Rechtssatz RS0028770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028770
Geschäftszahl
4Ob91/72; 9ObA38/87
Entscheidungsdatum
01.07.1987
Rechtssatz
Trifft der Arbeitgeber trotz Zusage während einer erheblichen Zeitspanne - hier sechs Wochen - keine Maßnahmen, die Angestellte von der für sie gesundheitsschädigenden Arbeit zu befreien, bleibt ihr das Austrittsrecht im Sinne des § 26 Z 1 AngG gewahrt, da das Hinauszögern als Nichteinhaltung der Versetzungszusage auf einen leichteren Posten gewertet werden kann.Trifft der Arbeitgeber trotz Zusage während einer erheblichen Zeitspanne - hier sechs Wochen - keine Maßnahmen, die Angestellte von der für sie gesundheitsschädigenden Arbeit zu befreien, bleibt ihr das Austrittsrecht im Sinne des Paragraph 26, Ziffer eins, AngG gewahrt, da das Hinauszögern als Nichteinhaltung der Versetzungszusage auf einen leichteren Posten gewertet werden kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 91/72
Entscheidungstext OGH 19.12.1972 4 Ob 91/72
Veröff: SozM IA/d,1100
- 9 ObA 38/87
Entscheidungstext OGH 01.07.1987 9 ObA 38/87
Vgl auch; Veröff: RdW 1987,418 = SZ 60/134 = WBl 1987,308 = DRdA 1989,207 = Arb 10671 = ZAS 1988,157 (Schauer)
Schlagworte
SW: Ersatzarbeitsplatz, Arbeitsplatzwechsel, Wechsel, Angestellte,
Ende, Auflösung, Beendigung, Gefahr, Gefährdung, Bedrohung,
Beeinträchtigung, Krankheit, Erkrankung, Verweisung, Verzögerung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0028770
Dokumentnummer
JJR_19721219_OGH0002_0040OB00091_7200000_001