Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig. Nach der Rechtsprechung trifft den Arbeitgeber die Beweislast für das Anbot von entsprechenden Ersatzarbeitsplätzen.
Ist aus dem Inhalt der das Arbeitsverhältnis auflösenden Erklärung -wie hier - klar erkennbar, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt, so steht es seinem Begehren auf Abfertigung auch nicht entgegen, dass er nicht formell seinen Austritt erklärte, sondern kündigte (vgl in diesem Sinne die ständige Rechtsprechung RIS Justiz RS0060132 mwN zuletzt etwa OGH 9 ObA 85/03w).Ist aus dem Inhalt der das Arbeitsverhältnis auflösenden Erklärung -wie hier - klar erkennbar, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt, so steht es seinem Begehren auf Abfertigung auch nicht entgegen, dass er nicht formell seinen Austritt erklärte, sondern kündigte vergleiche in diesem Sinne die ständige Rechtsprechung RIS Justiz RS0060132 mwN zuletzt etwa OGH 9 ObA 85/03w).
Es entspricht nun der ständigen Rechtsprechung, dass ein Austritt gemäß § 82a lit a GewO voraussetzt, dass nicht nur eine vorübergehende Unfähigkeit zur Dienstleistung vorliegt, sondern die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, wobei als Grenze jene von 26 Wochen nach § 139 Abs 1 ASVG angenommen wurde. Danach muss der Arbeitgeber mit dem Austritt rechnen (vgl etwa OGH 8. 7. 1993 9 ObA 163/93 = ZAS 1994/13 [Gillinger]; Löschnig, Arbeitsrecht10, 555 mwN = ARD 4509/29/93). Ebenso entspricht es allerdings der ständigen Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer nur dann wegen der Gesundheitsgefährdung austreten kann, wenn der Arbeitgeber von der Gefahr der Gesundheitsbeeinträchtigung Kenntnis hat und damit der auf seiner Fürsorgepflicht beruhenden Verpflichtung, allenfalls einen anderen, geeigneten Arbeitsplatz zuzuweisen, nachkommen kann (vgl etwa Arb 11.095, OGH 17. 12. 1997 DRdA 1998, 359; Löschnig aaO). Soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diese Möglichkeit nicht gibt, ist der Austritt nur dann gerechtfertigt, wenn eine Verweisung auf einen anderen Arbeitsplatz ohnehin nicht in Betracht kommt (vgl Löschnig aaO mwN OGH 17. 12. 1997, ARD 4944/11/98).Es entspricht nun der ständigen Rechtsprechung, dass ein Austritt gemäß Paragraph 82 a, Litera a, GewO voraussetzt, dass nicht nur eine vorübergehende Unfähigkeit zur Dienstleistung vorliegt, sondern die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, wobei als Grenze jene von 26 Wochen nach Paragraph 139, Absatz eins, ASVG angenommen wurde. Danach muss der Arbeitgeber mit dem Austritt rechnen vergleiche etwa OGH 8. 7. 1993 9 ObA 163/93 = ZAS 1994/13 [Gillinger]; Löschnig, Arbeitsrecht10, 555 mwN = ARD 4509/29/93). Ebenso entspricht es allerdings der ständigen Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer nur dann wegen der Gesundheitsgefährdung austreten kann, wenn der Arbeitgeber von der Gefahr der Gesundheitsbeeinträchtigung Kenntnis hat und damit der auf seiner Fürsorgepflicht beruhenden Verpflichtung, allenfalls einen anderen, geeigneten Arbeitsplatz zuzuweisen, nachkommen kann vergleiche etwa Arb 11.095, OGH 17. 12. 1997 DRdA 1998, 359; Löschnig aaO). Soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diese Möglichkeit nicht gibt, ist der Austritt nur dann gerechtfertigt, wenn eine Verweisung auf einen anderen Arbeitsplatz ohnehin nicht in Betracht kommt vergleiche Löschnig aaO mwN OGH 17. 12. 1997, ARD 4944/11/98).
Hier befand sich der Arbeitnehmer zwar noch in einer gewissen Rehabilitationsphase, seine Einschränkungen hat er aber der Beklagten bereits konkret bekanntgegeben. Der Krankenstand hat bereits mehr als 11 Monate gedauert. Der Beklagten war aufgrund der Vorsprache des Klägers auch dessen konkrete Absicht, das Arbeitsverhältnis wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufzulösen (Umschulungsmöglichkeit) bekannt. Die Beklagte hat zwar in einem Schreiben ganz allgemein ihre Bereitschaft, einen Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, erklärt (vgl allgemein OGH 8. 7. 1993 9 ObA 163/93 = ZAS 1994/13 [Gillinger], wonach gerade bei so langen Krankenständen "vage Versprechen" des Arbeitgebers über allfällige Beschäftigungsmöglichkeiten nicht ausreichen). Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass dieses Schreiben vom 24. 8. 2000 dem Kläger vor Unterfertigung des von der Beklagten vorbereiteten Kündigungsschreibens vom 25. 8. 2000 bekannt war. Dafür trifft aber die Beklagte die Beweislast (OGH 8. 7. 1993, 9 ObA 163/93 = ZAS 1994/13 [Gillinger]). Ausgehend vom Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung war also der Austrittsgrund jedenfalls verwirklicht. Es kann nun dahingestellt bleiben, wann nach einer Arbeitnehmerkündigung unter berechtigter Berufung auf den Austrittsgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung diese Berechtigung rückwirkend durch ein entsprechendes konkretes Anbot des Arbeitgebers über eine zumutbare Beschäftigung wieder erlöschen kann (vgl dazu OGH 9 ObA 85/03w, allg. RIS-Justiz RS0060127). Kann doch eine Kündigung grundsätzlich einseitig nicht mehr widerrufen werden (vgl RIS Justiz RS0028298). Das Anbot des Arbeitgebers für einen anderen Arbeitsplatz wurde aber hier noch vor der Arbeitnehmerkündigung gestellt, wenngleich ein Zugang davor nicht festgestellt werden konnte. Es kann nun auch dahingestellt bleiben, ob in einem Fall, in dem dem Arbeitnehmer dann erst nach Ausspruch der Arbeitnehmerkündigung ein solches, vor dem Ausspruch abgegebenes Anbot zugeht, es nicht am Arbeitnehmer gelegen wäre, aufzuklären, ob der Arbeitgeber auch seine Zustimmung zur Rücknahme der Kündigung zu geben bereit ist. Hatte der Kläger hier dazu doch schon deshalb keinen Anlass, weil die Beklagte ja nach Abfassung des - dem Kläger nachweislich noch nicht bekannten - Anbotes die Arbeitnehmerkündigung des Klägers selbst mitverfasste und nicht auf ihr Anbot hinwies.Hier befand sich der Arbeitnehmer zwar noch in einer gewissen Rehabilitationsphase, seine Einschränkungen hat er aber der Beklagten bereits konkret bekanntgegeben. Der Krankenstand hat bereits mehr als 11 Monate gedauert. Der Beklagten war aufgrund der Vorsprache des Klägers auch dessen konkrete Absicht, das Arbeitsverhältnis wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufzulösen (Umschulungsmöglichkeit) bekannt. Die Beklagte hat zwar in einem Schreiben ganz allgemein ihre Bereitschaft, einen Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, erklärt vergleiche allgemein OGH 8. 7. 1993 9 ObA 163/93 = ZAS 1994/13 [Gillinger], wonach gerade bei so langen Krankenständen "vage Versprechen" des Arbeitgebers über allfällige Beschäftigungsmöglichkeiten nicht ausreichen). Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass dieses Schreiben vom 24. 8. 2000 dem Kläger vor Unterfertigung des von der Beklagten vorbereiteten Kündigungsschreibens vom 25. 8. 2000 bekannt war. Dafür trifft aber die Beklagte die Beweislast (OGH 8. 7. 1993, 9 ObA 163/93 = ZAS 1994/13 [Gillinger]). Ausgehend vom Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung war also der Austrittsgrund jedenfalls verwirklicht. Es kann nun dahingestellt bleiben, wann nach einer Arbeitnehmerkündigung unter berechtigter Berufung auf den Austrittsgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung diese Berechtigung rückwirkend durch ein entsprechendes konkretes Anbot des Arbeitgebers über eine zumutbare Beschäftigung wieder erlöschen kann vergleiche dazu OGH 9 ObA 85/03w, allg. RIS-Justiz RS0060127). Kann doch eine Kündigung grundsätzlich einseitig nicht mehr widerrufen werden vergleiche RIS Justiz RS0028298). Das Anbot des Arbeitgebers für einen anderen Arbeitsplatz wurde aber hier noch vor der Arbeitnehmerkündigung gestellt, wenngleich ein Zugang davor nicht festgestellt werden konnte. Es kann nun auch dahingestellt bleiben, ob in einem Fall, in dem dem Arbeitnehmer dann erst nach Ausspruch der Arbeitnehmerkündigung ein solches, vor dem Ausspruch abgegebenes Anbot zugeht, es nicht am Arbeitnehmer gelegen wäre, aufzuklären, ob der Arbeitgeber auch seine Zustimmung zur Rücknahme der Kündigung zu geben bereit ist. Hatte der Kläger hier dazu doch schon deshalb keinen Anlass, weil die Beklagte ja nach Abfassung des - dem Kläger nachweislich noch nicht bekannten - Anbotes die Arbeitnehmerkündigung des Klägers selbst mitverfasste und nicht auf ihr Anbot hinwies.
Der Anspruch des Klägers auf die Abfertigung besteht also wegen der Kündigung unter berechtigter Berufung auf den Austrittsgrund des § 82a lit a GewO zu Recht.Der Anspruch des Klägers auf die Abfertigung besteht also wegen der Kündigung unter berechtigter Berufung auf den Austrittsgrund des Paragraph 82 a, Litera a, GewO zu Recht.
Die Beklagte hat den Abfertigungsanspruch der Höhe nach außer Streit gestellt
Es konnte daher bereits in der Sache selbst entschieden werden.
Die Kostentscheidung gründet sich auf § 2 ASGG, §§ 50 und 41 ZPO. Dem Kläger waren allerdings für das Berufungsverfahren kein Einheitssatz von 200 % sondern bloß ein solcher von 150 % zuzusprechen (§ 23 Abs 9 RATG).Die Kostentscheidung gründet sich auf Paragraph 2, ASGG, Paragraphen 50 und 41 ZPO. Dem Kläger waren allerdings für das Berufungsverfahren kein Einheitssatz von 200 % sondern bloß ein solcher von 150 % zuzusprechen (Paragraph 23, Absatz 9, RATG).