Der Rekurs ist im Ergebnis berechtigt.
Gemäß dem § 82 a lit a GewO 1859, der nach § 376 Z 47 GewO 1973 noch weiter gilt, kann ein Arbeitnehmer die Arbeit vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung verlassen, wenn er die Arbeit ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann. Nach Lehre und Rechtsprechung genügt es, daß durch die Fortsetzung der Arbeit ein gesundheitlicher Schaden befürchtet werden muß (Martinek-Schwarz AngG6 § 26 Erl. 12; Arb. 9.376 mwH ua). Aus den Feststellungen ergibt sich, daß der Kläger durch seine Inanspruchnahme als Lenker eines LKW-Zuges bereits schmerzhafte Beschwerden im Rückgrat und insbesondere in der Lendenwirbelsäule hatte, die sich in den letzten Monaten vor seiner Kündigung beträchtlich verschlechterten. Diese stetig fortschreitende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes berechtigten ihn, das Arbeitsverhältnis gemäß § 82 a lit a GewO mit sofortiger Wirkung zu beenden. Da aus dem Inhalt seiner das Arbeitsverhältnis auflösenden Erklärung klar erkennbar war, daß er für sich einen wichtigen Lösungsgrund in Anspruch nahm, steht seinem Begehren auf Abfertigung nicht entgegen, daß er nicht formell seinen Austritt erklärte, sondern kündigte (vgl. Martinek-Schwarz, AngG6 § 23 Erl. 38; Arb. 5.934, 8.381; 4 Ob 2/84), zumal er sich während der Kündigungsfrist ohnehin im Krankenstand befand.Gemäß dem Paragraph 82, a Litera a, GewO 1859, der nach Paragraph 376, Ziffer 47, GewO 1973 noch weiter gilt, kann ein Arbeitnehmer die Arbeit vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung verlassen, wenn er die Arbeit ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann. Nach Lehre und Rechtsprechung genügt es, daß durch die Fortsetzung der Arbeit ein gesundheitlicher Schaden befürchtet werden muß (Martinek-Schwarz AngG6 Paragraph 26, Erl. 12; Arb. 9.376 mwH ua). Aus den Feststellungen ergibt sich, daß der Kläger durch seine Inanspruchnahme als Lenker eines LKW-Zuges bereits schmerzhafte Beschwerden im Rückgrat und insbesondere in der Lendenwirbelsäule hatte, die sich in den letzten Monaten vor seiner Kündigung beträchtlich verschlechterten. Diese stetig fortschreitende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes berechtigten ihn, das Arbeitsverhältnis gemäß Paragraph 82, a Litera a, GewO mit sofortiger Wirkung zu beenden. Da aus dem Inhalt seiner das Arbeitsverhältnis auflösenden Erklärung klar erkennbar war, daß er für sich einen wichtigen Lösungsgrund in Anspruch nahm, steht seinem Begehren auf Abfertigung nicht entgegen, daß er nicht formell seinen Austritt erklärte, sondern kündigte vergleiche Martinek-Schwarz, AngG6 Paragraph 23, Erl. 38; Arb. 5.934, 8.381; 4 Ob 2/84), zumal er sich während der Kündigungsfrist ohnehin im Krankenstand befand.
Ein Arbeitnehmer kann sich auf den Austrittstatbestand des § 82 a lit a GewO 1859 aber nur dann mit Erfolg berufen, wenn er nicht bloß die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, sondern auch andere arbeitsvertragsgemäße Arbeiten, die ihm vom Arbeitgeber angeboten worden sind, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann (Arb. 10.144). Der Arbeitgeber ist andererseits in die Lage zu versetzen, seiner Fürsorgepflicht nachzukommen und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, daß das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers möglichst geschützt sind (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 I 171 f; Arb. 7.559 ua). Der Kläger hätte daher den Beklagten darüber aufklären müssen, daß seine bisherige Tätigkeit seine Gesundheit gefährdet; er hätte den Beklagten durch seine Kündigung nicht überraschen dürfen (WBl. 1987, 308 mwH). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kann aber die Mitteilung des Klägers an den Beklagten wenige Tage vor der Kündigung, die Ärzte hätten ihm "empfohlen", seine Tätigkeit als LKW-Fahrer aufzugeben, noch nicht als Hinweis auf eine solche Intensität der Gesundheitsgefährdung angesehen werden, der es erforderlich gemacht hätte, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Es wurde damit auch nicht zum Ausdruck gebracht, daß dem Kläger eine weitere Tätigkeit als LKW-Lenker auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar gewesen wäre (Arb. 9.255, 9.376; DRdA 1985/13). Dazu kommt, daß der Kläger das Arbeitsverhältnis nicht durch sofortigen Austritt beendete, sondern durch Kündigung. Auch wenn ein vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach vollzogenem Austritt unterbreitetes Anbot einer zumutbaren, dem bisherigen Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigung auf die bewirkte Lösung des Arbeitsverhältnisses keinen Einfluß mehr hat (Martinek-Schwarz AngG6 § 26 Erl. 7, 558 f; Arb. 8.917), steht der Ansicht des Rekursgerichtes, das Anbot der Ersatzbeschäftigung sei verspätet erfolgt, im vorliegenden Fall entgegen, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers noch bis 26. Jänner 1986 andauerte. Das Arbeitsverhältnis endete eben nicht durch vorzeitigen Austritt, sondern durch eine Kündigung, die lediglich hinsichtlich der Abfertigung wie ein Austritt zu behandeln ist. Das Anbot einer Ersatzbeschäftigung hatte zwar keinen Einfluß auf die Kündigung als einer einseitigen, empfangsbedürftigen aber nicht annahmebedürftigen Willenserklärung, das Arbeitsverhältnis nach Fristablauf aufzulösen, wohl aber darauf, ob der Kläger einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nehmen konnte, sodaß ihm ein Anspruch auf Abfertigung zustand. Im Hinblick auf dieses Anbot wäre eine einvernehmliche Rücknahme der Kündigung zudem möglich gewesen.Ein Arbeitnehmer kann sich auf den Austrittstatbestand des Paragraph 82, a Litera a, GewO 1859 aber nur dann mit Erfolg berufen, wenn er nicht bloß die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, sondern auch andere arbeitsvertragsgemäße Arbeiten, die ihm vom Arbeitgeber angeboten worden sind, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann (Arb. 10.144). Der Arbeitgeber ist andererseits in die Lage zu versetzen, seiner Fürsorgepflicht nachzukommen und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, daß das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers möglichst geschützt sind (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 römisch eins 171 f; Arb. 7.559 ua). Der Kläger hätte daher den Beklagten darüber aufklären müssen, daß seine bisherige Tätigkeit seine Gesundheit gefährdet; er hätte den Beklagten durch seine Kündigung nicht überraschen dürfen (WBl. 1987, 308 mwH). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kann aber die Mitteilung des Klägers an den Beklagten wenige Tage vor der Kündigung, die Ärzte hätten ihm "empfohlen", seine Tätigkeit als LKW-Fahrer aufzugeben, noch nicht als Hinweis auf eine solche Intensität der Gesundheitsgefährdung angesehen werden, der es erforderlich gemacht hätte, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Es wurde damit auch nicht zum Ausdruck gebracht, daß dem Kläger eine weitere Tätigkeit als LKW-Lenker auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar gewesen wäre (Arb. 9.255, 9.376; DRdA 1985/13). Dazu kommt, daß der Kläger das Arbeitsverhältnis nicht durch sofortigen Austritt beendete, sondern durch Kündigung. Auch wenn ein vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach vollzogenem Austritt unterbreitetes Anbot einer zumutbaren, dem bisherigen Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigung auf die bewirkte Lösung des Arbeitsverhältnisses keinen Einfluß mehr hat (Martinek-Schwarz AngG6 Paragraph 26, Erl. 7, 558 f; Arb. 8.917), steht der Ansicht des Rekursgerichtes, das Anbot der Ersatzbeschäftigung sei verspätet erfolgt, im vorliegenden Fall entgegen, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers noch bis 26. Jänner 1986 andauerte. Das Arbeitsverhältnis endete eben nicht durch vorzeitigen Austritt, sondern durch eine Kündigung, die lediglich hinsichtlich der Abfertigung wie ein Austritt zu behandeln ist. Das Anbot einer Ersatzbeschäftigung hatte zwar keinen Einfluß auf die Kündigung als einer einseitigen, empfangsbedürftigen aber nicht annahmebedürftigen Willenserklärung, das Arbeitsverhältnis nach Fristablauf aufzulösen, wohl aber darauf, ob der Kläger einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nehmen konnte, sodaß ihm ein Anspruch auf Abfertigung zustand. Im Hinblick auf dieses Anbot wäre eine einvernehmliche Rücknahme der Kündigung zudem möglich gewesen.
Nach den Feststellungen wäre dem Kläger das Fahren mit einem VW-Bus mit geringerer Stundenzahl und längeren Stehzeiten gesundheitlich zumutbar gewesen. Eine solche Ersatzbeschäftigung, die mit der vertraglichen Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer vereinbar gewesen wäre und die er auch schon fallweise als "Springer" ausgeübt hatte, bot ihm der Beklagte mit Schreiben vom 14. Jänner 1986 an. Der Kläger hätte zwar keine vertragswidrige Verschlechterung der Entgeltbedingungen hinnehmen müssen, doch steht weiters fest, daß ein ständiger VW-Busfahrer seit Jänner 1987 ein ebenso hohes Einkommen erzielt wie die LKW-Lenker. Hätte daher die gesundheitliche Gefährdung des Klägers durch Zuweisung einer solchen Tätigkeit im Rahmen der übernommenen arbeitsvertraglichen Pflichten beseitigt werden können, wäre der Kläger nicht berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis gemäß § 82 a lit a GewO 1859 mit sofortiger Wirkung zu beenden (14 Ob A 79/87). Es ist daher im fortzusetzenden Verfahren noch zu prüfen, zu welchen Bedingungen der Kläger eine Ersatztätigkeit als VW-Buslenker ausüben hätte sollen, wobei auch auf den allfälligen Wegfall bloßer Aufwandsersätze Bedacht zu nehmen sein wird. Soweit das Berufungsgericht begründete Feststellungen über die Höhe des Bruttoentgeltes vermißt, kann zu diesen Ausführungen nicht Stellung genommen werden, da der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist. Nach den Feststellungen wäre dem Kläger das Fahren mit einem VW-Bus mit geringerer Stundenzahl und längeren Stehzeiten gesundheitlich zumutbar gewesen. Eine solche Ersatzbeschäftigung, die mit der vertraglichen Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer vereinbar gewesen wäre und die er auch schon fallweise als "Springer" ausgeübt hatte, bot ihm der Beklagte mit Schreiben vom 14. Jänner 1986 an. Der Kläger hätte zwar keine vertragswidrige Verschlechterung der Entgeltbedingungen hinnehmen müssen, doch steht weiters fest, daß ein ständiger VW-Busfahrer seit Jänner 1987 ein ebenso hohes Einkommen erzielt wie die LKW-Lenker. Hätte daher die gesundheitliche Gefährdung des Klägers durch Zuweisung einer solchen Tätigkeit im Rahmen der übernommenen arbeitsvertraglichen Pflichten beseitigt werden können, wäre der Kläger nicht berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis gemäß Paragraph 82, a Litera a, GewO 1859 mit sofortiger Wirkung zu beenden (14 Ob A 79/87). Es ist daher im fortzusetzenden Verfahren noch zu prüfen, zu welchen Bedingungen der Kläger eine Ersatztätigkeit als VW-Buslenker ausüben hätte sollen, wobei auch auf den allfälligen Wegfall bloßer Aufwandsersätze Bedacht zu nehmen sein wird. Soweit das Berufungsgericht begründete Feststellungen über die Höhe des Bruttoentgeltes vermißt, kann zu diesen Ausführungen nicht Stellung genommen werden, da der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist.
Im übrigen sind die Erwägungen des Berufungsgerichtes zu Art. XII Z 1 und 3 KV zutreffend. Nach dieser Bestimmung ist der 1. Juni der Stichtag sowohl für den Anspruch auf Urlaubszuschuß als auch für dessen Fälligkeit. Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - vor dem 1. Juni aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den ihrer Dienstzeit entsprechenden aliquoten Teil des Urlaubszuschusses. Mangels einer anderen Vereinbarung verschiebt sich dadurch abweichend vom Kalenderjahr lediglich die Berechnungsperiode, so daß der Einwand des Rekurswerbers, der Kläger würde für 1985 eine dritte Sonderzahlung erhalten, nicht schlüssig ist. Auch aus der in Art. XII Z 2 KV enthaltenen abweichenden Regelung über die Weihnachtsremuneration ist für den Standpunkt des Beklagten nichts zu gewinnen, da hiefür ausdrücklich als Anspruchsstichtag und Fälligkeitstermin der 1. Dezember vorgesehen ist. Allerdings endete das Arbeitsverhältnis des Klägers durch Kündigung nicht am 31. Jänner 1986, sondern bereits am 26. Jänner 1986. Es ist somit dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizupflichten, daß die Rechtssache noch nicht spruchreif ist. In diesem Fall hat aber das Berufungsgericht seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 die Verpflichtung, die Ergänzung des Verfahrens selbst vorzunehmen, zumal es nicht einmal ausführte, daß eine Ausnahme iS des § 496 Abs 3 ZPO vorliege (Fasching, ZPR Rz 1817).Im übrigen sind die Erwägungen des Berufungsgerichtes zu Artikel römisch zwölf, Ziffer eins und 3 KV zutreffend. Nach dieser Bestimmung ist der 1. Juni der Stichtag sowohl für den Anspruch auf Urlaubszuschuß als auch für dessen Fälligkeit. Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - vor dem 1. Juni aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den ihrer Dienstzeit entsprechenden aliquoten Teil des Urlaubszuschusses. Mangels einer anderen Vereinbarung verschiebt sich dadurch abweichend vom Kalenderjahr lediglich die Berechnungsperiode, so daß der Einwand des Rekurswerbers, der Kläger würde für 1985 eine dritte Sonderzahlung erhalten, nicht schlüssig ist. Auch aus der in Artikel römisch zwölf, Ziffer 2, KV enthaltenen abweichenden Regelung über die Weihnachtsremuneration ist für den Standpunkt des Beklagten nichts zu gewinnen, da hiefür ausdrücklich als Anspruchsstichtag und Fälligkeitstermin der 1. Dezember vorgesehen ist. Allerdings endete das Arbeitsverhältnis des Klägers durch Kündigung nicht am 31. Jänner 1986, sondern bereits am 26. Jänner 1986. Es ist somit dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizupflichten, daß die Rechtssache noch nicht spruchreif ist. In diesem Fall hat aber das Berufungsgericht seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 die Verpflichtung, die Ergänzung des Verfahrens selbst vorzunehmen, zumal es nicht einmal ausführte, daß eine Ausnahme iS des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO vorliege (Fasching, ZPR Rz 1817).
Die Kostenentscheidung ist in § 52 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.