Rechtssatz RS0060127
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060127
Entscheidungsdatum
31.01.2007
Rechtssatz
Im Falle der Kündigung bleibt jedoch das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ende der Kündigungsfrist aufrecht und der Arbeitgeber kann der Annahme eines wichtigen Lösungsgrundes im Sinne des § 82 a lit a GewO noch dadurch begegnen, daß er dem Arbeitnehmer eine zumutbare, dem Arbeitsvertrag entsprechende und die Gesundheit nicht gefährdende Ersatzbeschäftigung anbietet.Im Falle der Kündigung bleibt jedoch das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ende der Kündigungsfrist aufrecht und der Arbeitgeber kann der Annahme eines wichtigen Lösungsgrundes im Sinne des Paragraph 82, a Litera a, GewO noch dadurch begegnen, daß er dem Arbeitnehmer eine zumutbare, dem Arbeitsvertrag entsprechende und die Gesundheit nicht gefährdende Ersatzbeschäftigung anbietet.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 93/88
Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ObA 93/88
Veröff: RdW 1988,359
- 9 ObA 7/92
Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 7/92
Auch
- 9 ObA 85/03w
Entscheidungstext OGH 05.11.2003 9 ObA 85/03w
Beisatz: Dem Arbeitnehmer steht es nach einem solchen Angebot frei, seine Arbeit für den Arbeitgeber in einer seine Gesundheit nicht gefährdenden Weise nach einvernehmlicher Rücknahme der Kündigung fortzusetzen. (T1)
- 8 ObA 85/06t
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 ObA 85/06t
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060127
Dokumentnummer
JJR_19880511_OGH0002_009OBA00093_8800000_003