Norm
AngG §26 Z1 III1a
GewO 1859 §82a lita
Rechtssatz
Der Arbeitnehmer muß darüber aufklären, daß seine bisherige Tätigkeit seine Gesundheit gefährdet; er darf den Arbeitgeber durch seine Kündigung nicht überraschen.
Schlagworte
Austritt, Informationspflicht, Hinweispflicht, Bekanntgabepflicht, Pflicht, Ende, Beendigung, Auflösung, Angestellte, Gefahr, Gefährdung, Beeinträchtigung, Bedrohung, Erkrankung, Krankheit, Hilfsarbeiter, Arbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028785
Dokumentnummer
JJR_19880511_OGH0002_009OBA00093_8800000_002