Die Revision ist nicht berechtigt.
In seiner Mängelrüge bekämpft der Kläger im Ergebnis lediglich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes, indem er geltend macht, es hätte noch der ihn behandelnde Arzt über seinen Gesundheitszustand bei Erklärung des Austritts vernommen werden müssen. Zu diesem Beweisthema holte das Berufungsgericht ohnehin eingehende Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Klaus J*** ein, der auch das der Austrittserklärung beigelegte Attest des behandelnden Arztes Bedacht nahm. Es trifft daher nicht zu, daß der Sachverständige auf die Frage, ob dem Kläger die Fortführung des Arbeitsverhältnisses am 21. Mai 1984 ohne (weitere) gesundheitliche Schäden zumutbar gewesen wäre, nicht eingegangen sei. Da seine Aussage als Partei vom Berufungsgericht ohne Einsprache verlesen wurde, kann sich der Kläger weiters nicht dadurch beschwert erachten, daß er nicht neuerlich vernommen wurde (§ 25 Abs 1 Z 3 ArbGG; Arb. 5.959, 9.784 ua).In seiner Mängelrüge bekämpft der Kläger im Ergebnis lediglich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes, indem er geltend macht, es hätte noch der ihn behandelnde Arzt über seinen Gesundheitszustand bei Erklärung des Austritts vernommen werden müssen. Zu diesem Beweisthema holte das Berufungsgericht ohnehin eingehende Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Klaus J*** ein, der auch das der Austrittserklärung beigelegte Attest des behandelnden Arztes Bedacht nahm. Es trifft daher nicht zu, daß der Sachverständige auf die Frage, ob dem Kläger die Fortführung des Arbeitsverhältnisses am 21. Mai 1984 ohne (weitere) gesundheitliche Schäden zumutbar gewesen wäre, nicht eingegangen sei. Da seine Aussage als Partei vom Berufungsgericht ohne Einsprache verlesen wurde, kann sich der Kläger weiters nicht dadurch beschwert erachten, daß er nicht neuerlich vernommen wurde (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG; Arb. 5.959, 9.784 ua).
Die Feststellungen der Vorinstanzen sind auch nicht unvollständig, da das Vorliegen einer verschlechternden Versetzung des Klägers im Sinne des § 101 ArbVG durch die mögliche Verwendung in der Werkstätte nicht eingewendet worden ist und es in dieser Beziehung vorerst nur darauf ankommt ob eine wesentliche Änderung des dem Kläger im Rahmen des Arbeitsvertrages zugewiesenen Tätigkeitsbereichs vorgelegen wäre. Ohne eine solche wesentliche Änderung des Tätigkeitsbereichs oder des Arbeitsortes ist eine direktoriale Weisung, einen bestimmten Teil der geschuldeten Arbeiten auf eine bestimmte Weise zu erbringen, nicht vom Versetzungsbegriff des § 101 ArbVG umfaßt (Arb. 7.021, 9.838, 10.500 ua). Die Feststellung der Möglichkeit, auch im Außendienst Diätverpflegung herzustellen, ist in der Aussage des Zeugen Wilhelm K*** und im Gutachten des medizinischen Sachverständigen, wonach es für Zwischenmahlzeiten genügt, Diätkeks oder Tee zu sich zu nehmen, begründet. Eine Aktenwidrigkeit, die nur dann gegeben wäre, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, liegt somit nicht vor. Erwägungen der Tatsacheninstanzen, aus welchen Gründen ein Sachverhalt als erwiesen angenommen wurde oder bestimmte Feststellungen getroffen oder nicht getroffen werden, fallen in den in dritter Instanz nicht mehr anfechtbaren Bereich der Beweiswürdigung.Die Feststellungen der Vorinstanzen sind auch nicht unvollständig, da das Vorliegen einer verschlechternden Versetzung des Klägers im Sinne des Paragraph 101, ArbVG durch die mögliche Verwendung in der Werkstätte nicht eingewendet worden ist und es in dieser Beziehung vorerst nur darauf ankommt ob eine wesentliche Änderung des dem Kläger im Rahmen des Arbeitsvertrages zugewiesenen Tätigkeitsbereichs vorgelegen wäre. Ohne eine solche wesentliche Änderung des Tätigkeitsbereichs oder des Arbeitsortes ist eine direktoriale Weisung, einen bestimmten Teil der geschuldeten Arbeiten auf eine bestimmte Weise zu erbringen, nicht vom Versetzungsbegriff des Paragraph 101, ArbVG umfaßt (Arb. 7.021, 9.838, 10.500 ua). Die Feststellung der Möglichkeit, auch im Außendienst Diätverpflegung herzustellen, ist in der Aussage des Zeugen Wilhelm K*** und im Gutachten des medizinischen Sachverständigen, wonach es für Zwischenmahlzeiten genügt, Diätkeks oder Tee zu sich zu nehmen, begründet. Eine Aktenwidrigkeit, die nur dann gegeben wäre, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, liegt somit nicht vor. Erwägungen der Tatsacheninstanzen, aus welchen Gründen ein Sachverhalt als erwiesen angenommen wurde oder bestimmte Feststellungen getroffen oder nicht getroffen werden, fallen in den in dritter Instanz nicht mehr anfechtbaren Bereich der Beweiswürdigung.
Die Rechtsrüge geht nicht von den Feststellungen aus, soweit sie weiterhin geltend macht, daß der Kläger von der Beklagten nur zur Bedienung und Wartung nicht erschütterungsfreier Baumaschinen im Außendienst aufgenommen worden sei, daß es ihm im Außendienst schlechthin unmöglich gewesen wäre, Diät zu halten und daß ihm die Beklagte im Rahmen des Arbeitsvertrages überhaupt keine für seine Gesundheit "unschädliche" Arbeit zuweisen hätte können. Den übrigen Ausführungen, der Kläger sei wegen der nicht bloß vorübergehenden Gefährdung seiner Gesundheit und der fehlenden Verpflichtung, ständig im Innendienst zu arbeiten, berechtigt ausgetreten, ist entgegenzuhalten:
Nach überwiegender Ansicht kann sich der Arbeitnehmer auf den Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung dann nicht berufen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor der Austrittserklärung eine andere, seiner Gesundheit nicht abträgliche Arbeit anbietet, die im Rahmen der ihm durch den Arbeitsvertrag übertragenen Tätigkeit liegt, und der Arbeitnehmer dieses Angebot zurückweist (Grillberger DRdA 1976/72 f; Martinek-Schwarz AngG6 558; Arb. 6.757, 8.917, 10.144). Zum Anbieten einer solchen Tätigkeit hatte die Beklagte nach den Feststellungen keine Möglichkeit, weil sie keine Kenntnis davon hatte und haben konnte, daß die Arbeit auf der Verdichtmaschine die Gesundheit des Klägers gefährdete. Der Beklagten fällt sohin keine Verletzung der Fürsorgepflicht, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, daß das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers möglichst geschützt ist und bei Gefährdungen unverzüglich Abhilfe zu schaffen (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht2 I 171 f; Arb. 7.559 ua), zur Last. Da sich andererseits der Arbeitnehmer auf den Austrittstatbestand des § 82 a lit a GewO 1859 nur dann mit Erfolg berufen kann, wenn er nicht bloß die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, sondern auch andere vertragsgemäße Arbeiten, die ihm vom Arbeitgeber aufgetragen oder angeboten worden sind, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann (Arb. 10.144), und ein vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nachvollzogenem Austritt unterbreitetes Anbot einer zumutbaren, dem bisherigen Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigung auf die bewirkte Lösung des Arbeitsverhältnisses keinen Einfluß mehr hat (Arb. 8.917), muß auch vom Arbeitnehmer verlangt werden, daß er den Arbeitgeber darüber aufklärt, daß die Arbeit auf dem ihm bisher zugewiesenen Arbeitsplatz seine Gesundheit gefährdet (Krejci in Rummel ABGB § 1162 Rz 44; 9 Ob A 38/87 mwH = ARD 3911/11/87).Nach überwiegender Ansicht kann sich der Arbeitnehmer auf den Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung dann nicht berufen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor der Austrittserklärung eine andere, seiner Gesundheit nicht abträgliche Arbeit anbietet, die im Rahmen der ihm durch den Arbeitsvertrag übertragenen Tätigkeit liegt, und der Arbeitnehmer dieses Angebot zurückweist (Grillberger DRdA 1976/72 f; Martinek-Schwarz AngG6 558; Arb. 6.757, 8.917, 10.144). Zum Anbieten einer solchen Tätigkeit hatte die Beklagte nach den Feststellungen keine Möglichkeit, weil sie keine Kenntnis davon hatte und haben konnte, daß die Arbeit auf der Verdichtmaschine die Gesundheit des Klägers gefährdete. Der Beklagten fällt sohin keine Verletzung der Fürsorgepflicht, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, daß das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers möglichst geschützt ist und bei Gefährdungen unverzüglich Abhilfe zu schaffen (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht2 römisch eins 171 f; Arb. 7.559 ua), zur Last. Da sich andererseits der Arbeitnehmer auf den Austrittstatbestand des Paragraph 82, a Litera a, GewO 1859 nur dann mit Erfolg berufen kann, wenn er nicht bloß die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, sondern auch andere vertragsgemäße Arbeiten, die ihm vom Arbeitgeber aufgetragen oder angeboten worden sind, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann (Arb. 10.144), und ein vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nachvollzogenem Austritt unterbreitetes Anbot einer zumutbaren, dem bisherigen Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigung auf die bewirkte Lösung des Arbeitsverhältnisses keinen Einfluß mehr hat (Arb. 8.917), muß auch vom Arbeitnehmer verlangt werden, daß er den Arbeitgeber darüber aufklärt, daß die Arbeit auf dem ihm bisher zugewiesenen Arbeitsplatz seine Gesundheit gefährdet (Krejci in Rummel ABGB Paragraph 1162, Rz 44; 9 Ob A 38/87 mwH = ARD 3911/11/87).
Es ist daher zu prüfen, ob es der Beklagten im Rahmen der vom Kläger übernommenen arbeitsvertraglichen Pflichten möglich gewesen wäre, eine gesundheitsunschädliche Tätigkeit zuzuweisen (Grillberger aaO; Spielbüchler aaO 88 f; Arb. 10.144). Nach den Feststellungen umfaßte der Umfang der geschuldeten und erbrachten Arbeitsleistungen des Klägers nicht bloß die Arbeit auf der rüttelnden Verdichtmaschine, sondern auch die Arbeit auf anderen Baumaschinen und insbesondere die Arbeit in der Werkstätte, zu welcher der Kläger nicht nur saisonal bedingt, sondern auch aus anderen Gründen herangezogen werden konnte und wurde. Zum Zeitpunkt seines Austrittes lag keine solche Erkrankung vor, die ein abruptes Aufhören schlechthin erfordert hätte. Die Gesundheitsstörung des Klägers war jedenfalls nicht von einer solchen Intensität, daß dem Kläger nicht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in einem anderen Bereich der geschuldeten Arbeiten auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar gewesen wäre (Arb. 9.255, 9.376 = ZAS 1976/20; DRdA 1985/13 mit insoweit zustimmender Besprechung von Mosler 216). Der Kläger wäre aus medizinischer Sicht durchaus imstande gewesen, ohne Schädigung oder Gefährdung seiner Gesundheit zwischenzeitlich in der Werkstätte zu arbeiten. Ob er dazu im Hinblick auf § 101 ArbVG auf die Dauer verpflichtet hätte werden können - dies hätte im übrigen seinen eigenen Wünschen entsprochen -, ist entgegen seinen Ausführungen in der Revision nicht entscheidend. Da die Beklagte aber bereit gewesen wäre, dem Kläger in Kenntnis der Empfehlung des behandelnden Arztes eine Arbeit zuzuweisen, bei welcher er keinen Erschütterungen ausgesetzt worden wäre, muß sein vorzeitiger, für den Arbeitgeber überraschend erfolgter Austritt als nicht gerechtfertigt angesehen werden. Auf die weitere Frage, ob die Gesundheitsstörung des Klägers und deren Fortbestehen auf einem groben Verschulden (Alkoholabusus) beruhte und welche Bedeutung dies für den Austritt des Klägers allenfalls hat, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Es ist daher zu prüfen, ob es der Beklagten im Rahmen der vom Kläger übernommenen arbeitsvertraglichen Pflichten möglich gewesen wäre, eine gesundheitsunschädliche Tätigkeit zuzuweisen (Grillberger aaO; Spielbüchler aaO 88 f; Arb. 10.144). Nach den Feststellungen umfaßte der Umfang der geschuldeten und erbrachten Arbeitsleistungen des Klägers nicht bloß die Arbeit auf der rüttelnden Verdichtmaschine, sondern auch die Arbeit auf anderen Baumaschinen und insbesondere die Arbeit in der Werkstätte, zu welcher der Kläger nicht nur saisonal bedingt, sondern auch aus anderen Gründen herangezogen werden konnte und wurde. Zum Zeitpunkt seines Austrittes lag keine solche Erkrankung vor, die ein abruptes Aufhören schlechthin erfordert hätte. Die Gesundheitsstörung des Klägers war jedenfalls nicht von einer solchen Intensität, daß dem Kläger nicht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in einem anderen Bereich der geschuldeten Arbeiten auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar gewesen wäre (Arb. 9.255, 9.376 = ZAS 1976/20; DRdA 1985/13 mit insoweit zustimmender Besprechung von Mosler 216). Der Kläger wäre aus medizinischer Sicht durchaus imstande gewesen, ohne Schädigung oder Gefährdung seiner Gesundheit zwischenzeitlich in der Werkstätte zu arbeiten. Ob er dazu im Hinblick auf Paragraph 101, ArbVG auf die Dauer verpflichtet hätte werden können - dies hätte im übrigen seinen eigenen Wünschen entsprochen -, ist entgegen seinen Ausführungen in der Revision nicht entscheidend. Da die Beklagte aber bereit gewesen wäre, dem Kläger in Kenntnis der Empfehlung des behandelnden Arztes eine Arbeit zuzuweisen, bei welcher er keinen Erschütterungen ausgesetzt worden wäre, muß sein vorzeitiger, für den Arbeitgeber überraschend erfolgter Austritt als nicht gerechtfertigt angesehen werden. Auf die weitere Frage, ob die Gesundheitsstörung des Klägers und deren Fortbestehen auf einem groben Verschulden (Alkoholabusus) beruhte und welche Bedeutung dies für den Austritt des Klägers allenfalls hat, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.