Der Revisionsrekurs der Minderjährigen ist zulässig, weil zu der hier entscheidungswesentlichen Frage der Anspannung des Unterhaltsverpflichteten auf eine Abfertigung, die ihm bei Geltendmachung eines wichtigen Grundes zum vorzeitigen Austritt gebührt hätte, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt.
Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Unterhaltsregelungen, so auch Unterhaltsvereinbarungen durch Vergleich, unterliegen der Umstandsklausel (ÖA 1992, 157; EFSlg 68.421). Wesentliche Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, führen zur Neufestsetzung des Unterhalts (Purtscheller/Salzmann Unterhaltsbemessung Rz 295 mwN; EFSlg 68.423), wobei sich die Unterhaltsbemessung einerseits nach den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten und andererseits nach der konkreten Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen richtet (Schwimann, Unterhaltsrecht 35; Purtscheller/Salzmann aaO Rz 222 mwN).
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (JBl 1991, 40 = ÖA 1991, 78; RZ 1991/26; RZ 1991/50; ÖA 1994, 99 und 94; ÖA 1994, 191 f 84 ua; 7 Ob 503/95; siehe auch Schwimann aaO 33), bietet § 140 ABGB keine Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Systems der Unterhaltsbemessung. Diese Bestimmung verknüpft die Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern und deren Verpflichtung, zum Unterhalt nach Kräften beizutragen. Maßgeblich sind daher die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten einerseits und die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen andererseits. Eine Unterhaltsbemessung in der Höhe des jeweiligen Regelbedarfs ohne Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Kindeseltern stehe daher mit dem Gesetz nicht in Einklang.Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (JBl 1991, 40 = ÖA 1991, 78; RZ 1991/26; RZ 1991/50; ÖA 1994, 99 und 94; ÖA 1994, 191 f 84 ua; 7 Ob 503/95; siehe auch Schwimann aaO 33), bietet Paragraph 140, ABGB keine Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Systems der Unterhaltsbemessung. Diese Bestimmung verknüpft die Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern und deren Verpflichtung, zum Unterhalt nach Kräften beizutragen. Maßgeblich sind daher die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten einerseits und die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen andererseits. Eine Unterhaltsbemessung in der Höhe des jeweiligen Regelbedarfs ohne Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Kindeseltern stehe daher mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Das Rekursgericht hat die Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten unter Heranziehung des Durchschnittsbedarfs gleichaltriger Kinder ermittelt, ist jedoch aufgrund der nach der Prozentmethode ermittelten konkreten Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Vaters zu einer Unterhaltsbemessung in Höhe von 16 % bzw 18 % des väterlichen Nettoeinkommens gelangt. Der so errechnete Betrag liegt im gegenständlichen Fall unter dem Regelbedarfssatz gleichaltriger Kinder. Die Anwendung der Prozentmethode durch das Rekursgericht entspricht mit Rücksicht auf das unterdurchschnittliche Einkommen des Vaters ab 1.5.1994 und seine Sorgepflicht für die geschiedene Ehegattin der Rechtsprechung des erkennenden Senates (zuletzt 4 Ob 2285/96z). Auch das im Scheidungsvergleich festgelegte Verhältnis der Unterhaltsleistung von S 4.000 zum damaligen Nettoeinkommen von S 25.000 monatlich (das sind 13 %) spricht für sich allein nicht gegen die Angemessenheit der vom Rekursgericht angenommenen Herabsetzung (vgl RZ 1992/58; ÖA 1992, 157).Das Rekursgericht hat die Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten unter Heranziehung des Durchschnittsbedarfs gleichaltriger Kinder ermittelt, ist jedoch aufgrund der nach der Prozentmethode ermittelten konkreten Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Vaters zu einer Unterhaltsbemessung in Höhe von 16 % bzw 18 % des väterlichen Nettoeinkommens gelangt. Der so errechnete Betrag liegt im gegenständlichen Fall unter dem Regelbedarfssatz gleichaltriger Kinder. Die Anwendung der Prozentmethode durch das Rekursgericht entspricht mit Rücksicht auf das unterdurchschnittliche Einkommen des Vaters ab 1.5.1994 und seine Sorgepflicht für die geschiedene Ehegattin der Rechtsprechung des erkennenden Senates (zuletzt 4 Ob 2285/96z). Auch das im Scheidungsvergleich festgelegte Verhältnis der Unterhaltsleistung von S 4.000 zum damaligen Nettoeinkommen von S 25.000 monatlich (das sind 13 %) spricht für sich allein nicht gegen die Angemessenheit der vom Rekursgericht angenommenen Herabsetzung vergleiche RZ 1992/58; ÖA 1992, 157).
Allerdings ist Grundlage der Unterhaltsbemessung das tatsächliche oder durch Anspannung erzielbare Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (Purtscheller/Salzmann aaO Rz 222). Bei Einkommensminderung infolge eines Beschäftigungswechsels ist der Unterhaltspflichtige auf das bisherige Einkommen anzuspannen, wenn er seine bisher gut entlohnte Beschäftigung ohne triftigen Grund aufgegeben und dadurch die Unterhaltsbemessungsgrundlage entscheidend reduziert hat (ÖA 1991, 43 U 17). Das trifft aber hier nicht zu, da gerechtfertigte Gründe für einen Wechsel des Arbeitsplatzes vorlagen.
Die von der Revisionsrekurswerberin relevierte Frage, ob die für den Berufswechsel kausale Erkrankung schon im Zeitpunkt des Unterhaltsvergleiches aufgetreten war, ist bedeutungslos. Entscheidend ist allein, daß die Erkrankung schon aufgetreten war, als der Unterhaltspflichtige aus diesem Grund den einkommensmindernden Berufswechsel vornahm. Unmittelbarer Grund für die Unterhaltsherabsetzung ist nicht die Erkrankung, sondern der infolge der Erkrankung (später) eingetretene Einkommensverlust.
Die Revisionsrekurswerberin führt aber auch ins Treffen, daß es der Unterhaltspflichtige verabsäumt habe, die für den Fall eines gerechtfertigten vorzeitigen Austritts zustehende Abfertigung in Anspruch zu nehmen. Er sei daher auf die Höhe dieser Abfertigung anzuspannen.
Gemäß § 25 AngG kann ein Dienstverhältnis von jedem Teil aus wichtigem Grund gelöst werden; dem Arbeitnehmer gebührt auch im Falle des begründeten vorzeitigen Austritts eine Abfertigung (§ 23 Abs 7 AngG; Dittrich/Tades, AngG20 Rz 22 zu § 23 Abs 7 AngG; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7, 493 mwN). Er verliert diese auch dann nicht, wenn er zwar kündigt, jedoch ein Austrittsgrund im Sinn des § 26 AngG vorliegt und als Grund für die Kündigung angegeben wird (DRdA 1993, 220 mwN; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz aaO 493 mwN).Gemäß Paragraph 25, AngG kann ein Dienstverhältnis von jedem Teil aus wichtigem Grund gelöst werden; dem Arbeitnehmer gebührt auch im Falle des begründeten vorzeitigen Austritts eine Abfertigung (Paragraph 23, Absatz 7, AngG; Dittrich/Tades, AngG20 Rz 22 zu Paragraph 23, Absatz 7, AngG; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7, 493 mwN). Er verliert diese auch dann nicht, wenn er zwar kündigt, jedoch ein Austrittsgrund im Sinn des Paragraph 26, AngG vorliegt und als Grund für die Kündigung angegeben wird (DRdA 1993, 220 mwN; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz aaO 493 mwN).
Als wichtiger Grund im Sinn des § 26 AngG ist insbesondere anzusehen, daß der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann (§ 26 Z 1 AngG). Ein vorzeitiger Austritt ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn der Dienstgeber dem Angestellten eine andere, seiner Gesundheit nicht abträgliche Vewendung anbietet, die im Rahmen der durch den Anstellungsvertrag übertragenen Tätigkeitsbereiche liegt (DRdA 1990, 226; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz aaO 562 f).Als wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 26, AngG ist insbesondere anzusehen, daß der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann (Paragraph 26, Ziffer eins, AngG). Ein vorzeitiger Austritt ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn der Dienstgeber dem Angestellten eine andere, seiner Gesundheit nicht abträgliche Vewendung anbietet, die im Rahmen der durch den Anstellungsvertrag übertragenen Tätigkeitsbereiche liegt (DRdA 1990, 226; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz aaO 562 f).
Im vorliegenden Fall beruft sich der Unterhaltspflichtige zur Begründung des Berufswechsels darauf, er habe die bisher verrichtete Schichtarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausführen können. Da dies im wesentlichen auch aus dem vom Erstgericht eingeholten fachärztlichen Gutachten hervorgeht, ist wahrscheinlich, daß er die Möglichkeit gehabt hätte, aufgrund seiner Erkrankung vorzeitig auszutreten oder unter Hinweis auf einen Austrittsgrund zu kündigen und dadurch die Abfertigung zu erhalten. Träfe dies zu, wäre die Abfertigung nach herrschender Rechtsprechung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen und entsprechend dem vom Obersten Gerichtshof wiederholt betonten Überbrückungscharakter der Abfertigung (vgl 5 Ob 512/94) auf soviele Monate aufzuteilen, daß dadurch der Einkommensverlust durch den Berufswechsel ausgeglichen wird (vgl 3 Ob 183/94). Der Oberste Gerichtshof hat dies damit begründet, daß beträchtliche Einmalzahlungen wie Abfertigungen bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu dienen, für einen längeren Zeitraum Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen. Das unterhaltsberechtigte Kind sei berechtigt, an diesen Einkünften im Rahmen seiner Lebensverhältnisse teilzuhaben (vgl 1 Ob 504/95 = ÖA 1995,124). Der Senat teilt diese Ansicht.Im vorliegenden Fall beruft sich der Unterhaltspflichtige zur Begründung des Berufswechsels darauf, er habe die bisher verrichtete Schichtarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausführen können. Da dies im wesentlichen auch aus dem vom Erstgericht eingeholten fachärztlichen Gutachten hervorgeht, ist wahrscheinlich, daß er die Möglichkeit gehabt hätte, aufgrund seiner Erkrankung vorzeitig auszutreten oder unter Hinweis auf einen Austrittsgrund zu kündigen und dadurch die Abfertigung zu erhalten. Träfe dies zu, wäre die Abfertigung nach herrschender Rechtsprechung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen und entsprechend dem vom Obersten Gerichtshof wiederholt betonten Überbrückungscharakter der Abfertigung vergleiche 5 Ob 512/94) auf soviele Monate aufzuteilen, daß dadurch der Einkommensverlust durch den Berufswechsel ausgeglichen wird vergleiche 3 Ob 183/94). Der Oberste Gerichtshof hat dies damit begründet, daß beträchtliche Einmalzahlungen wie Abfertigungen bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu dienen, für einen längeren Zeitraum Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen. Das unterhaltsberechtigte Kind sei berechtigt, an diesen Einkünften im Rahmen seiner Lebensverhältnisse teilzuhaben vergleiche 1 Ob 504/95 = ÖA 1995,124). Der Senat teilt diese Ansicht.
Maßgebend für die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes ist die nach den konkreten Umständen dem Unterhaltspflichtigen mögliche und zumutbare Bemühung zur Erzielung eines bestimmten Einkommens (Schwimann aaO 53). Ein Verzicht auf die Geltendmachung einer nach den Umständen zustehenden Abfertigung darf genauso wenig wie ein - nicht aus besonders berücksichtigungswürdigen Umständen erzwungener - Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens (vgl ÖA 1994, 192) zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen. Die Anspannung setzt in beiden Fällen eine dem Unterhaltspflichtigen vorwerfbare Pflichtverletzung voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt. Beurteilungsmaßstab ist hiebei das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteiles. Ein solcher wäre im Falle eines krankheitsbedingten Berufswechsels bemüht gewesen, sein Recht auf vorzeitigen Austritt (oder Kündigung unter ausdrücklichem Hinweis auf den Austrittsgrund) zu wahren und sich damit den Anspruch auf die Abfertigung zu sichern, um die Einkommensminderung möglichst gering zu halten.Maßgebend für die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes ist die nach den konkreten Umständen dem Unterhaltspflichtigen mögliche und zumutbare Bemühung zur Erzielung eines bestimmten Einkommens (Schwimann aaO 53). Ein Verzicht auf die Geltendmachung einer nach den Umständen zustehenden Abfertigung darf genauso wenig wie ein - nicht aus besonders berücksichtigungswürdigen Umständen erzwungener - Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens vergleiche ÖA 1994, 192) zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen. Die Anspannung setzt in beiden Fällen eine dem Unterhaltspflichtigen vorwerfbare Pflichtverletzung voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt. Beurteilungsmaßstab ist hiebei das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteiles. Ein solcher wäre im Falle eines krankheitsbedingten Berufswechsels bemüht gewesen, sein Recht auf vorzeitigen Austritt (oder Kündigung unter ausdrücklichem Hinweis auf den Austrittsgrund) zu wahren und sich damit den Anspruch auf die Abfertigung zu sichern, um die Einkommensminderung möglichst gering zu halten.
Waren aber die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Austritt gegeben und wäre dem Vater daher eine Abfertigung zugestanden, die er nur deshalb nicht erhalten hat, weil er es versäumt hatte, sich diesen Anspruch durch eine entsprechende Gestaltung seiner Auflösungserklärung zu wahren, wäre die Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Ein solches Verhalten wird auch in aller Regel als fahrlässig zu beurteilen sein. Im vorliegenden Fall müßte es dem Vater leicht möglich gewesen sein, über seine Ansprüche bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen Erkundigungen - etwa beim Betriebsrat - einzuziehen.
Die bisherigen Verfahrensergebnisse reichen jedoch noch nicht zur Beurteilung der Frage aus, ob der Vater einen Anspruch auf die Abfertigung gehabt hätte, so daß die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen ist.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht mit den Beteiligten zu erörtern und festzustellen haben, ob dem Unterhaltspflichtigen eine Abfertigung infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes nach § 26 Z 1 AngG und gegebenenfalls in welcher Höhe gebührt. Hiebei wird auch zu klären sein, ob der frühere Dienstgeber dem Unterhaltspflichtigen einen anderen, im Rahmen des Arbeitsvertrages liegenden, zumutbaren Arbeitsplatz ohne Schichtarbeit usw angeboten hätte, wenn der Unterhaltspflichtige den Dienstgeber vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses informiert hätte, daß er die bisherige Tätigkeit ohne Gefahr für seine Gesundheit nicht fortsetzen könne. In diesem Fall wäre der Vater auf das Einkommen anzuspannen, das er im fortgesetzten Dienstverhältnis bei der VOEST voraussichtlich bezogen hätte.Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht mit den Beteiligten zu erörtern und festzustellen haben, ob dem Unterhaltspflichtigen eine Abfertigung infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes nach Paragraph 26, Ziffer eins, AngG und gegebenenfalls in welcher Höhe gebührt. Hiebei wird auch zu klären sein, ob der frühere Dienstgeber dem Unterhaltspflichtigen einen anderen, im Rahmen des Arbeitsvertrages liegenden, zumutbaren Arbeitsplatz ohne Schichtarbeit usw angeboten hätte, wenn der Unterhaltspflichtige den Dienstgeber vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses informiert hätte, daß er die bisherige Tätigkeit ohne Gefahr für seine Gesundheit nicht fortsetzen könne. In diesem Fall wäre der Vater auf das Einkommen anzuspannen, das er im fortgesetzten Dienstverhältnis bei der VOEST voraussichtlich bezogen hätte.
Zu erörtern und festzustellen wird auch sein, aus welchen Gründen der Vater von der Möglichkeit des vorzeitigen Austritts (bzw der den Abfertigungsanspruch wahrenden Kündigung) nicht Gebrauch gemacht hat.
Dem Revisionsrekurs der Unterhaltsberechtigten war daher Folge zu geben.