Nur die Revision der beklagten Partei ist berechtigt. Da der durch langjährige Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erworbene Anspruch auf Abfertigung eine andere Funktion hat als die übrigen, vom sofortigen Ende des Arbeitsverhältnisses bestimmten austrittsabhängigen Ersatzansprüche, ist die Frage der Zumutbarkeit der weiteren Arbeitsleistung auch nur während der Dauer der Kündigungsfrist für den Abfertigungsanspruch weit weniger bedeutsam. Dieser Anspruch geht daher nicht verloren, wenn der Arbeitnehmer bei Vorliegen eines dem Arbeitgeber bekannten Austrittsgrundes nicht von seinem Recht auf sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch macht, sondern sich mit einer Kündigung begnügt, weil die Fälle einer solchen Kündigung und eines gerechtfertigten Austrittes in ihren für den Abfertigungsanspruch motivierenden Merkmalen weitgehend übereinstimmen, wogegen eine solche Übereinstimmung im Verhältnis zwischen einer solchen Kündigung und einer schlichten arbeitnehmerseitigen Kündigung, die zum Verlust des Abfertigungsanspruches führt (§ 23 Abs. 7 AngG),Nur die Revision der beklagten Partei ist berechtigt. Da der durch langjährige Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erworbene Anspruch auf Abfertigung eine andere Funktion hat als die übrigen, vom sofortigen Ende des Arbeitsverhältnisses bestimmten austrittsabhängigen Ersatzansprüche, ist die Frage der Zumutbarkeit der weiteren Arbeitsleistung auch nur während der Dauer der Kündigungsfrist für den Abfertigungsanspruch weit weniger bedeutsam. Dieser Anspruch geht daher nicht verloren, wenn der Arbeitnehmer bei Vorliegen eines dem Arbeitgeber bekannten Austrittsgrundes nicht von seinem Recht auf sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch macht, sondern sich mit einer Kündigung begnügt, weil die Fälle einer solchen Kündigung und eines gerechtfertigten Austrittes in ihren für den Abfertigungsanspruch motivierenden Merkmalen weitgehend übereinstimmen, wogegen eine solche Übereinstimmung im Verhältnis zwischen einer solchen Kündigung und einer schlichten arbeitnehmerseitigen Kündigung, die zum Verlust des Abfertigungsanspruches führt (Paragraph 23, Absatz 7, AngG),
nicht besteht (siehe auch Arb 5934 = SZ 27/56;
Arb 8381 = ZAS 1968, 84 (nur im Ergebnis zustimmend Leitich);
14 Ob 55-63/86; RdW 1988, 359; infas 1989, A 119; abweichend lediglich ZAS 1981, 136 (ablehnend, aber wohl zu weitgehend Beck-Mannagetta)). Ungeachtet der Kündigung durch den Kläger ist daher bei Beurteilung des Anspruches auf Abfertigung zu prüfen, ob der vom Kläger behauptete Austrittsgrund vorlag.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist der Arbeitnehmer nur dann nicht wegen Gesundheitsgefährdung zum Austritt berechtigt, wenn der Arbeitgeber eine andere, der Gesundheit des Arbeitnehmers nicht abträgliche Verwendung anbietet, die im Rahmen der ihm durch den Arbeitsvertrag übertragenen Tätigkeit liegt, und der Arbeitnehmer dieses Anbot zurückweist. Es ist daher weder darauf abzustellen, ob die anderen Arbeiten artverwandt sind (etwa im Sinne einer Verweisungsmöglichkeit nach § 255 Abs. 1 ASVG; siehe ecolex 1991,Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist der Arbeitnehmer nur dann nicht wegen Gesundheitsgefährdung zum Austritt berechtigt, wenn der Arbeitgeber eine andere, der Gesundheit des Arbeitnehmers nicht abträgliche Verwendung anbietet, die im Rahmen der ihm durch den Arbeitsvertrag übertragenen Tätigkeit liegt, und der Arbeitnehmer dieses Anbot zurückweist. Es ist daher weder darauf abzustellen, ob die anderen Arbeiten artverwandt sind (etwa im Sinne einer Verweisungsmöglichkeit nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG; siehe ecolex 1991,
49) noch ist die bisher faktisch ausgeübte Tätigkeit eine Bezugsgröße; entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag zur Verrichtung dieser anderen Tätigkeit verpflichtet ist (siehe Arb 6757; Arb 8917; DRdA 1976, 72 [Grillberger]; Arb 10.144; ZAS 1988, 157 [Schauer] = DRdA 1989, 207 [Wachter aaO 179] = Arb 10.671 = SZ 60/134; WBl 1988, 160; RdW 1988, 359).
Bietet der Arbeitgeber allerdings dem Arbeitnehmer eine andere, vom gesundheitlichen Standpunkt zumutbare, der bisherigen Tätigkeit artverwandte Arbeit an, liegt es am Arbeitnehmer, wenigstens zu behaupten, die angebotene Tätigkeit liege außerhalb seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen (siehe Arb 10.144). Der Kläger hat lediglich behauptet, der Beklagte sei seinem Ersuchen, ihm eine Tätigkeit, die vorwiegend im Sitzen zu verrichten ist, zuzuweisen, nicht nachgekommen; dem Vorbringen des Beklagten, er hätte dem Kläger am 15.Mai 1990 eine ausschließlich im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit im Büro - Entgegennahme telefonischer Bestellungen, die Wartung der Rezeptur und verschiedene Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten - angeboten, hat der Kläger nicht den weiteren Einwand entgegengesetzt, diese Tätigkeit sei nicht vom Arbeitsvertrag umfaßt gewesen. Zieht man in Betracht, daß es wegen der sachkundigen Behandlung von Kundenwünschen vorteilhaft war, daß diese Bürotätigkeit von einem Fleischer verrichtet wurde (vgl. in diesem Zusammenhang die obzitierte Entscheidung ZAS 1988, 157), daß ferner der Kläger den Beklagten ausdrücklich um eine (seine bisherigen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen notwendigerweise überschreitende) Bürotätigkeit ersucht hatte und als Partei vernommen deponierte, er hätte diesen Büroposten auch tatsächlich akzeptiert, dann war ohne entsprechenden Einwand des Klägers schon aus diesem Grund weder die beklagte Partei verpflichtet, ergänzendes Vorbringen und Beweisanbot darüber zu erstatten, daß diese Tätigkeit vom Arbeitsvertrag mit dem Kläger umfaßt war, noch hatte das Gericht Anlaß, den im Verfahren erster Instanz durch eine qualifizierte Person im Sinne des § 40 Abs. 1 ASGG vertretenen Kläger zu einem gegenteiligen Vorbringen und Beweisanbot anzuleiten.Bietet der Arbeitgeber allerdings dem Arbeitnehmer eine andere, vom gesundheitlichen Standpunkt zumutbare, der bisherigen Tätigkeit artverwandte Arbeit an, liegt es am Arbeitnehmer, wenigstens zu behaupten, die angebotene Tätigkeit liege außerhalb seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen (siehe Arb 10.144). Der Kläger hat lediglich behauptet, der Beklagte sei seinem Ersuchen, ihm eine Tätigkeit, die vorwiegend im Sitzen zu verrichten ist, zuzuweisen, nicht nachgekommen; dem Vorbringen des Beklagten, er hätte dem Kläger am 15.Mai 1990 eine ausschließlich im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit im Büro - Entgegennahme telefonischer Bestellungen, die Wartung der Rezeptur und verschiedene Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten - angeboten, hat der Kläger nicht den weiteren Einwand entgegengesetzt, diese Tätigkeit sei nicht vom Arbeitsvertrag umfaßt gewesen. Zieht man in Betracht, daß es wegen der sachkundigen Behandlung von Kundenwünschen vorteilhaft war, daß diese Bürotätigkeit von einem Fleischer verrichtet wurde vergleiche in diesem Zusammenhang die obzitierte Entscheidung ZAS 1988, 157), daß ferner der Kläger den Beklagten ausdrücklich um eine (seine bisherigen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen notwendigerweise überschreitende) Bürotätigkeit ersucht hatte und als Partei vernommen deponierte, er hätte diesen Büroposten auch tatsächlich akzeptiert, dann war ohne entsprechenden Einwand des Klägers schon aus diesem Grund weder die beklagte Partei verpflichtet, ergänzendes Vorbringen und Beweisanbot darüber zu erstatten, daß diese Tätigkeit vom Arbeitsvertrag mit dem Kläger umfaßt war, noch hatte das Gericht Anlaß, den im Verfahren erster Instanz durch eine qualifizierte Person im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, ASGG vertretenen Kläger zu einem gegenteiligen Vorbringen und Beweisanbot anzuleiten.
Zu Recht wendet sich der Beklagte daher im Rahmen seiner Verfahrensrüge dagegen, daß das Berufungsgericht ungeachtet des Umstandes, daß der im Verfahren erster Instanz qualifiziert vertretene Kläger einen Einwand in dieser Richtung nicht erhoben hat, davon ausgegangen ist, daß die vom Beklagten für den Kläger in Aussicht genommene, den Wünschen des Klägers entsprechende und dessen Gesundheit nicht abträgliche Tätigkeit außerhalb der vom Kläger aufgrund seines Arbeitsvertrages geschuldeten Tätigkeiten gelegen sei.
Da bei dieser Sachlage mangels entsprechenden Einwandes des Klägers davon auszugehen ist, daß die für den Kläger in Aussicht genommene Tätigkeit innerhalb des Rahmens seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen lag, hat der Kläger das Arbeitsverhältnis durch Kündigung aufgelöst, ohne daß ein Austrittsgrund vorlag. Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, steht ihm daher weder Abfertigung noch - das Arbeitsverhältnis wurde in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres beendet - Kündigungsentschädigung zu. Auf die weitere Frage, ob im Falle einer auf einem dem Arbeitgeber bekannten Austrittsgrund beruhenden arbeitnehmerseitigen Kündigung ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung wie bei einem gerechtfertigten Austritt zusteht, ist daher nicht einzugehen.
Der Revision des Beklagten war daher Folge zu geben und das Ersturteil auch bezüglich der Abweisung des Begehrens auf Abfertigung wiederherzustellen. Hingegen war der Revision des Klägers ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.