Rechtssatz RS0028723
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028723
Entscheidungsdatum
25.10.2019
Rechtssatz
Die Gefährdung der Gesundheit des Angestellten bei Fortsetzung einer bestimmten Tätigkeit ist ein Dauerzustand, auf den er sich jederzeit zur Rechtfertigung einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen kann.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 307/88
Entscheidungstext OGH 25.01.1989 9 ObA 307/88
- 9 ObA 71/89
Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObA 71/89
Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
- 9 ObA 209/90
Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 209/90
Beisatz: Es sind allerdings die von Kuderna (Entlassungsrecht 19) entwickelten Grundsätze auch beim vorzeitigen Austritt anzuwenden. (T2)
Veröff: ecolex 1990,769
- 9 ObA 163/93
Entscheidungstext OGH 08.07.1993 9 ObA 163/93
Auch; Veröff: ZAS 1994,133 (Gillinger)
- 8 ObA 291/95
Entscheidungstext OGH 18.01.1996 8 ObA 291/95
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es liegt ausschließlich am Arbeitgeber, diese Konsequenzen durch Zuweisen oder Anbieten einer anderen Beschäftigung zu vermeiden. Einer weiteren Initiative oder Aufforderung des Arbeitnehmers bedarf es dazu nicht (ArbSlg 11.095). (T3)
- 9 ObA 196/97g
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 ObA 196/97g
- 9 ObA 113/99d
Entscheidungstext OGH 15.09.1999 9 ObA 113/99d
Auch
- 9 ObA 209/00a
Entscheidungstext OGH 18.10.2000 9 ObA 209/00a
Auch; Beisatz: Sowohl die Arbeitsunfähigkeit als auch die Gefährdung der Gesundheit des Angestellten bei Fortsetzung einer bestimmten Tätigkeit müssen einen Dauerzustand darstellen. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung berechtigt erst dann zum Austritt, wenn zu erwarten ist, dass sie über den im § 139 Abs 1 ASVG genannten Zeitraum andauern und den Arbeitnehmer an der Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit hindern werde. (T4)
- 8 ObA 85/06t
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 ObA 85/06t
Auch
- 8 ObA 16/10a
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 ObA 16/10a
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
- 9 ObA 130/09x
Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 ObA 130/09x
Auch; Beis wie T4 nur: Eine Gesundheitsbeeinträchtigung berechtigt erst dann zum Austritt, wenn zu erwarten ist, dass sie über den im § 139 Abs 1 ASVG genannten Zeitraum andauern und den Arbeitnehmer an der Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit hindern werde. (T5)
Veröff: SZ 2010/54
- 8 ObA 87/15z
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 8 ObA 87/15z
Auch; Beisatz: Der Austrittsgrund der (dauerhaften) Gesundheitsgefährdung gemäß § 26 Z 1 zweiter Fall AngG ist dann verwirklicht, wenn durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit für den Dienstnehmer eine aktuelle Gefahr für seine Gesundheit besteht und ihm aus diesem Grund die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. (T6)
- 8 ObA 52/19h
Entscheidungstext OGH 25.10.2019 8 ObA 52/19h
Schlagworte
Ende, Auflösung, Erkrankung, Krankheit, Gefahr, Beeinträchtigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028723
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19890125_OGH0002_009OBA00307_8800000_002