Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf (nur) dann erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine oder keine die Unterhaltspflichten deckende Erwerbstätigkeit ausübt. Das Verschulden kann in vorsätzlicher Unterhaltsflucht bestehen, es genügt aber auch (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen. Maßstab hiefür ist stets das Verhalten eines pflichtbewussten, rechtschaffenen Familienvaters (7 Ob 78/00x; vgl 4 Ob 181/98s; ÖA 1997, 158 uva).Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf (nur) dann erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine oder keine die Unterhaltspflichten deckende Erwerbstätigkeit ausübt. Das Verschulden kann in vorsätzlicher Unterhaltsflucht bestehen, es genügt aber auch (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen. Maßstab hiefür ist stets das Verhalten eines pflichtbewussten, rechtschaffenen Familienvaters (7 Ob 78/00x; vergleiche 4 Ob 181/98s; ÖA 1997, 158 uva).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass einem unterhaltspflichtigen Vater ausländischer Herkunft - wenngleich er die österreichische Staatsbürgerschaft angenommen hat - nicht verwehrt werden könne, nach Scheidung der in Österreich geschlossenen Ehe wieder in sein Heimatland zurückzukehren, um dort eine Beschäftigung aufzunehmen (4 Ob 181/98s; ÖA 1998, 214). Dies muss naturgemäß auch für einen Vater gelten, der eine Lebensgemeinschaft oder gar nur eine lose Beziehung in Österreich beendet und in seine Heimat zurückkehrt. Die vom Unterhaltspflichtigen getroffenen Entscheidungen über die Wahl des Arbeitsplatzes sind grundsätzlich danach zu beurteilen, ob sie nach der subjektiven Kenntnis und Einsicht des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu billigen waren. Dabei ist nicht maßgeblich, ob sich die zu beurteilende Entscheidung des Unterhaltspflichtigen in rückblickender Betrachtung als bestmöglich erweist; maßgebend ist vielmehr, ob sie nach den jeweils gegebenen konkreten Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen ist (ÖA 2000, 265). Zieht der Unterhaltspflichtige aus berücksichtigungswürdigen Motiven - und nicht etwa zur Umgehung der Unterhaltspflicht - ins Ausland, so darf ihm ein solcher Entschluss nicht zum Nachteil gereichen; dann ist der Unterhaltsbemessung das vom Vater im Ausland erzielte oder erzielbare Einkommen zu Grunde zu legen (vgl ÖA 2000, 220; 4 Ob 181/98s; ÖA 1998, 112; ÖA 1998, 214; ZfRV 1993, 247). Schwierigkeiten bei der Tatsachenfeststellung dürfen keinesfalls durch Anwendung der Anspannungstheorie umgangen werden. Gerade bei der Erstbemessung - wie hier - sind daher die Lebens-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen genau zu erheben (ZfRV 1993, 247).Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass einem unterhaltspflichtigen Vater ausländischer Herkunft - wenngleich er die österreichische Staatsbürgerschaft angenommen hat - nicht verwehrt werden könne, nach Scheidung der in Österreich geschlossenen Ehe wieder in sein Heimatland zurückzukehren, um dort eine Beschäftigung aufzunehmen (4 Ob 181/98s; ÖA 1998, 214). Dies muss naturgemäß auch für einen Vater gelten, der eine Lebensgemeinschaft oder gar nur eine lose Beziehung in Österreich beendet und in seine Heimat zurückkehrt. Die vom Unterhaltspflichtigen getroffenen Entscheidungen über die Wahl des Arbeitsplatzes sind grundsätzlich danach zu beurteilen, ob sie nach der subjektiven Kenntnis und Einsicht des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu billigen waren. Dabei ist nicht maßgeblich, ob sich die zu beurteilende Entscheidung des Unterhaltspflichtigen in rückblickender Betrachtung als bestmöglich erweist; maßgebend ist vielmehr, ob sie nach den jeweils gegebenen konkreten Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen ist (ÖA 2000, 265). Zieht der Unterhaltspflichtige aus berücksichtigungswürdigen Motiven - und nicht etwa zur Umgehung der Unterhaltspflicht - ins Ausland, so darf ihm ein solcher Entschluss nicht zum Nachteil gereichen; dann ist der Unterhaltsbemessung das vom Vater im Ausland erzielte oder erzielbare Einkommen zu Grunde zu legen vergleiche , ÖA 2000, 220; 4 Ob 181/98s; ÖA 1998, 112; ÖA 1998, 214; ZfRV 1993, 247). Schwierigkeiten bei der Tatsachenfeststellung dürfen keinesfalls durch Anwendung der Anspannungstheorie umgangen werden. Gerade bei der Erstbemessung - wie hier - sind daher die Lebens-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen genau zu erheben (ZfRV 1993, 247).
Im Lichte dieser Ausführungen ist das Verfahren ergänzungsbedürftig. Die Mutter hat selbst vorgebracht, der Vater betreibe bereits seit 1995 - also schon vor der Geburt des älteren Sohnes - ein Fotostudio in Budapest, weshalb ihm die Wahl seiner Arbeitsstätte nicht als Umgehung seiner Unterhaltspflichten vorzuwerfen ist. Für eine derartige Annahme fehlt es sowohl an entsprechenden Behauptungen wie auch an Tatsachensubstrat. Allein die Tatsache, dass er in Österreich einen höheren Monatsverdienst erzielen könnte, kann es nicht rechtfertigen, ihn auf eine solche Einkommensmöglichkeit zu verweisen. Die Vorinstanzen werden daher das tatsächliche Einkommen des Vaters aus seiner Berufstätigkeit in Budapest zu ermitteln und festzustellen haben, allenfalls wird er auf ein im Ausland erzielbares Einkommen anzuspannen sein.
In Stattgebung des vom Vater erhobenen Revisionsrekurses sind die vorinstanzlichen Entscheidungen im Umfang der Anfechtung aufzuheben.