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Rechtssatz RS0028709

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028709

Geschäftszahl

9ObA7/92; 9ObA5/96; 8ObA85/06t

Entscheidungsdatum

31.01.2007

Rechtssatz

Bietet der Arbeitgeber eine andere, vom gesundheitlichen Standpunkt zumutbare, der bisherigen Tätigkeit artverwandte Arbeit an, liegt es am Arbeitnehmer, wenigstens zu behaupten, die angebotene Tätigkeit liege außerhalb seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 7/92
    Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 7/92
  • 9 ObA 5/96
    Entscheidungstext OGH 31.01.1996 9 ObA 5/96
  • 8 ObA 85/06t
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 ObA 85/06t
    Beisatz: Dann wenn der Arbeitgeber auf die vom Arbeitnehmer bekanntgegebenen Beschwerden vorweg damit reagiert, dass er dem Arbeitnehmer „vorerst" eine diesem medizinisch zumutbare Tätigkeit zuweist, die der Arbeitnehmer widerspruchslos übernimmt und ausübt, und in weitere Folge auch zusichert, dem Arbeitnehmer nur für medizinisch zumutbare Tätigkeiten einzusetzen, kommt dem Arbeitnehmer ein Austrittsrecht aus gesundheitlichen Gründen nicht zu, bevor er nicht geltend macht, dass diese „vorerst" zugewiesene Tätigkeit den Rahmen des Arbeitsvertrages überschreitet. (T1)

Schlagworte

SW: Austritt, Ende, Beendigung, Auflösung, Verweisung, Gefahr, Gefährdung, Krankheit, Erkrankung, Ersatzarbeitsplatz, Arbeitsplatzwechsel, Unfähigkeit, Behauptungslast, Beeinträchtigung, Wechsel, Angestellte, Hilfsarbeiter, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028709

Dokumentnummer

JJR_19920226_OGH0002_009OBA00007_9200000_001