Rechtssatz RS0107086
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107086
Entscheidungsdatum
07.09.2021
Rechtssatz
Ein Verzicht auf die Geltendmachung einer nach den Umständen zustehenden Abfertigung darf nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen. Eine Anspannung setzt jedoch eine dem Unterhaltspflichtigen vorwerfbare Pflichtverletzung voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt. Beurteilungsmaßstab ist hiebei das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteiles. Ein solcher wäre im Falle eines krankheitsbedingten Berufswechsels bemüht, sein Recht auf vorzeitigen Austritt (oder Kündigung unter ausdrücklichem Hinweis auf den Austrittsgrund) zu wahren und sich damit den Anspruch auf die Abfertigung zu sichern.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2327/96a
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2327/96a
- 3 Ob 237/05g
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 237/05g
Ähnlich; Beisatz: Hier: Wahl des Ruhestandsmodells mit dem höheren Einkommen. (T1)
- 1 Ob 104/09i
Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 104/09i
Vgl auch; nur: Ein Verzicht auf die Geltendmachung einer nach den Umständen zustehenden Abfertigung darf nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen. Eine Anspannung setzt jedoch eine dem Unterhaltspflichtigen vorwerfbare Pflichtverletzung voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt. (T2); Beisatz: Hier: Verzicht auf erbrechtlichen Anspruch. (T3)
- 2 Ob 246/09d
Entscheidungstext OGH 21.10.2010 2 Ob 246/09d
Vgl; Beisatz: Hier: Anspannung auf nicht erzielte Mietentgelte aus einem Fruchtgenussrecht und in der Folge desselben. (T4); Veröff: SZ 2010/134
- 2 Ob 32/14s
Entscheidungstext OGH 28.04.2014 2 Ob 32/14s
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verzicht auf Mieteinkünfte gegenüber dem Sohn für von diesem unter Einsatz beträchtlicher Geldmittel instandgesetzte Wohnung nach dessen Ehescheidung bis zu dessen Rückzahlung von Kreditverbindlichkeiten vertretbar. (T5)
- 5 Ob 85/21t
Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 85/21t
nur: Eine Anspannung setzt jedoch eine dem Unterhaltspflichtigen vorwerfbare Pflichtverletzung voraus. (T6)
- 1 Ob 108/21w
Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 108/21w
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107086
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2021
Dokumentnummer
JJR_19961112_OGH0002_0040OB02327_96A0000_001