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Rechtssatz RS0118655

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118655

Geschäftszahl

9ObA85/03w

Entscheidungsdatum

05.11.2003

Norm

GewO 1859 §82a lita

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer, der ohne Hinweis auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung gekündigt hat, kann sich - wenn nicht von einem Verzicht auf den Lösungsgrund auszugehen ist - auch noch in der Kündigungsfrist auf den darin gelegenen Lösungsgrund berufen, sofern es dem Arbeitgeber innerhalb der verbleibenden Kündigungsfrist noch möglich ist, dem Arbeitnehmer einen geeigneten, den oben dargestellten Anforderungen entsprechenden Ersatzarbeitsplatz anzubieten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118655

Dokumentnummer

JJR_20031105_OGH0002_009OBA00085_03W0000_001