Der Oberste Gerichtshof hat zunächst in RZ 1991/35 = EFSlg 62.144 zweitinstanzliche Rechtsprechung, eine vom Unterhaltspflichtigen bezogene Abfertigung sei auf so viele Monate aufzuteilen, als diese Abfertigung Monatsentgelten entspräche, gebilligt.
In EFSlg 64.920 wurde ausgeführt, die Aufteilung einmaliger Zahlungen sei stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen; dies sei eine Frage des konkreten Einzelfalls. Sodann wurde allerdings ausgesprochen, die Rechtsprechung, daß die Abfertigung auf so viele Monate zu verteilen sei, als sie dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt entspräche, sei nur in jenen Fällen angemessen, in denen die Abfertigung zumindest im gewissen Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes diene, nicht aber in einem Fall, in dem der Unterhaltspflichtige laufend eine höhere Pension beziehe; in einem solchen Fall sei anzunehmen, daß ein Bezieher solcher beträchtlicher einmaliger Zahlungen anläßlich seiner Pensionierung diese bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise nicht binnen zwölf Monaten verbrauche, sondern auf einen längeren Zeitraum Vorsorge für ein höheres Einkommen getroffen hätte. Eine solche längere Aufteilung könne der Bemessung des angemessenen Unterhaltsanspruches zugrunde gelegt werden.
Hieran wurde auch in 7 Ob 550/93 angeknüpft: Das Argument, daß die Abfertigung eine Art Überbrückungshilfe für den in seinen Einkommensverhältnissen nach dem Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes geminderten Unterhaltspflichtigen bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes darstelle, treffe wohl nur für relativ geringere Beträge zu; hier möge auch eine Aufteilung dieser Zuwendung auf die Anzahl der Monate, die dem letzten Arbeitsentgelt entspreche, in Form einer Hinzurechnung dieser Beträge zur Unterhaltsbemessungsgrundlage gerechtfertigt sein, vor allem, um den Unterhaltsberechtigten vor unberechtigten Herabsetzungsanträgen zu schützen. Je höher die erlangten Abfertigungsbeträge seien, auf einen desto längeren Zeitraum habe die angemessene Verteilung zu erfolgen, um den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gerecht zu werden, weil bei einer entsprechend hohen Abfertigungszahlung der Überbrückungscharakter dieser Leistung in den Hintergrund trete und nur mehr Teilfunktion habe und nicht anzunehmen sei, daß derartig hohe Beträge innerhalb von ein bis zwei Jahren "verbraucht" würden. Vielmehr sei bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Einbeziehung der Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, daß vom Unterhaltspflichtigen mit derartigen Zuwendungen über einen längeren Zeitraum Anschaffungen gemacht werden könnten und ein Lebensstandard gehalten werden könne, der sonst nur auf Grund eines höheren Arbeitseinkommens finanzierbar gewesen wäre, daß dem Unterhaltspflichtigen durch angemessene Aufteilung also ein entsprechend höheres Einkommen über längere Zeit zur Verfügung stehe.
Auch der erkennende Senat geht davon aus, daß es bei der Einbeziehung von einmaligen Zahlungen wie Abfertigungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage auf die Umstände des konkreten Einzelfalles ankommt. Dem Beklagten ist zuzugeben, daß dem Überbrückungscharakter seiner Abfertigung im Hinblick auf sein nicht unbeträchtliches laufendes monatliches Pensionseinkommen und die Höhe der Abfertigung verhältnismäßig geringe Bedeutung zukommt. Dies heißt aber keineswegs, daß im vorliegenden Fall eine Aufteilung auf einen längeren Zeitraum als von zwölf Monaten angemessen wäre (der Beklagte strebt demgegenüber eine Aufteilung auf mehr als 20 Jahre an). Dem Beklagten steht es frei, die Zuwendung innerhalb eines kurzen oder innerhalb eines längeren Zeitraumes zu verbrauchen. Hingegen hätte seine geschiedene Ehegattin seiner Vorstellung nach jahrelang zu warten, bis sie in den vollständigen Genuß ihres "Anteiles" an der Abfertigung käme. Nach Auffassung des erkennenden Senates wäre eine solche Differenzierung ungerechtfertigt. Es ist kein Grund ersichtlich, dem Beklagten zuzubilligen, über den Vorteil aus der Abfertigungszahlung zeitlich nach eigenem Ermessen zu disponieren, der Klägerin dies Möglichkeit aber nicht einzuräumen. Wenn daher die Vorinstanzen der Klägerin diesen Vorteil entsprechend ihrem Begehren innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten zukommen lassen wollten, so begegnet dies keinen Bedenken.
Was die festgestellten Zinserträge anlangt, so sind auch Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 139). Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, daß es bisher zu einem Verbrauch wesentlicher Teile des verzinsten Kapitals gekommen wäre. Vor allem erfolgte nach der Aktenlage bisher auch keine Unterhaltszahlung aus diesem Kapital an die Klägerin. Durch die Verurteilung des Beklagten zur Unterhaltsleistung auch davon während der Zeit von zwölf Monaten trat daher bisher keine Verminderung des Kapitals und damit der Erträgnisse davon ein.Was die festgestellten Zinserträge anlangt, so sind auch Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen vergleiche Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 139). Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, daß es bisher zu einem Verbrauch wesentlicher Teile des verzinsten Kapitals gekommen wäre. Vor allem erfolgte nach der Aktenlage bisher auch keine Unterhaltszahlung aus diesem Kapital an die Klägerin. Durch die Verurteilung des Beklagten zur Unterhaltsleistung auch davon während der Zeit von zwölf Monaten trat daher bisher keine Verminderung des Kapitals und damit der Erträgnisse davon ein.
Der Beklagte wendet sich schließlich gegen die Einbeziehung der bei seinem Ausscheiden bezahlten Provision. Auch diese Zahlung stellt aber bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigendes Einkommen des Beklagten dar. Es mag sein, daß nachbezahlte Aktivbezüge grundsätzlich in anderer Weise zeitlich zu erfassen sind als Abfertigungen (vgl etwa 5 Ob 1571/92). Im vorliegenden Fall ist aber nicht einmal bekannt, für welchen Zeitraum diese Provisionszahlung (die der Beklagte nur in ungefährer Höhe nennen konnte) erfolgt ist. Es bestehen daher keine Bedenken, hier die beim Eintritt des Beklagten in den Ruhestand ausbezahlte Provision in gleicher Weise aufzuteilen, wie die damals ausbezahlte Abfertigung.Der Beklagte wendet sich schließlich gegen die Einbeziehung der bei seinem Ausscheiden bezahlten Provision. Auch diese Zahlung stellt aber bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigendes Einkommen des Beklagten dar. Es mag sein, daß nachbezahlte Aktivbezüge grundsätzlich in anderer Weise zeitlich zu erfassen sind als Abfertigungen vergleiche etwa 5 Ob 1571/92). Im vorliegenden Fall ist aber nicht einmal bekannt, für welchen Zeitraum diese Provisionszahlung (die der Beklagte nur in ungefährer Höhe nennen konnte) erfolgt ist. Es bestehen daher keine Bedenken, hier die beim Eintritt des Beklagten in den Ruhestand ausbezahlte Provision in gleicher Weise aufzuteilen, wie die damals ausbezahlte Abfertigung.
Im übrigen entspricht die Art der Unterhaltsbemessung durch die Vorinstanzen - abgesehen von der Dauer der Erhöhung - den von der Judikatur entwickelten und vom Obersten Gerichtshof als Orientierungshilfe gebilligten Grundsätzen (vgl Purtscheller-Salzmann Rz 100 f, Rz 140 f).Im übrigen entspricht die Art der Unterhaltsbemessung durch die Vorinstanzen - abgesehen von der Dauer der Erhöhung - den von der Judikatur entwickelten und vom Obersten Gerichtshof als Orientierungshilfe gebilligten Grundsätzen vergleiche Purtscheller-Salzmann Rz 100 f, Rz 140 f).
Auf das vom Beklagten bezweifelte Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Festsetzung dieser Erhöhung ist es ohne Einfluß, daß der Beklagte zuletzt nicht bloß S 5.000, sondern auf Grund außergerichtlicher Einigung S 7.150 monatlich bezahlte.
Es ist schon wegen der nach dem bisher Gesagten gegebenen Unterhaltsverletzung gerechtfertigt, einen Exekutionstitel für die gesamte Unterhaltspflicht zu schaffen (Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 116/E 3).
Ist im Rahmen einer zulässigen Revision die Rechtsrüge - wie hier - gesetzmäßig ausgeführt, so hat der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung in jeder Richtung vorzunehmen. Es sind daher in der hier zu beurteilenden Rechtssache auch Überlegungen darüber anzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die der Klägerin zuerkannte Unterhaltserhöhung zeitlich zu begrenzen ist. Der erkennende Senat hat hiezu folgendes erwogen:
Jeder Unterhaltsregelung wohnt die Umstandsklausel inne (EFSlg 59.479, 69.276 uva), daher auch Unterhaltsvergleichen (EFSlg 35.237, 46.272 uva). Dies hat zur Folge, daß eine nicht unbedeutende Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Verhältnisse eine Neubemessung des Unterhaltsanspruches ermöglicht (EFSlg 46.272 ua). Da im allgemeinen die Änderung der Verhältnisse für unbestimmte Zeit besteht, hat im allgemeinen auch der Zuspruch des auf den geänderten Verhältnissen beruhenden Unterhaltsbetrages auf unbestimmte Zeit für die Zukunft zu erfolgen. Steht aber - wie hier bezüglich des Kapitalbetrages der Abfertigung und der aus dem Gesamtbetrag der Abfertigung zu erzielenden Zinsenerträgnisse sowie bezüglich der nachträglich ausbezahlten Provisionen - schon zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz fest, daß diese geänderten Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen in vollem Umfang nur einen Zeitraum von zwölf Monaten (hier: 1.4.1993 bis 31.3.1994) betreffen, so ist auch das Unterhaltserhöhungsbegehren zur Gänze nur für diesen Zeitraum berechtigt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher nur insoweit voll zu bestätigen, als sie sich auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 1.4.1993 bis 31.3.1994 beziehen. Im Spruch wurde jedoch nur noch ein einziger Exekutionstitel geschaffen, also auch der im Vergleich festgelegte Unterhaltsbetrag von monatlich S 5.000 in den Urteilspruch einbezogen.
Für die Zeit ab 1.4.1994 gilt folgendes:
Für den Unterhaltsanspruch der Klägerin sind nunmehr der Kapitalbetrag der Abfertigung des Beklagten und der bei dessen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis erhaltene (restliche) Provisionsbetrag nicht mehr maßgebend, weil dem Beklagten diese einmaligen Einkünfte, die für die Unterhaltsbemessung auf einen Zeitraum von zwölf Monaten aufgeteilt wurden, festgestelltermaßen nicht mehr zufließen. Kommt der Beklagte seiner Unterhaltspflicht nach, so vermindert sich der Kapitalbetrag der Abfertigung auf 60 vH ihrer ursprünglichen Höhe, so daß auch die Zinserträgnisse davon bis auf weiteres - für eine diesbezügliche Änderung der Verhältnisse ist der Beklagte behauptungs- und beweispflichtig - nur 60 vH der festgestellten monatlichen Zinserträgnisse betragen werden, also statt S 1.976 nur S 1.185 pro Monat.
Ausgehend von der hier nicht strittigen Bemessungsmethode - 40 % des festgestellten Einkommens der Streitteile abzüglich des eigenen Einkommens der Klägerin (EFSlg 64.929 ua) - beträgt der Unterhaltsanspruch der Klägerin ab 1.4.1994 S 6.100. Demgemäß kann dem Erhöhungsbegehren der Klägerin nur mit diesem Teilbetrag (wiederum einschließlich des im seinerzeitigen Vergleich enthaltenen Teilbetrages von S 5.000) stattgegeben werden. Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte außergerichtlich der Klägerin bisher monatlich S 7.150 an Unterhalt geleistet hatte. Der Beklagte wies nämlich schon im Verfahren erster Instanz darauf hin, daß er mehr leiste, als seiner gsetzlichen Pflicht entspreche und zu einer Herabsetzung berechtigt sei (ON 6). Er widersetzte sich jedenfalls der Schaffung eines Exekutionstitels über den bereits bestehenden, lautend auf S 5.000 pro Monat, hinaus.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43 und 50 ZPO.
Die Klägerin obsiegte für ein Jahr mit S 16.500 Unterhaltserhöhung pro Monat und für die daran anschließende unbestimmte Zeit mit S
1.100 pro Monat. Das Verhältnis der zugesprochenen und abgewiesenen Unterhaltsbeträge unter Berücksichtigung der Zeiträume, hinsichtlich deren die Klägerin mit ihrem - im Laufe des Verfahrens geänderten - Begehren ganz oder zum Teil durchdrang, rechtfertigt die Beurteilung, daß sich die Prozeßerfolge der Streitteile die Waage halten. Bezüglich der Pauschalgebühren ist jedoch § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO zu beachten. Demgemäß hat der Beklagte Anspruch auf 50 % der von ihm im Berufungs- und Revisionsverfahren entrichteten Pauschalgebühren (von insgesaamt S 42.000), d.s. S 21.000. Die Klägerin hatte wegen der ihr bewilligten Verfahrenshilfe keine Gerichtsgebühren zu entrichten und demgemäß solche auch nicht verzeichnet.1.100 pro Monat. Das Verhältnis der zugesprochenen und abgewiesenen Unterhaltsbeträge unter Berücksichtigung der Zeiträume, hinsichtlich deren die Klägerin mit ihrem - im Laufe des Verfahrens geänderten - Begehren ganz oder zum Teil durchdrang, rechtfertigt die Beurteilung, daß sich die Prozeßerfolge der Streitteile die Waage halten. Bezüglich der Pauschalgebühren ist jedoch Paragraph 43, Absatz eins, Satz 3 ZPO zu beachten. Demgemäß hat der Beklagte Anspruch auf 50 % der von ihm im Berufungs- und Revisionsverfahren entrichteten Pauschalgebühren (von insgesaamt S 42.000), d.s. S 21.000. Die Klägerin hatte wegen der ihr bewilligten Verfahrenshilfe keine Gerichtsgebühren zu entrichten und demgemäß solche auch nicht verzeichnet.