Rechtssatz RS0114189
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114189
Entscheidungsdatum
21.08.2013
Rechtssatz
Gründet ein selbständig Erwerbstätiger weitere Unternehmen, so ist ex ante zu beurteilen, ob dieses Verhalten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - also angesichts der damaligen Marktlage, des Kapitaleinsatzes und einer realistischen Prognose unter Heranziehung aller bedeutsamen Parameter - sinnvoll oder gar durch betriebswirtschaftliche Erfordernisse des bereits bestehenden Unternehmens geboten war. Wäre das zu bejahen, so haben die Unterhaltsberechtigten den bei Neugründung nicht vorhersehbaren Misserfolg - wie bei intakten Familienverhältnissen - wirtschaftlich mitzutragen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 179/00f
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 179/00f
- 1 Ob 23/02t
Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 23/02t
Ähnlich; Beisatz: Die vom Unterhaltspflichtigen getroffenen Entscheidungen über die Wahl des Arbeitsplatzes sind grundsätzlich danach zu beurteilen, ob sie nach der subjektiven Kenntnis und Einsicht des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu billigen waren. (T1)
- 4 Ob 100/08x
Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 100/08x
Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Ehefrau. (T2)
- 1 Ob 131/12i
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 131/12i
Auch
- 3 Ob 111/13i
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 111/13i
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114189
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013
Dokumentnummer
JJR_20000725_OGH0002_0010OB00179_00F0000_001