Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes handelt es sich bei dem Einwand des Klägers, er sei von vorneherein nicht verpflichtet, einen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber anzutreten, nicht um eine Frage unzulässigen Neuvorbringens, sondern um eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Abgesehen davon, boten die gegenseitigen Behauptungen der Parteien in erster Instanz dem Kläger noch keine Veranlassung, zu dieser Rechtsfrage Stellung zu nehmen. Er hatte vorgebracht, daß die Fortsetzung der Tätigkeit im Legehennenbetrieb zu einer fortschreitenden gesundheitlichen Schädigung geführt habe. Die ihm angebotene Ersatztätigkeit im Mastbetrieb habe er wegen der zumindest gleich hohen Ammoniakbelastung abgelehnt. Demgegenüber beschränkte sich die beklagte Partei darauf, zu behaupten, daß die Ammoniakbelastung den vorzeitigen Austritt nicht rechtfertige (S 23) und daß dem Kläger ein "anderer Arbeitsplatz" angeboten worden sei (S 13).
Nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung hatte der Kläger den Beweis zu erbringen, daß er seine bisherige Tätigkeit bei der beklagten Partei ohne Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen konnte. Zufolge der gleichen tatbestandlichen Voraussetzungen spielt es dabei keine Rolle, ob er den Austrittsgrund nach § 82 a lit a GewO 1859 oder den des § 33 Z 1 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981 in Anspruch nahm. Dieser ihm obliegende Beweis ist ihm nach den Feststellungen der Vorinstanzen gelungen. Es lag daher an der beklagten Partei, ihrerseits zu behaupten und nachzuweisen, daß sie dem Kläger eine andere, seiner Gesundheit nicht abträgliche Verwendung angeboten hatte, welche im vertraglich geschuldeten Rahmen lag (vgl Wachter, Austrittsgrund der Arbeitsunfähigkeit, DRdA 1989 179 ff, 181; 4 Ob 71/82 = Arb 10.144; 9 Ob A 38/87 = Arb 10.671; 9 Ob A 17/92 = Ind 1992 H 5 S 16; 9 Ob A 163/93 = Arb 11.095; 9 Ob A 271/93 = SZ 66/188 je mwH uva). Ohne entsprechendes konkretes Vorbringen der beklagten Partei stellte das Erstgericht dazu fest, daß der Geschäftsführer der beklagten Partei dem Kläger vorerst einen Ersatzarbeitsplatz in der Brüterei und nach dessen Ablehnung in dem 2 km entfernt (S 117) gelegenen Betrieb der G*****gesellschaft mbH angeboten hatte. Der Kläger war daher vor Kenntnis der erstgerichtlichen Entscheidung gar nicht in der Lage, etwaigen (nicht aufgestellten) Behauptungen der beklagten Partei zu entgegnen.Nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung hatte der Kläger den Beweis zu erbringen, daß er seine bisherige Tätigkeit bei der beklagten Partei ohne Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen konnte. Zufolge der gleichen tatbestandlichen Voraussetzungen spielt es dabei keine Rolle, ob er den Austrittsgrund nach Paragraph 82, a Litera a, GewO 1859 oder den des Paragraph 33, Ziffer eins, der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981 in Anspruch nahm. Dieser ihm obliegende Beweis ist ihm nach den Feststellungen der Vorinstanzen gelungen. Es lag daher an der beklagten Partei, ihrerseits zu behaupten und nachzuweisen, daß sie dem Kläger eine andere, seiner Gesundheit nicht abträgliche Verwendung angeboten hatte, welche im vertraglich geschuldeten Rahmen lag vergleiche Wachter, Austrittsgrund der Arbeitsunfähigkeit, DRdA 1989 179 ff, 181; 4 Ob 71/82 = Arb 10.144; 9 Ob A 38/87 = Arb 10.671; 9 Ob A 17/92 = Ind 1992 H 5 S 16; 9 Ob A 163/93 = Arb 11.095; 9 Ob A 271/93 = SZ 66/188 je mwH uva). Ohne entsprechendes konkretes Vorbringen der beklagten Partei stellte das Erstgericht dazu fest, daß der Geschäftsführer der beklagten Partei dem Kläger vorerst einen Ersatzarbeitsplatz in der Brüterei und nach dessen Ablehnung in dem 2 km entfernt (S 117) gelegenen Betrieb der G*****gesellschaft mbH angeboten hatte. Der Kläger war daher vor Kenntnis der erstgerichtlichen Entscheidung gar nicht in der Lage, etwaigen (nicht aufgestellten) Behauptungen der beklagten Partei zu entgegnen.
Richtig ist, daß es in der Regel wiederum Sache des Arbeitnehmers ist, zumindest zu behaupten, daß die angebotene Tätigkeit außerhalb der arbeitsvertraglichen Verpflichtung liege, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine andere, vom gesundheitlichen Standpunkt zumutbare, der bisherigen Tätigkeit artverwandte Arbeit anbietet (4 Ob 71/82 = Arb 10.144; 9 Ob A 7/92 = DRdA 1992, 455 mwH uva). Das Angebot, bei einer Gesellschaft mbH statt wie bisher bei der beklagten Genossenschaft, sohin für eine andere juristische Person (vgl Schwarz/Löschnigg, ArbR5 144 mwH) zu arbeiten, entsprach aber schon aus rechtlichen Gründen keiner tauglichen Alternative. Dabei ist es unerheblich, ob es dadurch zu einem Arbeitgeberwechsel kommen sollte oder nur - was in erster Instanz nicht behauptet wurde - zu einer ungeregelten Arbeitnehmerüberlassung. Der Kläger durfte dieses Angebot, das einen Wechsel des Arbeitgebers und der Kollektivvertragszugehörigkeit zur Folge gehabt hätte (S 113 f), ohne schädliche Auswirkung auf sein Austrittsrecht ablehnen.Richtig ist, daß es in der Regel wiederum Sache des Arbeitnehmers ist, zumindest zu behaupten, daß die angebotene Tätigkeit außerhalb der arbeitsvertraglichen Verpflichtung liege, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine andere, vom gesundheitlichen Standpunkt zumutbare, der bisherigen Tätigkeit artverwandte Arbeit anbietet (4 Ob 71/82 = Arb 10.144; 9 Ob A 7/92 = DRdA 1992, 455 mwH uva). Das Angebot, bei einer Gesellschaft mbH statt wie bisher bei der beklagten Genossenschaft, sohin für eine andere juristische Person vergleiche Schwarz/Löschnigg, ArbR5 144 mwH) zu arbeiten, entsprach aber schon aus rechtlichen Gründen keiner tauglichen Alternative. Dabei ist es unerheblich, ob es dadurch zu einem Arbeitgeberwechsel kommen sollte oder nur - was in erster Instanz nicht behauptet wurde - zu einer ungeregelten Arbeitnehmerüberlassung. Der Kläger durfte dieses Angebot, das einen Wechsel des Arbeitgebers und der Kollektivvertragszugehörigkeit zur Folge gehabt hätte (S 113 f), ohne schädliche Auswirkung auf sein Austrittsrecht ablehnen.
Die Arbeitsrechtssache ist aber noch nicht spruchreif. Das Erstgericht stellte fest, daß die Ammoniakbelastung in der Legehalle sowie in der Brüterei durch schlüpfende Küken auftritt (S 129 f). Die beklagte Partei bekämpfte diese Feststellung hinsichtlich der Brüterei in ihrer Berufungsbeantwortung (S 149), so daß bisher nicht verläßlich feststeht, ob die gesundheitsschädliche Ammoniakbelastung auch bei einer Weiterarbeit in der Brüterei bestanden hätte (S 189). Insoweit ist das Berufungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Wäre der Ersatzarbeitsplatz in der Brüterei ebenfalls gesundheitsgefährdend gewesen, erfolgte der vorzeitige Austritt des Klägers gerechtfertigt. In diesem Fall wird es erforderlich sein, auch auf die bestrittene Höhe der geltend gemachten Ansprüche einzugehen.
Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, ZPO begründet.