Die Revision ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
Der Grundsatz der Anspannung gilt auch im Ehegattenunterhaltsrecht, sowohl bei aufrechter Ehe als auch nach erfolgter Scheidung für Unterhaltsansprüche nach den §§ 66 ff EheG (Gitschthaler, ÖJZ 1996, 553 f). Grundgedanke und damit Grundsatz der Anspannungstheorie ist, dass der davon Betroffene alle seine Kräfte anzustrengen hat, um bestehenden unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen zu können. Der von der Anspannungstheorie Betroffene hat daher grundsätzlich die Obliegenheit, im Interesse des Anderen alle seine persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, allenfalls auch sein Vermögen, so gut wie möglich einzusetzen (Gitschthaler aaO).Der Grundsatz der Anspannung gilt auch im Ehegattenunterhaltsrecht, sowohl bei aufrechter Ehe als auch nach erfolgter Scheidung für Unterhaltsansprüche nach den Paragraphen 66, ff EheG (Gitschthaler, ÖJZ 1996, 553 f). Grundgedanke und damit Grundsatz der Anspannungstheorie ist, dass der davon Betroffene alle seine Kräfte anzustrengen hat, um bestehenden unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen zu können. Der von der Anspannungstheorie Betroffene hat daher grundsätzlich die Obliegenheit, im Interesse des Anderen alle seine persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, allenfalls auch sein Vermögen, so gut wie möglich einzusetzen (Gitschthaler aaO).
Sowohl Vermögen als auch Geldbeträge, die dem Unterhaltspflichtigen aus erbrechtlichen Ansprüchen zufließen, sind bei seiner Verpflichtung zur Leistung angemessenen Unterhalts zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0047404). Ein Verzicht auf die Geltendmachung solcher nach den Umständen zustehenden Ansprüche darf nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigen gehen (zur Abfertigung RIS-Justiz RS0107086).
Die Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen setzt aber eine dem Unterhaltspflichtigen vorwerfbare Pflichtverletzung voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (RIS-Justiz RS0107086; RS0047495). Der Anspannungsgrundsatz dient als eine Art Missbrauchsvorbehalt, wenn schuldhaft die zumutbare Erzielung höherer Einkünfte versäumt wird (RIS-Justiz RS0047495 [T4]). Dabei ist nicht maßgeblich, ob sich die zu beurteilende Entscheidung des Unterhaltspflichtigen in rückschauender Betrachtung als bestmöglich erweist, sondern vielmehr alleine bedeutsam, ob sie nach den jeweils gegebenen konkreten Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen ist (1 Ob 130/04f = RIS-Justiz RS0047495 [T12]).
Hier ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausschlagung der Erbschaft (2. 10. 2002) aufgrund des am 27. 8. 2002 ergangenen Urteils davon ausgehen konnte, nicht in der Lage zu sein, ein höheres als das tatsächlich von ihm erzielte Einkommen zu verdienen. Es musste dem Beklagten aber auch klar sein, dass seine Unterhaltsverpflichtung nur im Hinblick auf die Höhe seines Einkommens verneint worden war und daher bei einer Erhöhung des Einkommens bzw bei Erwerb verwertbaren Vermögens diese Verpflichtung jederzeit schlagend werden konnte. Ob den Beklagten bei Hinzurechnung der Einnahmen aus dem Mietvertrag, die ihm bei Annahme der Erbschaft zugeflossen wären, im Zeitpunkt des Ausschlagens der Erbschaft eine Unterhaltsverpflichtung traf, kann mangels Feststellung des zu diesem Zeitpunkt bezogenen Arbeitseinkommens ebenso wenig beurteilt werden wie die Frage, ob dem Beklagten voraussehbar war, dass er nach seiner - erst in einigen Jahren zu erwartenden - Pensionierung ein höheres Gehalt beziehen werde.
Ausgehend vom Sorgfaltsmaßstab eines pflichtgemäßen, rechtschaffenen Familienvaters bzw Ehegatten (RIS-Justiz RS0047495 [T2]) und von seiner subjektiven Kenntnis und Einsicht im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl 1 Ob 23/02t) darf auch ein pflichtgemäß handelnder geschiedener Ehegatte, der vom Bemühen seines vormaligen Ehepartners, Unterhalt zu begehren, Kenntnis hatte, nicht ohne anerkennenswerten Grund auf zusätzliche Einkünfte verzichten, wenn im Entscheidungszeitpunkt absehbar ist, dass er damit unterhaltspflichtig würde.Ausgehend vom Sorgfaltsmaßstab eines pflichtgemäßen, rechtschaffenen Familienvaters bzw Ehegatten (RIS-Justiz RS0047495 [T2]) und von seiner subjektiven Kenntnis und Einsicht im Zeitpunkt der Entscheidung vergleiche 1 Ob 23/02t) darf auch ein pflichtgemäß handelnder geschiedener Ehegatte, der vom Bemühen seines vormaligen Ehepartners, Unterhalt zu begehren, Kenntnis hatte, nicht ohne anerkennenswerten Grund auf zusätzliche Einkünfte verzichten, wenn im Entscheidungszeitpunkt absehbar ist, dass er damit unterhaltspflichtig würde.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren festzustellen haben, welches Einkommen die Klägerin nach dem Kenntnisstand des Beklagten im Zeitpunkt seines Erbverzichts erzielte, welches konkrete Einkommen der Beklagte zu diesem Zeitpunkt ins Verdienen brachte, und welches Wissen über seine Einkommensentwicklung aufgrund der späterhin zu erwartenden Pensionierung er hatte bzw haben musste. Erst dann wird sich beurteilen lassen, ob der von ihm abgegebene Erbverzicht als vertretbar anzuerkennen ist.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.