Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat die Lehre und Rechtsprechung zum Austrittsgrund des § 82 a lit a GewO 1859 richtig wiedergegeben (vgl dazu noch etwa Wachter, Bemerkungen zum Austrittsgrund der Arbeitsunfähigkeit bzw Gesundheitsgefährdung, DRdA 1989, 179 ff;Das Berufungsgericht hat die Lehre und Rechtsprechung zum Austrittsgrund des Paragraph 82, a Litera a, GewO 1859 richtig wiedergegeben vergleiche dazu noch etwa Wachter, Bemerkungen zum Austrittsgrund der Arbeitsunfähigkeit bzw Gesundheitsgefährdung, DRdA 1989, 179 ff;
Mosler, Austritt wegen Gesundheitsgefährdung - eine Analyse der
neueren Rechtsprechung, DRdA 1990, 195 ff; DRdA 1989/14 = ZAS 1988/19
[Schauer] = Arb 10.671; DRdA 1989/20; DRdA 1992/51), so daß insoweit
auf diese Ausführungen und die dort zitierte Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden kann.
Maßgebliche Rechtsfrage die auch die Zulässigkeit des Rekurses begründet, ist, ob der Arbeitgeber nach der Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit oder der gesundheitlichen Gefährdung durch den Arbeitnehmer mit dem Anbieten eines zumutbaren Ersatzarbeitsplatzes bis zur Voraussehbarkeit der weiteren Entwicklung des Gesundheitszustandes zuwarten darf und ob der Arbeitnehmer erst nach Beendigung des Krankenstandes austreten darf.
Die Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung, die den Arbeitnehmer zum Austritt berechtigt, muß eine dauernde sein (Grillberger zu DRdA 1976, 70 [73]; DRdA 1985/12 mit Anmerkung Mosler 215 ff [221]; Wachter in DRdA 1989, 179 [180]; Mosler in DRdA 1990, 195 [197]). Als dauernd in diesem Sinne ist ein Gesundheitszustand anzusehen, bei dem die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Die Einschränkung darf nicht bloß kurzfristig und vorübergehend sein, sondern muß - wenngleich in ihrem zeitlichen Ausmaß vorhersehbar - von so langer Dauer sein, daß nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist (DRdA 1985/12 [dort zu § 27 Z 2 AngG]; Mosler zu DRdA 1985/13 [221]; Wachter in DRdA 1989, 179 [180]). Bei einer Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung durch eine vorübergehende Gesundheitsbeeinträchtigung sind die Interessen des Arbeitnehmers hinreichend dadurch gewahrt, daß er während dieser Zeit die Arbeitsleistung unterlassen darf und Krankengeld bezieht. Ein Austritt wäre in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt (Wachter in DRdA 1989, 179 [180]). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann zur Abgrenzung zwischen einer vorübergehenden Gesundheitsbeeinträchtigung und einem für den Austritt erforderlichen Dauerzustand die Dauer des Krankengeldanspruches nach § 139 ASVG als annähernde Richtlinie herangezogen werden. Dabei ist allerdings nicht § 139 Abs 2 ASVG, sondern dessen Abs 1 heranzuziehen, wonach der gesetzliche Krankengeldanspruch für ein- und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen besteht. Hat die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit 26 Wochen gedauert, so besteht ab der 27.Woche bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 Abs 1 Z 2 ASVG. Das bedeutet, daß eine vorübergehende Gesundheitsbeeinträchtigung erst dann zum Austritt berechtigt, wenn zu erwarten ist, daß sie über den in § 139 Abs 1 ASVG genannten Zeitraum andauern und den Arbeitnehmer an der Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit hindern wird.Die Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung, die den Arbeitnehmer zum Austritt berechtigt, muß eine dauernde sein (Grillberger zu DRdA 1976, 70 [73]; DRdA 1985/12 mit Anmerkung Mosler 215 ff [221]; Wachter in DRdA 1989, 179 [180]; Mosler in DRdA 1990, 195 [197]). Als dauernd in diesem Sinne ist ein Gesundheitszustand anzusehen, bei dem die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Die Einschränkung darf nicht bloß kurzfristig und vorübergehend sein, sondern muß - wenngleich in ihrem zeitlichen Ausmaß vorhersehbar - von so langer Dauer sein, daß nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist (DRdA 1985/12 [dort zu Paragraph 27, Ziffer 2, AngG]; Mosler zu DRdA 1985/13 [221]; Wachter in DRdA 1989, 179 [180]). Bei einer Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung durch eine vorübergehende Gesundheitsbeeinträchtigung sind die Interessen des Arbeitnehmers hinreichend dadurch gewahrt, daß er während dieser Zeit die Arbeitsleistung unterlassen darf und Krankengeld bezieht. Ein Austritt wäre in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt (Wachter in DRdA 1989, 179 [180]). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann zur Abgrenzung zwischen einer vorübergehenden Gesundheitsbeeinträchtigung und einem für den Austritt erforderlichen Dauerzustand die Dauer des Krankengeldanspruches nach Paragraph 139, ASVG als annähernde Richtlinie herangezogen werden. Dabei ist allerdings nicht Paragraph 139, Absatz 2, ASVG, sondern dessen Absatz eins, heranzuziehen, wonach der gesetzliche Krankengeldanspruch für ein- und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen besteht. Hat die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit 26 Wochen gedauert, so besteht ab der 27.Woche bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Invaliditätspension gemäß Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG. Das bedeutet, daß eine vorübergehende Gesundheitsbeeinträchtigung erst dann zum Austritt berechtigt, wenn zu erwarten ist, daß sie über den in Paragraph 139, Absatz eins, ASVG genannten Zeitraum andauern und den Arbeitnehmer an der Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit hindern wird.
Liegt eine solche im Streitfall vom Kläger zu beweisende Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung vor, ist ein Austrittsgrund im Sinne des § 82 a lit a GewO 1859 gegeben. Der Arbeitnehmer kann sich dann jederzeit, also auch wenn er sich im Krankenstand befindet, zur Rechtfertigung der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses darauf berufen (Arb 9376; Mosler zu DRdA 1985/13 [220]; derselbe DRdA 1990, 195 [197]; infas 1990 H 1 A 10; 9 ObA 307/88).Liegt eine solche im Streitfall vom Kläger zu beweisende Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung vor, ist ein Austrittsgrund im Sinne des Paragraph 82, a Litera a, GewO 1859 gegeben. Der Arbeitnehmer kann sich dann jederzeit, also auch wenn er sich im Krankenstand befindet, zur Rechtfertigung der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses darauf berufen (Arb 9376; Mosler zu DRdA 1985/13 [220]; derselbe DRdA 1990, 195 [197]; infas 1990 H 1 A 10; 9 ObA 307/88).
Die von der Rechtsprechung (DRdA 1985/13; DRdA 1981/14 = ZAS 1988/19
[Schauer] = Arb 10.671 ua) und der Lehre (zuletzt etwa Wachter in
DRdA 1989, 179 [183]; Mosler in DRdA 1990, 195 [199 f] mwN) bejahte, aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers abgeleitete Aufklärungspflicht über seine Gesundheitsbeeinträchtigung erfordert lediglich, daß er auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung von solcher Intensität hinweist, die ihn zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung unfähig macht; eine Verpflichtung die Gesundheitsbeeinträchtigung zu diesem Zeitpunkt auch nachzuweisen, besteht nicht (Wachter, Abfertigung bei vorzeitigem Austritt, DRdA 1984, 250 [255]). Dem Arbeitgeber muß zumindest bekanntgegeben werden, daß die vereinbarten Dienste aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erbracht werden können. Er kann sich dann nicht mehr auf einen überraschenden Austritt des Arbeitnehmers berufen.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger mitgeteilt, daß er wegen einer Depression nicht mehr LKW fahren könne und eine andere Arbeit haben wolle. Dies bescheinigte er sogar durch ein ärztliches Attest, wonach er bis auf weiteres zum Lenken eines LKWs nicht geeignet ist. Soweit sich die Rekurswerberin darauf beruft, daß der Kläger bis zum Austritt auch keine entsprechende ärztliche Bestätigung beigebracht habe, geht sie nicht von den Feststellungen aus.
Ab der Verständigung durch den Kläger mußte die Beklagte damit rechnen, daß er sein Dienstverhältnis vorzeitig beenden könne. Es lag nun ausschließlich an ihr, diese Konsequenzen durch Zuweisen oder Anbieten einer anderen Beschäftigung zu vermeiden; einer weiteren Initiative oder Aufforderung des Arbeitnehmers bedurfte es dazu nicht (Mosler in DRdA 1990, 195 [199]). So wie es im Risikobereich des Arbeitnehmers liegt, den wichtigen Grund (nämlich die dauernde Gesundheitsbeeinträchtigung) beweisen zu können (Wachter, DRdA 1984, 250 [255]), liegt es im Risikobereich des Arbeitgebers, wenn er dem Arbeitnehmer keine Ersatzbeschäftigung anbietet oder zuweist. Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht verbunden, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, daß das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers möglichst geschützt sind. Nach Kenntnis des Gesundheitszustandes des Klägers hatte die Beklagte zwar nicht unverzüglich - weil der Kläger im Krankenstand und damit nicht gefährdet war (vgl infas 1988 H 1 A 9) -, wohl aber innerhalb angemessener Frist, eine Ersatzbeschäftigung anzubieten, damit sich auch der Kläger darauf einstellen konnte.Ab der Verständigung durch den Kläger mußte die Beklagte damit rechnen, daß er sein Dienstverhältnis vorzeitig beenden könne. Es lag nun ausschließlich an ihr, diese Konsequenzen durch Zuweisen oder Anbieten einer anderen Beschäftigung zu vermeiden; einer weiteren Initiative oder Aufforderung des Arbeitnehmers bedurfte es dazu nicht (Mosler in DRdA 1990, 195 [199]). So wie es im Risikobereich des Arbeitnehmers liegt, den wichtigen Grund (nämlich die dauernde Gesundheitsbeeinträchtigung) beweisen zu können (Wachter, DRdA 1984, 250 [255]), liegt es im Risikobereich des Arbeitgebers, wenn er dem Arbeitnehmer keine Ersatzbeschäftigung anbietet oder zuweist. Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht verbunden, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, daß das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers möglichst geschützt sind. Nach Kenntnis des Gesundheitszustandes des Klägers hatte die Beklagte zwar nicht unverzüglich - weil der Kläger im Krankenstand und damit nicht gefährdet war vergleiche infas 1988 H 1 A 9) -, wohl aber innerhalb angemessener Frist, eine Ersatzbeschäftigung anzubieten, damit sich auch der Kläger darauf einstellen konnte.
Inwieweit der Arbeitgeber auch einem Arbeitnehmer, der bei Bekanntgabe seiner dauernden Arbeitsunfähigkeit noch auf nicht absehbare Zeit im Krankenstand ist, über die ernstliche Zusage der Weiterbeschäftigung auf einem zumutbaren Arbeitsplatz hinaus, auch eine konkrete Ersatzbeschäftigung zuweisen muß, kann diesmal auf sich beruhen: Die Beklagte hat nicht einmal allgemeine verbindliche Zusagen gemacht, sondern sich darauf zurückgezogen, daß über die Weiterbeschäftigung nach dem Krankenstand entschieden werde, weil nicht feststehe, ob der Kläger danach nicht ohnehin wieder mit dem LKW fahren könne. Mit einem so vagen Versprechen brauchte sich aber der Kläger nicht vertrösten zu lassen.
Das Gericht zweiter Instanz ging daher zutreffend davon aus, daß der Kläger zum vorzeitigen Austritt berechtigt war, sofern seine Gesundheitsbeeinträchtigung von Dauer war, wozu aber noch Feststellungen fehlen.
Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.
Der Kostenausspruch ist in § 52 ZPO begründet.Der Kostenausspruch ist in Paragraph 52, ZPO begründet.