Zufolge des hier noch anzuwendenden § 2 Abs 1 ArbeiterabfertigungsG iVm § 23 Abs 7 AngG steht der Abfertigungsanspruch grundsätzlich dann nicht zu, wenn ein Arbeitnehmer selbst kündigt. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dies aber nicht, wenn aus der Auflösungserklärung - wie hier - klar erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt, der ihn zum Austritt berechtigen würde (vgl dazu etwa RIS-Justiz RS0060132 mwN zuletzt 9 ObA 162/05x oder RIS-Justiz RS0031717 mwN; kritisch Friedrich AngG-Kommentar § 25 Rz 66 ff).Zufolge des hier noch anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, ArbeiterabfertigungsG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 7, AngG steht der Abfertigungsanspruch grundsätzlich dann nicht zu, wenn ein Arbeitnehmer selbst kündigt. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dies aber nicht, wenn aus der Auflösungserklärung - wie hier - klar erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt, der ihn zum Austritt berechtigen würde vergleiche dazu etwa RIS-Justiz RS0060132 mwN zuletzt 9 ObA 162/05x oder RIS-Justiz RS0031717 mwN; kritisch Friedrich AngG-Kommentar Paragraph 25, Rz 66 ff).
Nach § 82a lit a GewO liegt ein Austrittsgrund unter anderem dann vor, wenn der Arbeitnehmer ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann. Nach ständiger Rechtsprechung wird darunter eine Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung verstanden, die dauernd oder von so langer Dauer sein muss, dass nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist (vgl RIS-Justiz RS0060144 mwN zuletzt 8 ObA 69/04m; allgemein zum AngG Friedrich im AngG-Kommentar § 26 Rz 27; ferner Wachter Bemerkungen zum Austrittsgrund der Arbeitsunfähigkeit und der Gesundheitsgefährdung, DRdA 1989, 179 ff). Nicht in Frage gestellt wird von der Revision im Ergebnis die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass der Kläger infolge seiner Erkrankung gar nicht gehalten gewesen sei, weiterzuarbeiten. Tatsächlich war er ja auch die letzten Wochen vor der Kündigung und danach bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Krankenstand. Ausgehend davon vermag der Kläger aber auch durch den Hinweis auf die Rechtsansicht von Mosler (in der Entscheidungsbesprechung DRdA 1985, 215 ff) keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, weil dieser seinen Ausführungen zur Unerheblichkeit der Dauer des Zustandes hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung offensichtlich auch zugrundelegt, dass die Gefährdung durch die konkret zu verrichtende Tätigkeit herbeigeführt wird, was hier nicht der Fall ist. Ist der Arbeitnehmer aufgrund der Beeinträchtigung überhaupt arbeitsunfähig, so hat es jedenfalls dabei zu bleiben, dass der Austrittsgrund nur verwirklicht ist, wenn es sich um eine dauernde Beeinträchtigung handelt oder diese von so langer Dauer ist, dass nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Die Anwendung dieser vom Obersten Gerichtshof bereits erarbeiteten Grundsätze auf den konkreten Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26). Zu der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass hier konkret der Kläger eine derartige Arbeitsunfähigkeit nicht nachzuweisen vermochte, vermag der Kläger auch keine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nachzuweisen. Dass die Klagsdrohung schikanös gewesen wäre, wurde weder vorgebracht noch haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben.Nach Paragraph 82 a, Litera a, GewO liegt ein Austrittsgrund unter anderem dann vor, wenn der Arbeitnehmer ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann. Nach ständiger Rechtsprechung wird darunter eine Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung verstanden, die dauernd oder von so langer Dauer sein muss, dass nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist vergleiche RIS-Justiz RS0060144 mwN zuletzt 8 ObA 69/04m; allgemein zum AngG Friedrich im AngG-Kommentar Paragraph 26, Rz 27; ferner Wachter Bemerkungen zum Austrittsgrund der Arbeitsunfähigkeit und der Gesundheitsgefährdung, DRdA 1989, 179 ff). Nicht in Frage gestellt wird von der Revision im Ergebnis die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass der Kläger infolge seiner Erkrankung gar nicht gehalten gewesen sei, weiterzuarbeiten. Tatsächlich war er ja auch die letzten Wochen vor der Kündigung und danach bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Krankenstand. Ausgehend davon vermag der Kläger aber auch durch den Hinweis auf die Rechtsansicht von Mosler (in der Entscheidungsbesprechung DRdA 1985, 215 ff) keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, weil dieser seinen Ausführungen zur Unerheblichkeit der Dauer des Zustandes hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung offensichtlich auch zugrundelegt, dass die Gefährdung durch die konkret zu verrichtende Tätigkeit herbeigeführt wird, was hier nicht der Fall ist. Ist der Arbeitnehmer aufgrund der Beeinträchtigung überhaupt arbeitsunfähig, so hat es jedenfalls dabei zu bleiben, dass der Austrittsgrund nur verwirklicht ist, wenn es sich um eine dauernde Beeinträchtigung handelt oder diese von so langer Dauer ist, dass nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Die Anwendung dieser vom Obersten Gerichtshof bereits erarbeiteten Grundsätze auf den konkreten Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 502, Rz 26). Zu der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass hier konkret der Kläger eine derartige Arbeitsunfähigkeit nicht nachzuweisen vermochte, vermag der Kläger auch keine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nachzuweisen. Dass die Klagsdrohung schikanös gewesen wäre, wurde weder vorgebracht noch haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben.