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Rechtssatz RS0114189×

Rechtssatz RS0114189

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114189

Entscheidungsdatum

21.08.2013

Rechtssatz

Gründet ein selbständig Erwerbstätiger weitere Unternehmen, so ist ex ante zu beurteilen, ob dieses Verhalten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - also angesichts der damaligen Marktlage, des Kapitaleinsatzes und einer realistischen Prognose unter Heranziehung aller bedeutsamen Parameter - sinnvoll oder gar durch betriebswirtschaftliche Erfordernisse des bereits bestehenden Unternehmens geboten war. Wäre das zu bejahen, so haben die Unterhaltsberechtigten den bei Neugründung nicht vorhersehbaren Misserfolg - wie bei intakten Familienverhältnissen - wirtschaftlich mitzutragen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 179/00f
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 179/00f
  • 1 Ob 23/02t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 23/02t
    Ähnlich; Beisatz: Die vom Unterhaltspflichtigen getroffenen Entscheidungen über die Wahl des Arbeitsplatzes sind grundsätzlich danach zu beurteilen, ob sie nach der subjektiven Kenntnis und Einsicht des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu billigen waren. (T1)
  • 4 Ob 100/08x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 100/08x
    Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Ehefrau. (T2)
  • 1 Ob 131/12i
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 131/12i
    Auch
  • 3 Ob 111/13i
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 111/13i
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114189

Im RIS seit

24.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013

Dokumentnummer

JJR_20000725_OGH0002_0010OB00179_00F0000_001