Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision ist zulässig und auch berechtigt. Die Revision zeigt zutreffend auf, dass sich das Berufungsgericht mit der Frage, inwieweit durch den bereits zugewiesenen Ersatzarbeitsplatz bei den Reinigungsarbeiten noch eine Gesundheitsgefährdung verbunden gewesen wäre bzw daraus ein Austrittsgrund abgeleitet werden könnte, nicht auseinandergesetzt hat.
Der hier noch anzuwendende § 2 Abs 1 Arbeiterabfertigungsgesetz iVm § 23 Abs 7 AngG sieht vor, dass grundsätzlich kein Abfertigungsanspruch gebührt, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt. Dazu ist festzuhalten, dass die formelle Form der Auflösung in Form einer Kündigung wie hier nach ständiger Rechtsprechung aber dann dem Abfertigungsanspruch nicht entgegensteht, wenn aus der Auflösungserklärung - ebenfalls wie hier - klar erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt, weil es sich dabei doch regelmäßig um die für den Arbeitgeber „schonendere" Form der Beendigung handelt (vgl in diesem Sinne etwa RIS-Justiz RS0060132 mwN zuletzt 9 ObA 162/05x oder RIS-Justiz RS0031717 mwN zuletzt OGH 9 ObA 106/02g; ebenso Friedrich Angestellten-Kommentar § 25 Rz 66, kritisch allerdings Rz 67 ff, worauf aber hier schon wegen des Fehlens des Austrittsgrundes nicht näher einzugehen ist). Die wesentliche Frage liegt nun hier darin, ob sich der Kläger tatsächlich auf den von ihm geltend gemachten Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung berufen konnte.Der hier noch anzuwendende Paragraph 2, Absatz eins, Arbeiterabfertigungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 7, AngG sieht vor, dass grundsätzlich kein Abfertigungsanspruch gebührt, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt. Dazu ist festzuhalten, dass die formelle Form der Auflösung in Form einer Kündigung wie hier nach ständiger Rechtsprechung aber dann dem Abfertigungsanspruch nicht entgegensteht, wenn aus der Auflösungserklärung - ebenfalls wie hier - klar erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt, weil es sich dabei doch regelmäßig um die für den Arbeitgeber „schonendere" Form der Beendigung handelt vergleiche in diesem Sinne etwa RIS-Justiz RS0060132 mwN zuletzt 9 ObA 162/05x oder RIS-Justiz RS0031717 mwN zuletzt OGH 9 ObA 106/02g; ebenso Friedrich Angestellten-Kommentar Paragraph 25, Rz 66, kritisch allerdings Rz 67 ff, worauf aber hier schon wegen des Fehlens des Austrittsgrundes nicht näher einzugehen ist). Die wesentliche Frage liegt nun hier darin, ob sich der Kläger tatsächlich auf den von ihm geltend gemachten Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung berufen konnte.
§ 82a GewO legt fest, dass der Arbeiter einen Austritt ua dann erklären kann, wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann. Darunter wird eine Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung verstanden, die eine dauernde sein muss oder von einer so langen Dauer, dass nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist (vgl RIS-Justiz RS0060144 mwN zuletzt 8 ObA 69/04m). Bevor der Arbeitnehmer seinen Austritt wegen dieser Gesundheitsgefährdung erklären kann, ist er verpflichtet, den Arbeitgeber vor Ausübung des Austrittsrechtes auf diese Gesundheitsgefährdung aufmerksam zu machen, es sei denn, dass diese Gefährdung dem Arbeitgeber ohnehin bekannt ist oder die Verweisung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz im Rahmen des Arbeitsvertrages nach den gegebenen Umständen nicht in Betracht kommt (vgl RIS-Justiz RS0028663 mwN zuletzt OGH 8 ObA 69/04m; ähnlich RIS Justiz RS0060148). Weitere Fragestellungen entstehen dann, wenn der Arbeitnehmer eben nicht seinen vorzeitigen Austritt erklärt, sondern seine Kündigung und dann der Arbeitgeber während der Kündigungsfrist zur Abwendung des Lösungsrechtes dem Arbeitnehmer eine zumutbare, dem Arbeitsvertrag entsprechende und die Gesundheit nicht gefährdende Ersatzbeschäftigung anbietet (vgl OGH RIS-Justiz RS0060127 mwN zuletzt 9 ObA 85/03w). Allgemein wird davon ausgegangen, dass nach der Bekanntgabe der Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Arbeitnehmer der Arbeitgeber zwar nicht unverzüglich, wohl aber innerhalb angemessener Frist eine Ersatzbeschäftigung anzubieten hat, damit sich der Arbeitnehmer darauf einstellen kann (vgl RIS-Justiz RS0060101 mwN zuletzt 9 ObA 113/99d).Paragraph 82 a, GewO legt fest, dass der Arbeiter einen Austritt ua dann erklären kann, wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann. Darunter wird eine Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung verstanden, die eine dauernde sein muss oder von einer so langen Dauer, dass nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist vergleiche RIS-Justiz RS0060144 mwN zuletzt 8 ObA 69/04m). Bevor der Arbeitnehmer seinen Austritt wegen dieser Gesundheitsgefährdung erklären kann, ist er verpflichtet, den Arbeitgeber vor Ausübung des Austrittsrechtes auf diese Gesundheitsgefährdung aufmerksam zu machen, es sei denn, dass diese Gefährdung dem Arbeitgeber ohnehin bekannt ist oder die Verweisung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz im Rahmen des Arbeitsvertrages nach den gegebenen Umständen nicht in Betracht kommt vergleiche RIS-Justiz RS0028663 mwN zuletzt OGH 8 ObA 69/04m; ähnlich RIS Justiz RS0060148). Weitere Fragestellungen entstehen dann, wenn der Arbeitnehmer eben nicht seinen vorzeitigen Austritt erklärt, sondern seine Kündigung und dann der Arbeitgeber während der Kündigungsfrist zur Abwendung des Lösungsrechtes dem Arbeitnehmer eine zumutbare, dem Arbeitsvertrag entsprechende und die Gesundheit nicht gefährdende Ersatzbeschäftigung anbietet vergleiche OGH RIS-Justiz RS0060127 mwN zuletzt 9 ObA 85/03w). Allgemein wird davon ausgegangen, dass nach der Bekanntgabe der Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Arbeitnehmer der Arbeitgeber zwar nicht unverzüglich, wohl aber innerhalb angemessener Frist eine Ersatzbeschäftigung anzubieten hat, damit sich der Arbeitnehmer darauf einstellen kann vergleiche RIS-Justiz RS0060101 mwN zuletzt 9 ObA 113/99d).
Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Gefährdung des Gesundheitszustandes bei Fortsetzung einer bestimmten Tätigkeit ein Dauerzustand ist, auf den sich der Arbeitnehmer jederzeit berufen kann (vgl RIS-Justiz RS0028223 mwN zuletzt 9 ObA 209/00a), dass aber dann, wenn der Arbeitgeber eine andere vom gesundheitlichen Standpunkt her zumutbare der bisherigen Tätigkeit artverwandte Tätigkeit anbietet, es am Arbeitnehmer liegt, wenigstens zu behaupten, dass die angebotene Tätigkeit außerhalb seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen liege (vgl RIS-Justiz RS0028709 mwN zuletzt 9 ObA 5/96).Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Gefährdung des Gesundheitszustandes bei Fortsetzung einer bestimmten Tätigkeit ein Dauerzustand ist, auf den sich der Arbeitnehmer jederzeit berufen kann vergleiche RIS-Justiz RS0028223 mwN zuletzt 9 ObA 209/00a), dass aber dann, wenn der Arbeitgeber eine andere vom gesundheitlichen Standpunkt her zumutbare der bisherigen Tätigkeit artverwandte Tätigkeit anbietet, es am Arbeitnehmer liegt, wenigstens zu behaupten, dass die angebotene Tätigkeit außerhalb seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen liege vergleiche RIS-Justiz RS0028709 mwN zuletzt 9 ObA 5/96).
Wesentlich ist es hier nun hervorzuheben, dass der Arbeitgeber nach Bekanntgabe der Gesundheitsbeeinträchtigung dem Kläger ohnehin eine diesem gesundheitlich offensichtlich zumutbare Tätigkeit im Lager zugewiesen hat und zwar die Reinigungstätigkeiten. Dass von diesen irgendeine Gesundheitsgefährdung ausgegangen wäre, wurde nicht festgestellt. Eine konkrete Behauptung dahin, dass der Kläger bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Beklagten geltend gemacht hätte, dass die Reinigungstätigkeit außerhalb des arbeitsvertraglich geschuldeten Bereiches gelegen wäre, hat der Kläger nicht aufgestellt. Dass diese konkrete Tätigkeit, gegen deren Zuweisung sich der Kläger nicht gestellt hat, vorweg nur „vorübergehend" zugewiesen wurde, schadet der Beklagten schon deshalb nicht, weil sie ja in weiterer Folge klar zum Ausdruck gebracht hat, dem Kläger keine diesem nicht zumutbaren Tätigkeiten zuzuweisen. Ausgehend von dieser Reinigungstätigkeit, die ihm zuletzt im Rahmen seines Arbeitsplatzes im Lager zugewiesen wurde, konnte er aber eine Gesundheitsgefährdung weder für den Zeitpunkt des Ausspruches der „Kündigung" noch danach nachweisen.
Dann wenn der Arbeitgeber auf die vom Arbeitnehmer bekanntgegebenen Beschwerden vorweg damit reagiert, dass er dem Arbeitnehmer „vorerst" eine diesem medizinisch zumutbare Tätigkeit zuweist, die der Arbeitnehmer widerspruchslos übernimmt und ausübt, und in weitere Folge auch zusichert, dem Arbeitnehmer nur für medizinisch zumutbare Tätigkeiten einzusetzen, kommt dem Arbeitnehmer ein Austrittsrecht aus gesundheitlichen Gründen nicht zu, bevor er nicht geltend macht, dass diese „vorerst" zugewiesene Tätigkeit den Rahmen des Arbeitsvertrages überschreitet.
Schon deshalb erweist sich der geltend gemachte Austrittsgrund als nicht verwirklicht.
Dementsprechend war der Revision der Beklagten Folge zu geben und die Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASSG, 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASSG, 50 und 41 ZPO.