sich nicht ableiten, daß der Zuspruch des Regelbedarfes für das Kind gerechtfertigt wäre. Auch ist der Unterhalt des Kindes im allgemeinen nach der Prozentsatzmethode zu bemessen. (T2)
- 6 Ob 114/99b
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 114/99b
Auch; Beisatz: In atypischen Fällen - so zB einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen, das bei Anwendung der Prozentsatzmethode zur Überschreitung der Grenze angemessenen Unterhaltes und damit zu einer Überalimentierung führen würde, nimmt die Rechtsprechung eine entsprechende Korrektur vor. (T4)
- 2 Ob 3/06i
Entscheidungstext OGH 19.01.2006 2 Ob 3/06i
Gegenteilig; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017944
Dokumentnummer
JJR_19940825_OGH0002_0020OB00548_9400000_001