Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mit der in Wahrheit vermeintliche Feststellungsmängel geltend gemacht werden, liegt nicht vor. Die Feststellung des Erstgerichtes geht nicht dahin, daß die beklagte Partei den Kläger auch als Verkäufer hätte beschäftigen können; erwiesen ist vielmehr, daß sie ihm eine seine Gesundheit nicht gefährdende, von seinem Arbeitsvertrag umfaßte Tätigkeit als Fleischhauergeselle hätte zuweisen können, so etwa als Fleischverkäufer im Hauptgeschäft oder in einer der sieben Filialen. Diese Feststellung stützte das Erstgericht unter anderem auf die Aussage des Zeugen Walter B***, der angab, die beklagte Partei betreibe in Innsbruck sieben Filialen mit Fleischverkauf (teilweise nur Fleischverkauf) und sie beschäftige etwa 50 Fleischergesellen, so daß es ohne weiteres möglich gewesen wäre "andere Dispositionen zu treffen"; ferner daß diese anderen Tätigkeiten solche eines Fleischergesellen seien, zu denen sich der Kläger im Rahmen seines Arbeitsvertrages verpflichtet hätte. Ein ähnliches Ergebnis erbrachte auch die Vernehmung des Zeugen Helmut G***. Die zusammenfassende Feststellung des Erstgerichtes über anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten des Klägers bei der beklagten Partei bezieht sich daher auf konkrete Verwendungen in seinem Beruf.
Auch die Rechtsrüge des Klägers ist nicht berechtigt. Daß die Tätigkeit des Klägers in der "Rinder- und Schweinezerlegung" (im Zerlegeraum) seine Gesundheit gefährdete und damit an sich der Austrittsgrund des § 82 a lit. a GewO 1859 vorlag, wonach der Arbeiter vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung die Arbeit verlassen darf, wenn er sie ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann, ist im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittig. Lehre und Rechtsprechung vertreten die Ansicht, daß die zur ähnlichen Bestimmung des § 26 Z 1 AngG entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 82 a lit. a GewO 1859 sinngemäß heranzuziehen sind (Arb. 9.376 = ZAS 1976, 180 !Marhold ; Wachter in RdA 1978, 250 ff !251 ). Nach überwiegender Ansicht kann sich der Arbeitnehmer auf den Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung dann nicht berufen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor der Austrittserklärung eine andere, seiner Gesundheit nicht abträgliche Arbeit anbiete, die im Rahmen der ihm durch den Anstellungsvertrag übertragenen Tätigkeit liegt, und der Arbeitnehmer dieses Angebot zurückweist (Wachter aaO 252; Mosler, Dienstunfähigkeit als Entlassungs- bzw. Austrittsgrund RdA 1985, 215 ff !220 ; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 39 zu 1162; aM Ostheim, Die Weisung des Arbeitgebers als arbeitsrechtliches Problem 115; Arb. 6.757, 8.917, 9.255 = RdA 1976, 70 !Grillberger ; Arb. 10.144). Zum Anbieten einer solchen Tätigkeit hatte aber die beklagte Partei im vorliegenden Fall nur deshalb keine Möglichkeit, weil sie keine Kenntnis davon hatte, daß die Arbeit im Zerlegeraum die Gesundheit des Klägers gefährdete (die Vorinstanzen gingen davon aus, daß diese Kenntnis auch aus dem Wissen der beklagten Partei über die Art der beiden letzten Erkrankungen nicht abzuleiten war). Einziger Streitpunkt zwischen den Parteien ist somit, ob der Kläger verpflichtet war, die beklagte Partei auf seine Gesundheitsgefährdung vor Ausübung des Austrittsrechts aufmerksam zu machen. Der Revisionswerber hält den Vorinstanzen, die eine solche Verpflichtung annahmen, entgegen, daß der Arbeitnehmer ganz überwiegend nicht für verbunden gehalten werde, vor der Lösung des Dienstverhältnisses mit Änderungswünschen an den Arbeitgeber heranzutreten (so Wachter aaO 252; Martinek-Schwarz aaO 558; Arb. 6.757, 8.917, 9.255 = RdA 1976, 70 !für die Annahme einer Aufklärungspflicht aber dort Grillberger 73). Daß der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht von sich aus auffordern muß, dieser möge ihn anderweitig einsetzen, schließt eine Pflicht des Arbeitnehmers, seine Gesundheitsgefährdung durch die ihm zugewiesene Tätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen, nicht aus. Dieses Problem wurde in der bisherigen Rechtsprechung nicht behandelt. In der Entscheidung Arb. 6.757, in der - soweit ersichtlich - erstmals der Rechtssatz ausgesprochen wurde, daß "weder Gesetz noch Lehre noch Rechtsprechung vom Dienstnehmer verlangen", vor der Lösung des Dienstverhältnisses mit dem Wunsch nach einer anderen Verwendung an den Dienstgeber heranzutreten, hatte der beklagte Dienstgeber dem Dienstnehmer angeboten, er brauche wegen seines angegriffenen Zustandes sein Dienstverhältnis nicht aufzugeben, weil er ohne weiteres auf einem anderen entsprechenden Dienstposten eingesetzt werden könne, worauf der Dienstnehmer erklärte, er lege auf ein weiteres Dienstverhältnis mit der beklagten Partei keinen Wert, er wolle so schnell wie möglich aus diesem Dienstverhältnis herauskommen. Der zitierte Rechtssatz, daß der Dienstnehmer von sich aus vor dem Austritt keine andere Verwendung verlangen müsse, war daher in dieser Entscheidung nur ein obiter dictum. Auch in der Entscheidung Arb. 8.917 hatte die klagende Dienstnehmerin schon vor ihrem Austritt während ihres Krankenhausaufenthaltes den beklagten Dienstgeber informiert, daß sie den Beruf im Stehen nicht mehr werde ausüben können, und ihm den Vorschlag unterbreitet sie halbtägig zu beschäftigen, was der Beklagte ablehnte. Das Revisionsgericht hielt dem Dienstgeber daher entgegen, er hätte schon zu dieser Zeit Gelegenheit gehabt, der Klägerin eine vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit anzubieten. In der Entscheidung Arb. 9.255 = RdA 1976, 70 war der behandelte Rechtssatz wieder ein obiter dictum, weil der dortige Kläger seinen Vorgesetzten (allerdings offenbar schon längere Zeit vor dem Austritt) zweimal unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand um Zuweisung einer anderen Arbeit gebeten hatte, bei der er Witterungseinflüssen nicht so ausgesetzt sei. Allen drei Entscheidungen ist somit gemeinsam, daß der Arbeitgeber von der Gesundheitsgefährdung des Arbeitnehmers vor dem Austritt Kenntnis und damit die Möglichkeit hatte, dem Arbeitnehmer eine seine Gesundheit nicht gefährdende Tätigkeit, die in den Rahmen des bisherigen Arbeitsvertrages fiel, anzubieten, dies ist im Falle der Entscheidung Arb. 6.757 auch geschehen und führte zur Abweisung der Klage des Arbeitnehmers. Die Ablehnung einer Mitteilungs- oder Aufklärungspflicht des Dienstnehmers über seine durch die verrichtete Arbeit hervorgerufene gesundheitliche Gefährdung kann somit aus dieser Entscheidungskette nicht abgeleitet werden. Da der Dienstgeber auf Grund seiner Fürsorgepflicht verbunden ist, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, daß das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers möglichst geschützt ist (statt vieler Spielbüchler in Arbeitsrecht2 I 171 f) und, wenn ihm Gefährdungen zur Kenntnis gelangen, unverzüglich Abhilfe zu schaffen hat, und da sich der Arbeitnehmer auf den Austrittstatbestand des § 82 a lit. a GewO 1859 (bzw. § 26 Z 1 AngG) nur mit Erfolg berufen kann, wenn er nicht bloß die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, sondern auch andere vertragsgemäße Arbeiten, die ihm vom Arbeitgeber aufgetragen oder angeboten worden sind, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann (Arb. 10.144), und ein vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach vollzogenem Austritt unterbreitetes Anbot einer zumutbaren, dem bisherigen Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigung auf die bewirkte Lösung des Arbeitsverhältnisses keinen Einfluß mehr hat (Arb. 8.917; Wachter aaO 252; Martinek-Schwarz aaO 558; Krejci aaO Rz 39) muß auch vom Arbeitnehmer verlangt werden, daß er den Arbeitgeber darüber aufklärt, daß die Arbeit auf dem ihm bisher zugewiesenen Arbeitsplatz seine Gesundheit gefährdet. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Arbeitnehmer annehmen kann, daß dem Arbeitgeber diese Umstände bekannt sind (Grillberger in RdA 1976, 72 !73 ) oder daß die Verweisung auf einen anderen Arbeitsplatz im Rahmen des Arbeitsvertrages nach den gegebenen Umständen nicht in Betracht kommt. Grundsätzlich ist aber der Arbeitnehmer zur Aufklärung über seine Arbeitsunfähigkeit verpflichtet. Wollte man dies verneinen, so käme man letztlich dazu, daß jener Arbeitnehmer, der seinen schlechten Gesundheitszustand verheimlicht, den Arbeitgeber mit seinem Austritt überraschen kann, während ein Arbeitnehmer, dem dies nicht gelingt, damit rechnen muß, daß ihm eine andere, von ihm geschuldete Tätigkeit zugeteilt und damit der Austrittsgrund beseitigt wird. Von solchen Zufälligkeiten darf aber das Recht zum vorzeitigen Austritt nicht abhängig sein (Grillberger aaO). Diese Meinung ist im Schrifttum nicht vereinzelt geblieben. Auch Krejci in Rummel aaO Rz 44 vertritt (unter Berufung auf eine Entscheidung des Gewerbegerichtes Reichenberg Arb. 515) die Ansicht, daß das Austrittsrecht erst ausgeübt werden darf, wenn der gefährdete Dienstnehmer die Gefährdung seiner Gesundheit dem Dienstgeber angezeigt hat. Auch Martinek-Schwarz aaO 559 empfehlen (wegen der nach vollzogenem Austritt nicht mehr zu beeinflussenden Austrittsfolgen), den Arbeitgeber über die Auswirkungen der beruflichen Verwendung auf den Gesundheitszustand nicht im unklaren zu lassen.Auch die Rechtsrüge des Klägers ist nicht berechtigt. Daß die Tätigkeit des Klägers in der "Rinder- und Schweinezerlegung" (im Zerlegeraum) seine Gesundheit gefährdete und damit an sich der Austrittsgrund des Paragraph 82, a Litera a, GewO 1859 vorlag, wonach der Arbeiter vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung die Arbeit verlassen darf, wenn er sie ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann, ist im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittig. Lehre und Rechtsprechung vertreten die Ansicht, daß die zur ähnlichen Bestimmung des Paragraph 26, Ziffer eins, AngG entwickelten Grundsätze zur Auslegung des Paragraph 82, a Litera a, GewO 1859 sinngemäß heranzuziehen sind (Arb. 9.376 = ZAS 1976, 180 !Marhold ; Wachter in RdA 1978, 250 ff !251 ). Nach überwiegender Ansicht kann sich der Arbeitnehmer auf den Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung dann nicht berufen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor der Austrittserklärung eine andere, seiner Gesundheit nicht abträgliche Arbeit anbiete, die im Rahmen der ihm durch den Anstellungsvertrag übertragenen Tätigkeit liegt, und der Arbeitnehmer dieses Angebot zurückweist (Wachter aaO 252; Mosler, Dienstunfähigkeit als Entlassungs- bzw. Austrittsgrund RdA 1985, 215 ff !220 ; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 39 zu 1162; aM Ostheim, Die Weisung des Arbeitgebers als arbeitsrechtliches Problem 115; Arb. 6.757, 8.917, 9.255 = RdA 1976, 70 !Grillberger ; Arb. 10.144). Zum Anbieten einer solchen Tätigkeit hatte aber die beklagte Partei im vorliegenden Fall nur deshalb keine Möglichkeit, weil sie keine Kenntnis davon hatte, daß die Arbeit im Zerlegeraum die Gesundheit des Klägers gefährdete (die Vorinstanzen gingen davon aus, daß diese Kenntnis auch aus dem Wissen der beklagten Partei über die Art der beiden letzten Erkrankungen nicht abzuleiten war). Einziger Streitpunkt zwischen den Parteien ist somit, ob der Kläger verpflichtet war, die beklagte Partei auf seine Gesundheitsgefährdung vor Ausübung des Austrittsrechts aufmerksam zu machen. Der Revisionswerber hält den Vorinstanzen, die eine solche Verpflichtung annahmen, entgegen, daß der Arbeitnehmer ganz überwiegend nicht für verbunden gehalten werde, vor der Lösung des Dienstverhältnisses mit Änderungswünschen an den Arbeitgeber heranzutreten (so Wachter aaO 252; Martinek-Schwarz aaO 558; Arb. 6.757, 8.917, 9.255 = RdA 1976, 70 !für die Annahme einer Aufklärungspflicht aber dort Grillberger 73). Daß der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht von sich aus auffordern muß, dieser möge ihn anderweitig einsetzen, schließt eine Pflicht des Arbeitnehmers, seine Gesundheitsgefährdung durch die ihm zugewiesene Tätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen, nicht aus. Dieses Problem wurde in der bisherigen Rechtsprechung nicht behandelt. In der Entscheidung Arb. 6.757, in der - soweit ersichtlich - erstmals der Rechtssatz ausgesprochen wurde, daß "weder Gesetz noch Lehre noch Rechtsprechung vom Dienstnehmer verlangen", vor der Lösung des Dienstverhältnisses mit dem Wunsch nach einer anderen Verwendung an den Dienstgeber heranzutreten, hatte der beklagte Dienstgeber dem Dienstnehmer angeboten, er brauche wegen seines angegriffenen Zustandes sein Dienstverhältnis nicht aufzugeben, weil er ohne weiteres auf einem anderen entsprechenden Dienstposten eingesetzt werden könne, worauf der Dienstnehmer erklärte, er lege auf ein weiteres Dienstverhältnis mit der beklagten Partei keinen Wert, er wolle so schnell wie möglich aus diesem Dienstverhältnis herauskommen. Der zitierte Rechtssatz, daß der Dienstnehmer von sich aus vor dem Austritt keine andere Verwendung verlangen müsse, war daher in dieser Entscheidung nur ein obiter dictum. Auch in der Entscheidung Arb. 8.917 hatte die klagende Dienstnehmerin schon vor ihrem Austritt während ihres Krankenhausaufenthaltes den beklagten Dienstgeber informiert, daß sie den Beruf im Stehen nicht mehr werde ausüben können, und ihm den Vorschlag unterbreitet sie halbtägig zu beschäftigen, was der Beklagte ablehnte. Das Revisionsgericht hielt dem Dienstgeber daher entgegen, er hätte schon zu dieser Zeit Gelegenheit gehabt, der Klägerin eine vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit anzubieten. In der Entscheidung Arb. 9.255 = RdA 1976, 70 war der behandelte Rechtssatz wieder ein obiter dictum, weil der dortige Kläger seinen Vorgesetzten (allerdings offenbar schon längere Zeit vor dem Austritt) zweimal unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand um Zuweisung einer anderen Arbeit gebeten hatte, bei der er Witterungseinflüssen nicht so ausgesetzt sei. Allen drei Entscheidungen ist somit gemeinsam, daß der Arbeitgeber von der Gesundheitsgefährdung des Arbeitnehmers vor dem Austritt Kenntnis und damit die Möglichkeit hatte, dem Arbeitnehmer eine seine Gesundheit nicht gefährdende Tätigkeit, die in den Rahmen des bisherigen Arbeitsvertrages fiel, anzubieten, dies ist im Falle der Entscheidung Arb. 6.757 auch geschehen und führte zur Abweisung der Klage des Arbeitnehmers. Die Ablehnung einer Mitteilungs- oder Aufklärungspflicht des Dienstnehmers über seine durch die verrichtete Arbeit hervorgerufene gesundheitliche Gefährdung kann somit aus dieser Entscheidungskette nicht abgeleitet werden. Da der Dienstgeber auf Grund seiner Fürsorgepflicht verbunden ist, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, daß das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers möglichst geschützt ist (statt vieler Spielbüchler in Arbeitsrecht2 römisch eins 171 f) und, wenn ihm Gefährdungen zur Kenntnis gelangen, unverzüglich Abhilfe zu schaffen hat, und da sich der Arbeitnehmer auf den Austrittstatbestand des Paragraph 82, a Litera a, GewO 1859 (bzw. Paragraph 26, Ziffer eins, AngG) nur mit Erfolg berufen kann, wenn er nicht bloß die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, sondern auch andere vertragsgemäße Arbeiten, die ihm vom Arbeitgeber aufgetragen oder angeboten worden sind, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann (Arb. 10.144), und ein vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach vollzogenem Austritt unterbreitetes Anbot einer zumutbaren, dem bisherigen Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigung auf die bewirkte Lösung des Arbeitsverhältnisses keinen Einfluß mehr hat (Arb. 8.917; Wachter aaO 252; Martinek-Schwarz aaO 558; Krejci aaO Rz 39) muß auch vom Arbeitnehmer verlangt werden, daß er den Arbeitgeber darüber aufklärt, daß die Arbeit auf dem ihm bisher zugewiesenen Arbeitsplatz seine Gesundheit gefährdet. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Arbeitnehmer annehmen kann, daß dem Arbeitgeber diese Umstände bekannt sind (Grillberger in RdA 1976, 72 !73 ) oder daß die Verweisung auf einen anderen Arbeitsplatz im Rahmen des Arbeitsvertrages nach den gegebenen Umständen nicht in Betracht kommt. Grundsätzlich ist aber der Arbeitnehmer zur Aufklärung über seine Arbeitsunfähigkeit verpflichtet. Wollte man dies verneinen, so käme man letztlich dazu, daß jener Arbeitnehmer, der seinen schlechten Gesundheitszustand verheimlicht, den Arbeitgeber mit seinem Austritt überraschen kann, während ein Arbeitnehmer, dem dies nicht gelingt, damit rechnen muß, daß ihm eine andere, von ihm geschuldete Tätigkeit zugeteilt und damit der Austrittsgrund beseitigt wird. Von solchen Zufälligkeiten darf aber das Recht zum vorzeitigen Austritt nicht abhängig sein (Grillberger aaO). Diese Meinung ist im Schrifttum nicht vereinzelt geblieben. Auch Krejci in Rummel aaO Rz 44 vertritt (unter Berufung auf eine Entscheidung des Gewerbegerichtes Reichenberg Arb. 515) die Ansicht, daß das Austrittsrecht erst ausgeübt werden darf, wenn der gefährdete Dienstnehmer die Gefährdung seiner Gesundheit dem Dienstgeber angezeigt hat. Auch Martinek-Schwarz aaO 559 empfehlen (wegen der nach vollzogenem Austritt nicht mehr zu beeinflussenden Austrittsfolgen), den Arbeitgeber über die Auswirkungen der beruflichen Verwendung auf den Gesundheitszustand nicht im unklaren zu lassen.
Eine derartige, zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers korrespondierende Aufklärungspflicht ist dem Arbeitnehmer entgegen den Ausführungen der Revision durchaus zumutbar; von einer Pflicht, den Arbeitgeber fortwährend über den Gesundheitszustand zu informieren, kann keine Rede sein. Die Aufklärungspflicht kommt nur zum Tragen, wenn die Arbeitsunfähigkeit oder die gesundheitliche Gefährdung des Arbeitnehmers durch Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Rahmen der übernommenen arbeitsvertraglichen Pflichten beseitigt werden kann, also regelmäßig nur dann, wenn die Unfähigkeit (Gefährdung) nur einzelne Tätigkeiten betrifft (zB das Heben schwerer Lasten) oder durch ungünstige Bedingungen, unter denen die Arbeit zu leisten ist (zB Nässe, Kälte, Lärm, Rauch, Staub etc.) hervorgerufen wird. In diesen Fällen ist es dem Arbeitnehmer zuzumuten, den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, daß er seine Arbeit unter gleichbleibenden Bedingungen nicht mehr leisten könne, ohne seine Gesundheit zu gefährden. Die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz braucht er freilich nicht zu verlangen; sie ist auch gar nicht immer erforderlich, weil der Arbeitgeber unter Umständen auch Abhilfe bei (im wesentlichen) gleichbleibender Tätigkeit durch eine entsprechende Verbesserung der Arbeitsbedingungen (zB sofortige Verringerung schädlicher Immissionen) oder einfachste organisatorische Maßnahmen (zB die Anordnung, daß der Arbeitnehmer keine schweren Lasten heben braucht, weil ohnehin stets andere Arbeitnehmer hiefür zur Verfügung stehen) herbeiführen kann. Im vorliegenden Fall durfte der Kläger nicht davon ausgehen, daß die beklagte Partei von seiner Gesundheitsgefährdung durch die Arbeit im "Zerlegeraum" Kenntnis hatte oder wenigstens Kenntnis haben mußte. Andererseits mußte er auf Grund der betrieblichen Verhältnisse bei der beklagten Partei damit rechnen, daß für ihn ohne weiteres Ersatzarbeitsmöglichkeiten als Fleischergeselle in Betracht kamen, bei denen er keinen gesundheitlichen Gefährdungen ausgesetzt war, und daß die beklagte Partei zu solchen Maßnahmen auch bereit war, zumal er bereits einmal über seinen Wunsch innerhalb des Unternehmens versetzt worden war. Der Kläger hätte daher die beklagte Partei über seine gesundheitliche Gefährdung vor Abgabe der Austrittserklärung informieren müssen. Da er dies nicht getan hat, ist der vorzeitige Austritt, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, nicht berechtigt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.