Rechtssatz RS0101809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101809
Entscheidungsdatum
21.04.2016
Norm
AngG §26 Z1 III1a
GewO 1859 §82a lita
Rechtssatz
Der Arbeitnehmer hat den Beweis zu erbringen, dass er seine bisherige Tätigkeit beim Arbeitgeber ohne Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann. Gelingt ihm dies, hat der Arbeitgeber zu behaupten und nachzuweisen, dass er dem Arbeitnehmer eine andere, seiner Gesundheit nicht abträgliche Verwendung angeboten hatte, welche im vertraglich geschuldeten Rahmen lag.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 5/96
Entscheidungstext OGH 31.01.1996 9 ObA 5/96
- 8 ObA 278/98k
Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 ObA 278/98k
- 9 ObA 113/99d
Entscheidungstext OGH 15.09.1999 9 ObA 113/99d
Beisatz: Aus der Interessenwahrungspflicht des Arbeitnehmers abgeleitete Aufklärungspflicht über seine Gesundheitsbeeinträchtigung erfordert lediglich, dass er auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung von solcher Intensität hinweist, die ihn zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung unfähig macht; eine Verpflichtung, die Gesundheitsbeeinträchtigung zu diesem Zeitpunkt auch schon nachzuweisen, besteht nicht. (T1)
- 8 ObA 60/01h
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 ObA 60/01h
nur: Der Arbeitnehmer hat den Beweis zu erbringen, dass er seine bisherige Tätigkeit beim Arbeitgeber ohne Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann. (T2)
Beisatz: Der Arbeitnehmer hat den Beweis zu erbringen, dass ihn der Arbeitgeber im Sinne des § 82a lit c GewO zu gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchte (Hier: Fahrt mit defektem LKW). (T3)
- 9 ObA 85/03w
Entscheidungstext OGH 05.11.2003 9 ObA 85/03w
Vgl auch
- 9 ObA 43/16p
Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 ObA 43/16p
Auch
Schlagworte
Austritt, Beweislast, vorzeitiger Austritt, Gesundheitsgefährdung, Ersatzarbeitsplatz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101809
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2016
Dokumentnummer
JJR_19960131_OGH0002_009OBA00005_9600000_001