Norm
AngG §26 Z1 III1a
GewO 1859 §82a lita
Rechtssatz
Der Arbeitnehmer kann sich auf den Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung dann nicht berufen, wenn der Arbeitgeber ihm eine andere, seiner Gesundheit nicht abträgliche Arbeit anbietet, die im Rahmen des Arbeitsvertrages liegt, und der Arbeitnehmer dies zurückweist.
Schlagworte
SW: Verweisung, Arbeitsplatzwechsel, Wechsel, Ersatzarbeitsplatz,
Gefährdung, Gefahr, Bedrohung, Beeinträchtigung, Ende, Auflösung,
Beendigung, Krankheit, Erkrankung, Angestellte, arbeitsvertragliche
Verpflichtung, Versetzung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028736
Dokumentnummer
JJR_19870916_OGH0002_014OBA00079_8700000_002