Geschäftszahl
4Ob51/74; 9ObA38/87; 9ObA85/03w
Norm
AngG §26 Z1 III1a
GewO 1859 §82a lita
Stmk LAO §32 lita
Rechtssatz
Vom Arbeitnehmer kann nicht verlangt werden, daß er vor Lösung des Dienstverhältnisses wegen Gefährdung seiner Gesundheit an den Dienstgeber mit dem Wunsch nach anderweitiger Verwendung herantritt (vgl 4 Ob 76/71 Arb 8917).Vom Arbeitnehmer kann nicht verlangt werden, daß er vor Lösung des Dienstverhältnisses wegen Gefährdung seiner Gesundheit an den Dienstgeber mit dem Wunsch nach anderweitiger Verwendung herantritt vergleiche 4 Ob 76/71 Arb 8917).
Schlagworte
SW: Verweisung; Informationspflicht, Hinweispflicht,
Bekanntgabepflicht, Anzeigepflicht, Pflicht, Angestellte, Ende,
Beendigung, Auflösung, Austritt, Gefahr, Beeinträchtigung, Bedrohung,
Krankheit, Erkrankung, Arbeitsplatzwechsel, Wechsel,
Ersatzarbeitsplatz, Versetzung, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0029005
Dokumentnummer
JJR_19740924_OGH0002_0040OB00051_7400000_003