Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der W*****GmbH & Co KG (in der Folge Arbeitgeberin) als ungelernter Helfer beschäftigt und zu einem erheblichen Teil seiner Arbeitszeit als Bodenleger eingesetzt. Er musste häufig schweres Material tragen und hatte - soweit er als Bodenleger eingesetzt wurde - in knieender Position zu arbeiten. Nach einem am 9. 4. 2000 erlittenen Riss des Kreuzbandes am rechten Kniegelenk hatte er bei längeren im Knien zu verrichtenden Arbeiten und auch beim Stiegensteigen sowie beim Transportieren von Materialien Kniebeschwerden. Er wies aber gegenüber Vertretern seiner Arbeitgeberin bis zum 11. 10. 2000 nie darauf hin, dass ihm die Arbeit wegen der Knieverletzung immer beschwerlicher werde und er die bisherigen Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. Allerdings teilte er mit, dass er sich wegen seiner Verletzung in absehbarer Zeit einer Knieoperation unterziehen müsse.
Am 11. 10. 2000 erklärte er der Arbeitgeberin, sein Dienstverhältnis zu kündigen. Deren Wunsch, zumindest bis zum Abschluss der Arbeiten auf einer gerade bestehenden Baustelle weiterzuarbeiten, lehnte er mit der Begründung ab, dass er bereits für die Zeit ab 2. 11. 2000 ein neues Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber fixiert habe. Dass er zu diesem Zeitpunkt gesundheitliche Gründe für seine Kündigung ins Treffen führte, steht nicht fest. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen gingen sowohl der Kläger als auch seine Arbeitgeberin von einem durch die Kündigung des Klägers ausgelösten Kündigungstermin 17. 10. 2000 aus.
Da ihm mittlerweile bewusst geworden war, dass er durch die Selbstkündigung seinen Abfertigungsanspruch verliere, fragte er am 12. 10. 2003 telefonisch bei der Arbeitgeberin an, ob er zur Wahrung seiner Abfertigungsansprüche eine ärztliche Bestätigung vorlegen müsse. Die von ihm kontaktierte Vertreterin der Arbeitgeberin war darüber empört, weil sie die Darstellung des Klägers als bloßen Vorwand zum Zweck der Anspruchssicherung erachtete. Dabei blieb sie auch, als der Kläger noch am selben Tag eine ärztliche Bestätigung vorlegte, aus der hervorging, dass er "Risikotätigkeiten mit Rotations- und Stauchungsbelastung" nicht durchführen solle.
Der Kläger forderte seine Arbeitgeberin nicht auf, ihm einen ihm gesundheitlich zuträglicheren Arbeitsplatz zuzuweisen. Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin zog eine derartige Versetzung nie in Erwägung. Sie wäre aber zwischen 12. und 17. 10. 2000 betriebsorganisatorisch problemlos möglich gewesen.
Der Kläger war zum Kündigungszeitpunkt auf Grund seiner Verletzung verhalten, sein Arbeitsverhältnis unverzüglich zu beenden, um eine rapide Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu vermeiden.
Die Arbeitgeberin meldete den Kläger wegen "Kündigung durch den Dienstnehmer" ab und war nicht bereit, diese Abmeldung zu ändern. Aus diesem Grund lehnte die Beklagte die Auszahlung der vom Kläger geforderten Abfertigung ab.
Der Kläger begehrte in seiner Klage seine mit S 92.122,36 brutto bezifferte Abfertigung samt 10,25 % Zinsen. Obwohl er zur Fortsetzung seiner Arbeit gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen sei, habe ihm die Arbeitgeberin, der er diesen Umstand mitgeteilt habe, keine andere Arbeit angeboten. Er habe daher das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen kündigen müssen.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe sein Arbeitsverhältnissen nicht aus gesundheitlichen Gründen beendet, sondern wegen eines bereits vereinbarten neuen Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - abgesehen von der Abweisung des 9.25 % übersteigenden Zinsenbegehrens - statt. Es vertrat folgende Rechtsauffassung:
Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer schließe den Abfertigungsanspruch nicht aus, wenn der Arbeitnehmer zum Austritt aus gesundheitlichen Gründen berechtigt sei und dies dem Arbeitgeber mitteile, um ihm die Möglichkeit des Anbots eines Ersatzarbeitsplatzes zu eröffnen. Der Ersatzarbeitsplatz müsse vom Arbeitnehmer nicht verlangt, sondern vom Arbeitgeber angeboten werden. Unterbleibe ein solches Angebot, bleibe dem Arbeitnehmer der Abfertigungsanspruch erhalten. Die unterbliebene Aufklärung des Arbeitgebers führe nur dann nicht zum Verlust des Abfertigungsanspruchs, wenn ein adäquater Arbeitsplatz nicht vorhanden sei. Da der Kündigungsgrund der Gesundheitsgefährdung ein Dauertatbestand sei, sei auch ein "Nachschieben" des Motivs für die Beendigung innerhalb der Kündigungsfrist zulässig, sofern dem Arbeitgeber ausreichend Zeit für eine Versetzung des Arbeitnehmers zur Verfügung stehe. Da dem Kläger hier innerhalb der bis zum von den Parteien angenommenen Ende des Arbeitsverhältnisses verbleibenden Zeit problemlos ein geeigneter Ersatzarbeitsplatz hätte zugewiesen werden können, sei seinem Klagebegehren - abgesehen vom 9,25 % übersteigenden Zinsenbegehren - stattzugeben.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil hinsichtlich des Zinsenbegehrens geringfügig ab (Abweisung des 6,25 % übersteigenden Begehrens), bestätigte aber im Übrigen das angefochtene Urteil. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht billigte die Rechtsauffassung der ersten Instanz. Der Einwand der Beklagten, dass der Arbeitnehmer durch die Unterlassung der rechtzeitigen Aufklärung des Arbeitgebers über seine gesundheitliche Beeinträchtigung diesem die Möglichkeit nehme, einen zumutbaren Ersatzarbeitsplatz anzubieten, sei grundsätzlich richtig. Wenn der Arbeitnehmer nicht seinen Austritt erkläre, sondern - wozu er ohne Rechtsverlust berechtigt sei - kündige, bleibe aber das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist aufrecht, sodass der Arbeitgeber der Annahme eines wichtigen Lösungsgrundes iSd § 82a lit a GewO noch durch das Anbot einer adäquaten Ersatzbeschäftigung begegnen könne. Ein solches Anbot habe zwar keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kündigung, wohl aber darauf, ob der Arbeitnehmer einen den Abfertigungsanspruch auslösenden Beendigungsgrund für sich in Anspruch nehmen könne. Es sei daher konsequent, dem Arbeitnehmer, der ohne Angabe von Gründen gekündigt habe, die Möglichkeit einzuräumen, sich während der Kündigungsfrist auf einen im Zeitpunkt der Auflösungserklärung bereits vorhandenen Austrittsgrund zu berufen. Dies führe zur Bejahung des Abfertigungsanspruchs des Klägers, weil die Arbeitgeberin von der ihr durch die Mitteilung eröffnete Möglichkeit, den Austrittsgrund durch das Anbot eines Ersatzarbeitsplatzes zu beseitigen, nicht Gebrauch gemacht habe.Das Berufungsgericht billigte die Rechtsauffassung der ersten Instanz. Der Einwand der Beklagten, dass der Arbeitnehmer durch die Unterlassung der rechtzeitigen Aufklärung des Arbeitgebers über seine gesundheitliche Beeinträchtigung diesem die Möglichkeit nehme, einen zumutbaren Ersatzarbeitsplatz anzubieten, sei grundsätzlich richtig. Wenn der Arbeitnehmer nicht seinen Austritt erkläre, sondern - wozu er ohne Rechtsverlust berechtigt sei - kündige, bleibe aber das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist aufrecht, sodass der Arbeitgeber der Annahme eines wichtigen Lösungsgrundes iSd Paragraph 82 a, Litera a, GewO noch durch das Anbot einer adäquaten Ersatzbeschäftigung begegnen könne. Ein solches Anbot habe zwar keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kündigung, wohl aber darauf, ob der Arbeitnehmer einen den Abfertigungsanspruch auslösenden Beendigungsgrund für sich in Anspruch nehmen könne. Es sei daher konsequent, dem Arbeitnehmer, der ohne Angabe von Gründen gekündigt habe, die Möglichkeit einzuräumen, sich während der Kündigungsfrist auf einen im Zeitpunkt der Auflösungserklärung bereits vorhandenen Austrittsgrund zu berufen. Dies führe zur Bejahung des Abfertigungsanspruchs des Klägers, weil die Arbeitgeberin von der ihr durch die Mitteilung eröffnete Möglichkeit, den Austrittsgrund durch das Anbot eines Ersatzarbeitsplatzes zu beseitigen, nicht Gebrauch gemacht habe.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil zur Frage, ob sich der Arbeitnehmer, der ohne Angabe von Gründen gekündigt habe, während der Kündigungsfrist noch auf einen im Zeitpunkt der Auflösungserklärung bereits vorhandenen Austrittsgrund berufen könne, vom Obersten Gerichtshof bislang nicht geklärt worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, es im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.