Rechtssatz RS0028776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028776
Geschäftszahl
4Ob2/84; 9ObA93/88; 9ObA194/95
Entscheidungsdatum
31.01.1996
Rechtssatz
Die vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses wegen eingetretener Dienstunfähigkeit oder Unmöglichkeit der Fortsetzung der Dienstleistung ohne Schaden für die Gesundheit nach § 26 Z 1 AngG kann auch in die äußere Form einer Kündigung gekleidet werden und zwar unter Wahrung der Abfertigungsansprüche (Arb 5934), wenn nur aus dem Inhalt der Erklärung des Arbeitnehmers klar erkennbar ist, daß er für sich einen wichtigen Lösungsgrund in Anspruch nimmt.Die vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses wegen eingetretener Dienstunfähigkeit oder Unmöglichkeit der Fortsetzung der Dienstleistung ohne Schaden für die Gesundheit nach Paragraph 26, Ziffer eins, AngG kann auch in die äußere Form einer Kündigung gekleidet werden und zwar unter Wahrung der Abfertigungsansprüche (Arb 5934), wenn nur aus dem Inhalt der Erklärung des Arbeitnehmers klar erkennbar ist, daß er für sich einen wichtigen Lösungsgrund in Anspruch nimmt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2/84
Entscheidungstext OGH 13.03.1984 4 Ob 2/84
- 9 ObA 93/88
Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ObA 93/88
Veröff: RdW 1988,359
- 9 ObA 194/95
Entscheidungstext OGH 31.01.1996 9 ObA 194/95
Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
Schlagworte
SW: Austritt, Angestellte, Auflösung, Ende, Beendigung, Gefahr,
Gefährdung, Bedrohung, Beeinträchtigung, Krankheit, Erkrankung,
Unfähigkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0028776
Dokumentnummer
JJR_19840313_OGH0002_0040OB00002_8400000_002