Rechtssatz RS0060144
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060144
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Rechtssatz
Die Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung, die den Arbeitnehmer zum Austritt berechtigt, muss eine dauernde sein. Die Einschränkung muss von so langer Dauer sein, dass nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung berechtigt erst dann zum Austritt, wenn zu erwarten ist, dass sie über den in § 139 Abs 1 ASVG genannten Zeitraum andauern und den Arbeitnehmer an der Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit hindern wird.Die Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung, die den Arbeitnehmer zum Austritt berechtigt, muss eine dauernde sein. Die Einschränkung muss von so langer Dauer sein, dass nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung berechtigt erst dann zum Austritt, wenn zu erwarten ist, dass sie über den in Paragraph 139, Absatz eins, ASVG genannten Zeitraum andauern und den Arbeitnehmer an der Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit hindern wird.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 163/93
Entscheidungstext OGH 08.07.1993 9 ObA 163/93
Veröff: ZAS 1994,133 (Gillinger)
- 8 ObA 291/95
Entscheidungstext OGH 18.01.1996 8 ObA 291/95
Auch; nur: Die Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung, die den Arbeitnehmer zum Austritt berechtigt, muss eine dauernde sein. (T1); Beisatz: § 48 ASGG (T2)
- 9 ObA 196/97g
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 ObA 196/97g
nur T1; Beisatz: Hier: Depressionen aufgrund des Arbeitsklimas. (T3)
- 9 ObA 209/00a
Entscheidungstext OGH 18.10.2000 9 ObA 209/00a
- 8 ObA 69/04m
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 8 ObA 69/04m
Auch; Beisatz: Nach den 26 Wochen Krankenstand muss der Arbeitgeber mit dem Austritt des Arbeitnehmers rechnen. (T4)
- 8 ObA 85/06t
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 ObA 85/06t
Auch; Beisatz: Die Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung muss eine dauernde sein oder von einer so langen Dauer, dass nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. (T5)
- 9 ObA 23/07h
Entscheidungstext OGH 02.03.2007 9 ObA 23/07h
Beis wie T5
- 9 ObA 28/08w
Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 ObA 28/08w
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bandscheibenvorfall eines Bodenlegers. (T6)
- 8 ObA 16/10a
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 ObA 16/10a
Auch
- 9 ObA 130/09x
Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 ObA 130/09x
Beis wie T4; Veröff: SZ 2010/54
- 8 ObA 78/10v
Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 ObA 78/10v
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
- 8 ObA 88/10i
Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 ObA 88/10i
Beisatz: Das zeitliche Ausmaß nach § 139 Abs 1 ASVG stellt dabei aber keine starre Grenze dar, sondern dient als Richtlinie für die Beurteilung, ob die Wiederherstellung der Arbeitskraft nach objektivem Maßstab in absehbarer Zeit zu erwarten ist. (T7)
- 8 ObA 82/10g
Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 ObA 82/10g
Auch; Beis wie T5
- 8 ObA 87/15z
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 8 ObA 87/15z
Auch; Beisatz: Der Austrittsgrund der (dauerhaften) Gesundheitsgefährdung gemäß § 26 Z 1 zweiter Fall AngG ist dann verwirklicht, wenn durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit für den Dienstnehmer eine aktuelle Gefahr für seine Gesundheit besteht und ihm aus diesem Grund die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. (T8)
- 9 ObA 43/16p
Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 ObA 43/16p
nur: Eine Gesundheitsbeeinträchtigung berechtigt erst dann zum Austritt, wenn zu erwarten ist, dass sie über den in § 139 Abs 1 ASVG genannten Zeitraum andauern und den Arbeitnehmer an der Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit hindern wird. (T9)
- 9 ObA 125/16x
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 125/16x
Auch
- 8 ObA 27/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 8 ObA 27/24i
Beisatz: Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass erst in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060144
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19930708_OGH0002_009OBA00163_9300000_002