Norm
ABGB §1162 IBb
AngG §26 Z1 III1a
GewO 1859 §82a lita
Rechtssatz
Ein vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach vollzogenem Austritt unterbreitetes Anbot einer zumutbaren, dem bisherigen Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigung hat auf die bewirkte Lösung des Arbeitsverhältnisses keinen Einfluß mehr. (siehe oben Arb 6757).
Schlagworte
SW: Auflösung, Ende, Beendigung, Angestellte, Erkrankung, Krankheit,
Gesundheit, Beeinträchtigung, Bedrohung, Gefahr, Gefährdung,
arbeitsvertragliche Verpflichtung, Hilfsarbeiter, Arbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028718
Dokumentnummer
JJR_19870701_OGH0002_009OBA00038_8700000_003